Kurzgefasst Dezember 2015 II
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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Weser-Ems<br />
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KURZGEFASST<br />
Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Nds.Landesschulbehörde Regionalabteilung Osnabrück<br />
Die Inhalte dieser Ausgabe:<br />
1. Personalratswahlen - Wahlvorstände in Schulen<br />
2. Sozialpädagogische Fachkräfte und Flüchtlingshilfe<br />
3. Förderschulen sind notorisch unterversorgt…<br />
4. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Tätigkeiten<br />
5. Wahlvorstandsschulungen durch den SBPR<br />
6. Präsenzzeiten und Mitbestimmung<br />
Haben Sie das gewusst?<br />
Für Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 und Gleichgestellte gelten die Schwerbehindertenrichtlinien.<br />
Diese beinhalten Nachteilsausgleiche, die eingefordert werden können:<br />
- So sind Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von zusätzlichen Krankheits- und Urlaubsvertretungen<br />
freizustellen.<br />
1. Personalratswahlen - Wahlvorstände<br />
Die Personalratswahlen werden durch die Wahlvorstände der Schulen vorbereitet und durchgeführt.<br />
Sie erhalten für diese Tätigkeiten zu Beginn des Jahres 2016 eine Schulung, Material und<br />
genügend Hilfen, um die Wahlen dann souverän durchzuführen. Darüber hinaus steht der Bezirkswahlvorstand<br />
auch für Rückfragen, Klärungen und Beratungen zur Verfügung.<br />
Kurztipps:<br />
Wahlvorstände sollen aus drei wahlberechtigten Personen bestehen.<br />
Ausnahme: Bei kleinen Schulen (mit weniger als 10 Wahlberechtigten) besteht<br />
der Wahlvorstand nur aus einer Person!<br />
Mitglieder des Wahlvorstands können nicht für den Personalrat der eigenen<br />
Schule aufgestellt und gewählt werden.<br />
Ausnahme: Wenn ein Personalräte nur aus einer Person bestehen (kleine Schulen mit 5 bis 20<br />
Wahlberechtigten), können auch Mitglieder der Wahlvorstände für den Personalrat gewählt werden.<br />
Haben Sie das gewusst?<br />
Für Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 und Gleichgestellte gelten die Schwerbehindertenrichtlinien.<br />
Diese beinhalten Nachteilsausgleiche, die eingefordert werden können:<br />
- Versetzungen und Abordnungen dürfen nicht gegen ihren Willen angeordnet werden. Dies<br />
ist nur bei zwingenden dienstlichen Gründen möglich.<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
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2. Sozialpädagogische Fachkräfte und Flüchtlingshilfe<br />
In Vorbereitung durch das Kultusministerium ist die Einstellung von sozialpädagogischen Fachkräften<br />
in Schulen.<br />
Landesweit sind dafür 100 Stellen vorgesehen:<br />
Regionalabteilung Hannover<br />
Regionalabteilung Braunschweig<br />
Regionalabteilung Osnabrück<br />
Regionalabteilung Lüneburg<br />
30 Stellen<br />
25 Stellen<br />
25 Stellen<br />
20 Stellen<br />
Offenbar stehen die Schulen, die mit einer sozialpädagogischen Fachkraft verstärkt werden sollen,<br />
schon fest. Dabei hat sich das Kultusministerium wohl durch die statistischen Daten und<br />
Prognosen der jeweiligen Schulen leiten lassen und die Quantität der gemeldeten Flüchtlingskinder<br />
zur Auswahl herangezogen.<br />
Beabsichtigt ist die Einstellung in vollen Stellen und für 2 Jahre!<br />
Unklar ist zum jetzigen Zeitpunkt noch die gewünschte Qualifikation der einzustellenden sozialpädagogischen<br />
Fachkräfte. Die Bandbreite der Überlegungen reicht von Sozialassistenten/-<br />
innen bis zu Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Das Kultusministerium muss hier noch<br />
eindeutige Vorgaben erstellen, erst dann werden die Landesschulbehörden diese Stellen in Zusammenarbeit<br />
mit den ausgewählten Schulen ausschreiben und besetzen können.<br />
3. Förderschulen sind notorisch unterversorgt…<br />
Förderschulen sind personell nicht gut ausgestattet. In der Regel liegt die Unterrichtsversorgung deutlich<br />
unter 100 % und in einigen Schulen sogar dauerhaft bei rund 80%. Damit können nicht nur die<br />
Aufgaben in den Förderschulen, sondern auch die Aufgaben und Erwartungen durch die Inklusion nur<br />
unzureichend erfüllt werden. Eine (Über-) Belastung der Förderschullehrkräfte ist zu verzeichnen –<br />
zum Teil sind gewaltige Mehrarbeitsstunden geleistet worden.<br />
Auch der zweite Personalbereich in Förderschulen wird zum Teil stiefmütterlich behandelt. Obwohl es<br />
einen sogenannten Zuweisungserlass des Kultusministeriums für den Einsatz von pädagogischen und<br />
therapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt, ist die Realität in den Förderschulen durchaus<br />
anders. Ganz besonders betroffen durch die zurückhaltende Einstellungspraxis sind dabei die Förderschulen<br />
für emotionale und soziale Entwicklung.<br />
Seit Jahren hat das Kultusministerium keine neuen Stellen für PM an Förderschulen mehr zur Verfügung<br />
gestellt. Die Unterversorgung ist eklatant. Inzwischen gibt es auch klare und deutliche Worte aus<br />
den betroffenen Schulen, die diese Defizite kaum noch vertreten können und dringend personelle Entlastung<br />
benötigen.<br />
Denn eines klar: Gute Arbeit kann nur unter guter personeller Ausstattung geleistet werden!<br />
Und gefordert werden keine Unmöglichkeiten, sondern nur das, was der Erlass inhaltlich vorgibt.<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
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Der bestehende Erlass muss doch im Prinzip nur eins zu eins durch das Kultusministerium umgesetzt<br />
werden:<br />
Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen und<br />
Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten<br />
emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische<br />
Entwicklung<br />
RdErl. d. MK v. 7.5.2013 - 15-84 033 (SVBl. 6/2013 S.220) - VORIS 22410 -<br />
Bezug: RdErl. d. MK v. 23.9.2008 - 34-84 033 (VORIS 22410)<br />
1. Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung<br />
In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung werden für die<br />
pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Arbeiten sowie für therapeutische Maßnahmen insgesamt<br />
- bei ganztägigem Unterricht 46 Zeitstunden pro Klasse und<br />
- bei halbtägigem Unterricht 35 Zeitstunden pro Klasse<br />
für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereit gestellt.<br />
Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.<br />
2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung<br />
Ab dem Schuljahr 2013/2014 werden, aufsteigend ab dem ersten Schuljahrgang, allen öffentlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt<br />
emotionale und soziale Entwicklung<br />
- bei ganztägigem Unterricht 36 Zeitstunden pro Klasse und<br />
- bei halbtägigem Unterricht 30 Zeitstunden pro Klasse<br />
von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die pädagogische Begleitung im Unterricht bereit gestellt.<br />
Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.<br />
3. Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen<br />
Diesen Schulen können je Schülerin oder je Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung der Schwerpunkte<br />
geistige Entwicklung bzw. körperliche und motorische Entwicklung bedarfsorientiert bis zu fünf Stunden für eine Pädagogische<br />
Mitarbeiterin bzw. einen Pädagogischen Mitarbeiter bereit gestellt werden.<br />
4. Schlussbestimmungen<br />
Der RdErl. tritt am 1.8.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2018 außer Kraft.<br />
4. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Aufgaben<br />
Für Unsicherheit sorgen Informationen über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.<br />
Juli <strong>2015</strong>. In einer Pressemitteilung mit dem Leitsatz aus der Verhandlung und in Informationen<br />
der Verbände wird Folgendes mitgeteilt:<br />
„Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus<br />
zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in<br />
der Summe der Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme<br />
an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene<br />
schulische Veraltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend<br />
ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der<br />
Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist<br />
oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben<br />
erfolgen muss.“<br />
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht kein abschließendes Urteil gesprochen, sondern<br />
die Urteilsbegründung in der Frage der Teilzeit des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg als<br />
rechtsfehlerhaft eingestuft.<br />
Das Verfahren wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort muss die<br />
Frage der Arbeitsbelastung in Teilzeit und in den besonderen Fällen in denen zusätzlich noch<br />
eine Funktionstätigkeit wahrgenommen wird - erneut prüfen.<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt dem Gericht dabei deutliche Hinweise und es<br />
wird erwartet, dass der Zeitaufwand der Funktionstätigkeit deutlich festgestellt und dann bewertet<br />
werden muss. Eine „arbeitszeitbezogene normative Regelung im Zusammenhang mit<br />
Funktionstätigkeiten“ wird zu prüfen sein.<br />
Fazit: Gute Ansätze, aber noch keine Entscheidung! Das Oberverwaltungsgericht<br />
Lüneburg muss sich erneut mit der Arbeitsbelastung von Lehrkräften beschäftigen.<br />
Wir hoffen, dass sich daraus dann klare Handlungsanweisungen für das Kultusministerium<br />
in Hannover ergeben und es zu den notwendigen und überfälligen<br />
Entlastungen kommen wird!<br />
Haben Sie das gewusst?<br />
Für Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 und Gleichgestellte gelten die Schwerbehindertenrichtlinien.<br />
Diese beinhalten Nachteilsausgleiche, die eingefordert werden können:<br />
- Eine Befreiung von Pausenaufsichten ist bei gehbehinderten Schwerbehinderten aus Gründen<br />
der Fürsorgepflicht angebracht. Ebenso bei Schwerbehinderten, deren gesundheitliche Einschränkungen<br />
es erforderlich machen, dass sie die Schulpausen als Erholungspausen nutzen<br />
können.<br />
5. Schulungstermine für Wahlvorstände<br />
Die Termine und Orte Wahlvorstandsschulungen für die PR-Wahl 2016 stehen fest. Alle Schulen<br />
erhalten in diesen Tagen ein Anschreiben mit Anmeldebogen!<br />
Region Termin Veranstaltungsort<br />
Ammerland 22.01.2016 BBS Rostrup<br />
Aurich 08.02.2016 Europahaus<br />
Cloppenburg 22.01.2016 Kreishaus<br />
Delmenhorst 01.02.2016 Gym. An der Wilmstr.<br />
Emden 02.02.2016 Pelzer-Haus<br />
Emsland, Lingen + Meppen 05.02.2016<br />
04.02.<strong>2015</strong><br />
BBS Lingen<br />
BBS Meppen<br />
Friesland 21.01.2016 BBS Jever<br />
Grafschaft Bentheim 25.01.2016 Gew. BBS Nordhorn<br />
Leer 26.01.2016 Teletta-Groß-Gym.<br />
OL-Land 25.01.2016 BBS Wildeshausen<br />
OL-Stadt 26.01.2016 Cäcilienschule<br />
OS-Stadt 02.02.2016 BBS Brinkstrasse<br />
OS-Land Nord 26.01.2016 BBS Bersenbrück<br />
OS-Land Süd 08.02.2016 BBS Westerberg<br />
Vechta 04.02.2016 Kreishaus<br />
Wesermarsch 01.02.2016 BBS Brake<br />
Wilhelmshaven 21.01.2016 OBS Stadtmitte<br />
Wittmund/ Altkreis Norden 03.02.2016 Rittersaal - Realschule Dornum<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
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6. Präsenzzeiten und Mitbestimmung<br />
An einer Oberschule findet von montags bis donnerstags im Rahmen der Ganztagsschule bis<br />
15:30 Uhr Unterrichts statt. Der Donnerstag wird von 15:45 – 18:00 Uhr als Konferenznachmittag<br />
festgelegt. In dieser Zeit sollen Konferenzen, aber auch Dienstbesprechungen stattfinden.<br />
Dagegen kann nichts gesagt werden – ein verbindlicher Präsenztag kann sogar für die notwendige<br />
Planungssicherheit bei den Lehrkräften und Beschäftigten sorgen.<br />
Aber es gibt weitergehende Vorstellungen: Findet an einem Donnerstag keine Konferenz oder<br />
Dienstbesprechung statt, sollen die Lehrkräfte dennoch alle in der Schule sein. Diese Zeit von<br />
15:45 bis 18:00 Uhr soll dann für Korrekturen, Unterrichtsvorbereitungen, Absprachen und andere<br />
sich ergebende Dinge genutzt werden.<br />
Es soll also eine Präsenzzeit festgelegt werden.<br />
In diesem Fall handelt es sich um eine Festlegung der Arbeitszeit durch die Schulleitung, die<br />
der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.<br />
Die Festlegung der Arbeitszeit durch Anordnung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin<br />
unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats, wenn der entsprechende Zeitraum sich<br />
regelmäßig wiederholt und an bestimmten Tagen ( siehe § 66 Abs. 1 Ziff 1a NPersVG).<br />
Die Schulleitung kann die beabsichtigte Maßnahme nur dann rechtmäßig durchführen, wenn<br />
das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde und die Zustimmung des Personalrats vorliegt!<br />
Die GEW-Mitglieder im Schulbezirkspersonalrat<br />
Osnabrück, wünschen allen Lehrkräften und<br />
Beschäftigten eine schöne und besinnliche<br />
Weihnachtszeit.<br />
Einen guten Rutsch in das neue Jahr und bis in 2016…<br />
Impressum: <strong>Kurzgefasst</strong> wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats<br />
Osnabrück herausgegeben – <strong>Dezember</strong> <strong>2015</strong> – Teil 2; Enno Emken<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg