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Kurzgefasst November 2015

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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Weser-Ems<br />

1<br />

KURZGEFASST<br />

Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Nds.Landesschulbehörde Regionalabteilung Osnabrück<br />

Die Inhalte dieser Ausgabe:<br />

1. Personalräte? Brauchen wir die denn wirklich?<br />

2. Personalratswahlen im April 2016<br />

3. Altersdiskriminierende Besoldung<br />

4. Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte<br />

1. Personalräte? Brauchen wir die denn wirklich?<br />

Spätestens nach der Einführung der eigenverantwortlichen Schule haben sich die Strukturen in den<br />

Schulen entscheidend verändert. Die Stellung der Schulleiterinnen und Schulleiter wurde ausgebaut<br />

und diese sind Dienstvorgesetzte geworden. Gleichzeitig wurde ein Schulvorstand eingeführt und<br />

etablierte demokratische Strukturen wie die Gesamtkonferenzen demontiert.<br />

Diese Verschiebung der Gewichte hat dazu geführt, dass Gesamtkonferenzen nur noch sehr eingeschränkt<br />

Entscheidungskompetenzen besitzen und schulpolitische Entscheidungen mehrheitlich über<br />

die Schulvorstände oder aber die Schulleitungen getroffen werden können.<br />

Als wichtiges Gegengewicht zur Entscheidungsebene der Schulleitungen ist dann ein Personalrat anzusehen.<br />

Grundsätzlich sollen Personalräte und Schulleitungen, im Sinne des Personalvertretungsgesetzes,<br />

partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen arbeiten. Gleichzeitig sind Personalräte aber<br />

auch verpflichtet, die Interessen des Personals der Schule zu vertreten. Aus dieser Gemengelage können<br />

sich effektive und fundierte Lösungen entwickeln – aber auch ausgewachsene Konflikte.<br />

Die GEW schult daher regelmäßig alle Personalräte rechtlich und schulpolitisch und steht mit Rat<br />

und Tat sowie mit der Möglichkeit einer juristischen Beratung zur Verfügung. Neu gewählte Personalräte<br />

werden in sogenannten Grundschulungen vor allem mit den Inhalten des Personalvertretungsrechts<br />

vertraut gemacht. Einmal jährlich führt die GEW (durch die GEW-Schulbezirkspersonalräte)<br />

sogenannte Herbstschulungen in allen Kreisverbänden durch. Hier werden aktuelle Entwicklungen,<br />

neue Rechtsentscheidungen und Erlasse diskutiert und es findet ein reger Erfahrungsaustausch zwischen<br />

den Personalräten statt.<br />

Alle Schulen benötigen daher aktive Personalräte!<br />

Gleichzeitig wird eine Stufenvertretung der Personalräte gewählt. Dies bedeutet, dass auf der Ebene<br />

der Abteilungen der Landesschulbehörde ein Personalrat für alle Schulformen und Beschäftigten arten<br />

gebildet wird = Schulbezirkspersonalrat (SBPR). Dieser Personalrat kümmert sich um Entscheidungen<br />

auf der Ebene der Schulbehörde – die in den Schulen auch wirksam werden. Zum Beispiel<br />

sind Abordnungen, Versetzungen, Beförderungen und Einstellungen beim Schulbezirkspersonalrat<br />

angesiedelt. Aber auch Konflikte in den Schulen und vorbereitende Maßnahmen werden durch den<br />

Schulbezirkspersonalrat begleitet. Einen großen Stellenwert haben inzwischen die Beratungen der<br />

Schulpersonalräte und die direkten Beratungen des Personals der Schulen.<br />

Wir sorgen für Beratungskompetenz durch engagierte Schulbezirkspersonalräte!<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


Aber wo, wann und wie können sich Personalräte überhaupt einbringen?<br />

Einige Praxisbeispiele sollen die Arbeit der Personalräte verdeutlichen.<br />

2<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Schulleiter organisiert den Unterricht und die Betreuung im Ganztag neu. Mit dem neuen Ganztagserlass<br />

begründet er den erweiterten Einsatz von Lehrkräften. Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft, die aus familiären<br />

Gründen ihre Unterrichtsverpflichtung auf 18 Stunden reduziert hat, möchte nicht im Ganztagsbereich am<br />

Nachmittag eingesetzt werden. Sie befürchtet Probleme in der Betreuung ihrer Kinder. Der Schulleiter will<br />

jedoch nicht auf Ihre Einwände eingehen und ist nicht bereit, den mühsam erstellten Plan noch einmal zu ändern.<br />

Sie wendet sich an den Personalrat der Schule.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine Grundschule hat eine Unterrichtsversorgung von 108%. An anderen Schulen im Umkreis besteht eine<br />

Unterversorgung. Die Schule muss daher abordnen.<br />

Die Schulleiterin will eine Kollegin abordnen, die z.Zt. keine Klassenleitung hat und aus ihrer Sicht daher<br />

„entbehrlich“ ist. Allerdings ist sie die Personalrätin der Schule.<br />

Die Kollegin wendet sich an den Schulbezirkspersonalrat.<br />

Beispiel 3:<br />

An einer Grundschule ist die Stelle einer pädagogischen Mitarbeiterin/eines pädagogischen Mitarbeiters für 8<br />

Wochenstunden zu besetzen.<br />

Der Schulleiter hat die Auswahl alleine vorgenommen und bittet die Personalrätin darum, jetzt sofort der Einstellung<br />

zuzustimmen, damit die Kollegin schnellstmöglich ihre Arbeit beginnen kann.<br />

Die Personalrätin ist verunsichert und fragt beim Schulbezirkspersonalrat Osnabrück nach, wie sie mit der Situation<br />

umgehen soll.<br />

Beispiel 4:<br />

An einer Förderschule sollen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Inklusion an<br />

Grundschulen abgeordnet werden. Die PM XY ist dabei für 4 verschiedene Grundschulen jeweils mit 2 Wochenstunden<br />

vorgesehen. Die Kollegin hält dies für eine nicht angemessene Belastung und wendet sich an den<br />

Personalrat.<br />

Der Personalrat der Schule nimmt Kontakt zum Schulbezirkspersonalrat auf.<br />

Beispiel 5:<br />

Der Schulleiter eines Gymnasiums will eine Vertretungsreserve in der Schule vorhalten und damit kurzfristige<br />

Krankheitsausfälle kompensieren. Alle Lehrkräfte müssen nach einem abgestuften Einsatzplan jetzt sogenannte<br />

Bereitschaftsdienste in den Schulen leisten. Dies sei mit dem Schulvorstand abgesprochen und daher<br />

wird diese Neuregelung sofort wirksam.<br />

Der Personalrat der Schule hat Bedenken und nimmt zur weiteren Beratung Kontakt mit dem Schulbezirkspersonal<br />

auf.<br />

Beispiel 6:<br />

An einer Grundschule wird eine pädagogische Mitarbeiterin neu eingestellt. Obwohl sie bereits langjährige<br />

Erfahrung als Erzieherin in anderen Einrichtungen gesammelt hat, soll sie als Berufseinsteigerin eingruppiert<br />

werden.<br />

Sie wendet sich an die Personalrätin der Grundschule.<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


3<br />

Haben Sie das gewusst?<br />

Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde.<br />

Diese Entlastung wird ab dem Beginn des folgenden Schul(halb)jahres gewährt.<br />

Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

2. Personalratswahlen im April 2016<br />

Die nächsten Personalratswahlen finden am 12. und 13. April 2016 in den Schulen in Niedersachsen<br />

statt. Bis dahin ist zwar noch ein wenig Zeit, aber dennoch können bereits jetzt erste<br />

Schritte organisiert werden. In nächster Zeit sollten Kolleginnen und Kollegen angesprochen<br />

werden, ob sie nicht den Wahlvorstand bilden wollen. Eine frühere „Bestellung eines Wahlvorstands“<br />

ist möglich und auch sinnvoll, um einen Termindruck zu vermeiden.<br />

Was macht der Wahlvorstand eigentlich?<br />

Wahlvorstand<br />

Jede Schule benötigt einen Wahlvorstand, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen (§§ 18<br />

und 98 Nds. Personalvertretungsgesetz). Dieser Wahlvorstand muss spätestens 11 Wochen vor<br />

der Wahl vorhanden sein. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl in der Schule, erstellt ein<br />

WählerInnenverzeichnis und erhält alle Unterlagen und Zeitpläne (auch für die Wahlen der Stufenvertretungen)<br />

durch den Bezirkswahlvorstand.<br />

Achtung: Der Bezirkswahlvorstand und der Schulbezirkspersonalrat organisieren frühzeitig<br />

Schulungen für die Wahlvorstände und stehen dann fortlaufend für Fragen zur Verfügung!<br />

Es gibt im Wesentlichen drei Varianten, um einen Wahlvorstand zu bilden.<br />

1) Es besteht ein Personalrat:<br />

Dieser Personalrat muss dafür sorgen, dass ein Wahlvorstand bestellt wird. Ein Wahlausschuss<br />

besteht aus drei Personen – bei kleinen Schulen mit weniger als 10 Wahlberechtigten<br />

lediglich aus einer Person. Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss des Personalrats.<br />

2) Es ist kein Personalrat in der Schule vorhanden:<br />

Durch einen Antrag von drei Wahlberechtigten der Dienststelle (Lehrkräfte, Schulassistent<br />

oder PM…) oder eine in der Schule vertretene Gewerkschaft ist der Schulleiter/die Schulleiterin<br />

verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen. Der Schulleiter/die Schulleiterin<br />

führt die Wahl einer Versammlungsleitung durch. Die Versammlungsleitung führt dann die<br />

Wahl des Wahlvorstands durch.<br />

3) Der Personalrat hat 10 Wochen vor der Wahl keinen Wahlvorstand gefunden:<br />

Ist der Personalrat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen und hat keinen Wahlvorstand<br />

(10 Wochen vor der Wahl) bestellt, ist der Schulleiter/die Schulleiterin auf Antrag verpflichtet,<br />

eine Personalversammlung durchzuführen (siehe auch Punkt 2).<br />

Achtung: Wahlvorstände können nicht in den jeweiligen Personalrat gewählt werden!<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


4<br />

Haben Sie das gewusst?<br />

Schwerbehinderte Lehrkräfte (mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) erhalten ab<br />

der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Entlastung von einer Unterrichtsstunde und eine Entlastung<br />

um eine weitere Unterrichtsstunde mit der Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />

Diese Entlastungen werden ab dem Beginn des jeweils folgenden Schul(halb)jahres gewährt.<br />

Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

3. Altersdiskriminierende Besoldung<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor über einem Jahr entschieden, dass das auf Dienstaltersstufen<br />

aufbauende Besoldungssystem gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.<br />

Inzwischen haben alle Bundesländer, bis auf Niedersachsen, die Beamtenbesoldung auf Erfahrungsstufen<br />

umgestellt und erfüllen damit die europarechtlichen Vorgaben.<br />

In Niedersachsen befindet sich der Entwurf für ein neues Besoldungsgesetz wieder im Beratungs-<br />

und Prüfdienst des Finanzministeriums. Wann es dann den Gewerkschaften und Verbänden<br />

vorgelegt und anschließend im Landtag eingebracht werden soll, steht noch in den Sternen.<br />

Daher sollten auch in diesem Jahr alle Beamtinnen und Beamten, die sich nicht in der jeweils<br />

höchsten Dienstaltersstufe befinden, einen Antrag an die zuständige Bezügestelle zu richten.<br />

Musterschreiben<br />

An<br />

Oberfinanzdirektion Niedersachsen<br />

………<br />

Aktenzeichen …………………………………..<br />

Antrag auf Neuberechnung meiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung der landesrechtlichen<br />

Besoldungsvorschriften<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich beantrage eine Neuberechnung meiner Besoldung, weil die Höhe meiner in <strong>2015</strong>, 2014 und 2013 gezahlten<br />

Besoldung allein von meinem Lebensalter abhing.<br />

Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshof vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a.) benachteiligten besoldungsrechtliche<br />

Bestimmungen, die die erste Einstufung in die Tabelle der nach der Dienstzeit aufsteigenden Dienstbezüge<br />

allein an das Lebensalter der Betreffenden anknüpfen, jüngere Beamtinnen und Beamte in ungerechtfertigter<br />

Weise wegen des Alters.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13 u.a.) festgestellt, dass Beamtinnen<br />

und Beamte einen Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn die Höhe ihrer Bezüge entgegen den<br />

Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der<br />

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Auch nach dem derzeit in<br />

Niedersachsen geltenden Besoldungsrecht ist die Höhe der Bezüge nur vom Lebensalter abhängig, so dass aus<br />

meiner Sicht bei mir ein Anspruch auf eine Neuberechnung und Entschädigung bis zur Umsetzung eines unionsrechtskonformen<br />

Besoldungsrechts gegeben ist.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


5<br />

4. Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte<br />

Am 02.02.<strong>2015</strong> ist das Gesetz zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte an öffentlichen Schulen<br />

in Kraft getreten. Die Erwartungen der Landesregierung waren nicht ganz unbescheiden, denn<br />

man ging davon aus, dass etwa 1000 Lehrkräfte pro Jahr von dem neuen Modell Gebrauch machen<br />

würden.<br />

Hier eine Übersicht der Zahlen der Beamtinnen und Beamten aus den öffentlichen Schulen des<br />

Landes, denen zum Schuljahresbeginn die neue Form der Altersteilzeit genehmigt wurde.<br />

Altersteilzeit im Blockmodell:<br />

A 10 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16<br />

Grundschulen (sowie mit Grundschulen<br />

organisatorisch zusammengefasste<br />

59 10 2<br />

Schulformen)<br />

Förderschulen 1 23 1<br />

Hauptschulen (auch HRS) 5 1 1<br />

Realschulen 2 5 1<br />

Gymnasien 1 12 14 5<br />

Oberschulen 5 10 1 1<br />

Gesamtschulen 8 5 1 2<br />

Berufsbildende Schulen 1 17 17 8 1<br />

Altersteilzeit im Teilzeitmodell:<br />

A 10 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16<br />

Grundschulen (sowie mit Grundschulen<br />

organisatorisch zusammengefasste<br />

19 2<br />

Schulformen)<br />

Förderschulen 8<br />

Hauptschulen (auch HRS) 7 1<br />

Realschulen 2 2<br />

Gymnasien 1 11 16 2<br />

Oberschulen 3 6<br />

Gesamtschulen 1 7<br />

Berufsbildende Schulen 1 20 10 1<br />

Damit haben sich insgesamt 341 verbeamtete Lehrkräfte für die Altersteilzeit entschieden. Die<br />

Landesregierung hatte mit rund 1000 Altersteilzeitanträgen gerechnet.<br />

Da ist noch Luft nach oben, aber solange die finanziellen Rahmenbedingungen nicht wirklich<br />

besser werden….<br />

Haben Sie das gewusst?<br />

Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeit oder begrenzte Dienstfähigkeit um<br />

mehr als 2 Stunden reduziert ist – erhalten die Hälfte der Altersermäßigungen.<br />

Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

Impressum: <strong>Kurzgefasst</strong> wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats<br />

Osnabrück herausgegeben – <strong>November</strong> <strong>2015</strong>; Enno Emken<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg

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