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Kurzgefasst Dezember 2015

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damit das Sammelsurium der Ein- und Ausgänge auf den Schulkonten möglicherweise besser kanalisiert<br />

und schneller zuzuordnen ist und selbst wenn die Assistenz durch Schulsekretärinnen ausgeweitet<br />

werden kann:<br />

Die Gesamtverantwortung bleibt bei den Schulleiterinnen und Schulleitern.<br />

Diese werden aus ihrer Prüf- und Kontrollpflicht nicht entlassen und damit bleibt ein nicht unerheblicher<br />

Arbeitsaufwand bestehen. Das bindet wertvolle Arbeitszeit!<br />

Ganz sicher ist es hilfreich, wenn allen Schulen ein ausgereiftes System zur Verfügung stehen wird.<br />

Aber es muss dabei bleiben, dass die ausgewiesenen und erfahrenen Fachleute der Landesschulbehörde<br />

die Buchungen der Landesgelder aus dem Schulbudget leisten und Entlastungsfunktionen für<br />

Schulleitungen wahrnehmen.<br />

Es dürfen keine weiteren Aufgaben in die Schulen verlagert werden, sondern es muss eine rigorose<br />

Entlastung von Verwaltungsarbeiten der Schulen und Schulleitungen stattfinden!<br />

2. Schulfahrten<br />

Zum 01.11.<strong>2015</strong> wurde der Schulfahrtenerlass aktualisiert. Die Schulen müssen die erstattungsfähigen<br />

Kosten der Lehrkräfte und Begleitpersonen aus dem Schulbudget finanzieren.<br />

Bei der Durchführung von Schulfahrten ist jetzt folgendes zu beachten:<br />

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Die Erstattungspauschale bei Übernachtungskosten ist von 11 € auf 20 € erhöht worden<br />

(Nachweise sind nicht nötig).<br />

Sonstige Kosten werden pauschal mit 10 € täglich erstattet, maximal jedoch mit 30 € pro<br />

Woche (nachweise sind nicht nötig).<br />

Die Reisekosten werden in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels<br />

erstattet.<br />

Freiplätze dürfen in Anspruch genommen werden, müssen aber auf alle Beteiligten umgelegt<br />

werden.<br />

Alternativ können diese Freiplätze auch an die Begleitpersonen verteilt werden, die nicht<br />

im Landesdienst stehen: Darüber sind aber die Erziehungsberechtigten oder volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler in Kenntnis zu setzen.<br />

Reisekostenverzichtserklärungen sind nicht zulässig!<br />

Dies kann allerdings nur ein erster Verbessrungsschritt sein, um die realistisch anfallenden<br />

Kosten auf einer Schulfahrt zu erstatten. Die jetzt festgelegten Erstattungspauschalen orientieren<br />

sich nicht an der Lebenswirklichkeit, so dass Schulfahrten weiterhin ein Zuschussgeschäft<br />

für Lehrkräfte und Begleitpersonen bleiben werden.<br />

Wo ist der weitere Haken?<br />

Durch die verbesserten Regelungen wurden die Erstattungen bei Schulfahrten angehoben –<br />

aber den Schulen wurde gleichzeitig nicht mehr Geld zur Verfügung gestellt! Die Schulleitungen<br />

müsse die Verwendung der Haushaltsmittel jetzt auch eng mit dem Plan der vorgesehenen<br />

Schulfahrten abstimmen. Im Erlass heißt es: „Alle Schulfahrten müssen – nach einer Prognose<br />

– ohne Verzicht der Lehrkräfte oder der Begleitpersonen auf Erstattung ihrer Reisekostenvergütungen<br />

finanziert werden.“<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg

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