Kurzgefasst November 2015
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Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Weser-Ems<br />
1<br />
KURZGEFASST<br />
Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Nds.Landesschulbehörde Regionalabteilung Osnabrück<br />
Die Inhalte dieser Ausgabe:<br />
1. Personalräte? Brauchen wir die denn wirklich?<br />
2. Personalratswahlen im April 2016<br />
3. Altersdiskriminierende Besoldung<br />
4. Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte<br />
1. Personalräte? Brauchen wir die denn wirklich?<br />
Spätestens nach der Einführung der eigenverantwortlichen Schule haben sich die Strukturen in den<br />
Schulen entscheidend verändert. Die Stellung der Schulleiterinnen und Schulleiter wurde ausgebaut<br />
und diese sind Dienstvorgesetzte geworden. Gleichzeitig wurde ein Schulvorstand eingeführt und<br />
etablierte demokratische Strukturen wie die Gesamtkonferenzen demontiert.<br />
Diese Verschiebung der Gewichte hat dazu geführt, dass Gesamtkonferenzen nur noch sehr eingeschränkt<br />
Entscheidungskompetenzen besitzen und schulpolitische Entscheidungen mehrheitlich über<br />
die Schulvorstände oder aber die Schulleitungen getroffen werden können.<br />
Als wichtiges Gegengewicht zur Entscheidungsebene der Schulleitungen ist dann ein Personalrat anzusehen.<br />
Grundsätzlich sollen Personalräte und Schulleitungen, im Sinne des Personalvertretungsgesetzes,<br />
partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen arbeiten. Gleichzeitig sind Personalräte aber<br />
auch verpflichtet, die Interessen des Personals der Schule zu vertreten. Aus dieser Gemengelage können<br />
sich effektive und fundierte Lösungen entwickeln – aber auch ausgewachsene Konflikte.<br />
Die GEW schult daher regelmäßig alle Personalräte rechtlich und schulpolitisch und steht mit Rat<br />
und Tat sowie mit der Möglichkeit einer juristischen Beratung zur Verfügung. Neu gewählte Personalräte<br />
werden in sogenannten Grundschulungen vor allem mit den Inhalten des Personalvertretungsrechts<br />
vertraut gemacht. Einmal jährlich führt die GEW (durch die GEW-Schulbezirkspersonalräte)<br />
sogenannte Herbstschulungen in allen Kreisverbänden durch. Hier werden aktuelle Entwicklungen,<br />
neue Rechtsentscheidungen und Erlasse diskutiert und es findet ein reger Erfahrungsaustausch zwischen<br />
den Personalräten statt.<br />
Alle Schulen benötigen daher aktive Personalräte!<br />
Gleichzeitig wird eine Stufenvertretung der Personalräte gewählt. Dies bedeutet, dass auf der Ebene<br />
der Abteilungen der Landesschulbehörde ein Personalrat für alle Schulformen und Beschäftigten arten<br />
gebildet wird = Schulbezirkspersonalrat (SBPR). Dieser Personalrat kümmert sich um Entscheidungen<br />
auf der Ebene der Schulbehörde – die in den Schulen auch wirksam werden. Zum Beispiel<br />
sind Abordnungen, Versetzungen, Beförderungen und Einstellungen beim Schulbezirkspersonalrat<br />
angesiedelt. Aber auch Konflikte in den Schulen und vorbereitende Maßnahmen werden durch den<br />
Schulbezirkspersonalrat begleitet. Einen großen Stellenwert haben inzwischen die Beratungen der<br />
Schulpersonalräte und die direkten Beratungen des Personals der Schulen.<br />
Wir sorgen für Beratungskompetenz durch engagierte Schulbezirkspersonalräte!<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
Aber wo, wann und wie können sich Personalräte überhaupt einbringen?<br />
Einige Praxisbeispiele sollen die Arbeit der Personalräte verdeutlichen.<br />
2<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Schulleiter organisiert den Unterricht und die Betreuung im Ganztag neu. Mit dem neuen Ganztagserlass<br />
begründet er den erweiterten Einsatz von Lehrkräften. Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft, die aus familiären<br />
Gründen ihre Unterrichtsverpflichtung auf 18 Stunden reduziert hat, möchte nicht im Ganztagsbereich am<br />
Nachmittag eingesetzt werden. Sie befürchtet Probleme in der Betreuung ihrer Kinder. Der Schulleiter will<br />
jedoch nicht auf Ihre Einwände eingehen und ist nicht bereit, den mühsam erstellten Plan noch einmal zu ändern.<br />
Sie wendet sich an den Personalrat der Schule.<br />
Beispiel 2:<br />
Eine Grundschule hat eine Unterrichtsversorgung von 108%. An anderen Schulen im Umkreis besteht eine<br />
Unterversorgung. Die Schule muss daher abordnen.<br />
Die Schulleiterin will eine Kollegin abordnen, die z.Zt. keine Klassenleitung hat und aus ihrer Sicht daher<br />
„entbehrlich“ ist. Allerdings ist sie die Personalrätin der Schule.<br />
Die Kollegin wendet sich an den Schulbezirkspersonalrat.<br />
Beispiel 3:<br />
An einer Grundschule ist die Stelle einer pädagogischen Mitarbeiterin/eines pädagogischen Mitarbeiters für 8<br />
Wochenstunden zu besetzen.<br />
Der Schulleiter hat die Auswahl alleine vorgenommen und bittet die Personalrätin darum, jetzt sofort der Einstellung<br />
zuzustimmen, damit die Kollegin schnellstmöglich ihre Arbeit beginnen kann.<br />
Die Personalrätin ist verunsichert und fragt beim Schulbezirkspersonalrat Osnabrück nach, wie sie mit der Situation<br />
umgehen soll.<br />
Beispiel 4:<br />
An einer Förderschule sollen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Inklusion an<br />
Grundschulen abgeordnet werden. Die PM XY ist dabei für 4 verschiedene Grundschulen jeweils mit 2 Wochenstunden<br />
vorgesehen. Die Kollegin hält dies für eine nicht angemessene Belastung und wendet sich an den<br />
Personalrat.<br />
Der Personalrat der Schule nimmt Kontakt zum Schulbezirkspersonalrat auf.<br />
Beispiel 5:<br />
Der Schulleiter eines Gymnasiums will eine Vertretungsreserve in der Schule vorhalten und damit kurzfristige<br />
Krankheitsausfälle kompensieren. Alle Lehrkräfte müssen nach einem abgestuften Einsatzplan jetzt sogenannte<br />
Bereitschaftsdienste in den Schulen leisten. Dies sei mit dem Schulvorstand abgesprochen und daher<br />
wird diese Neuregelung sofort wirksam.<br />
Der Personalrat der Schule hat Bedenken und nimmt zur weiteren Beratung Kontakt mit dem Schulbezirkspersonal<br />
auf.<br />
Beispiel 6:<br />
An einer Grundschule wird eine pädagogische Mitarbeiterin neu eingestellt. Obwohl sie bereits langjährige<br />
Erfahrung als Erzieherin in anderen Einrichtungen gesammelt hat, soll sie als Berufseinsteigerin eingruppiert<br />
werden.<br />
Sie wendet sich an die Personalrätin der Grundschule.<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
3<br />
Haben Sie das gewusst?<br />
Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde.<br />
Diese Entlastung wird ab dem Beginn des folgenden Schul(halb)jahres gewährt.<br />
Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />
2. Personalratswahlen im April 2016<br />
Die nächsten Personalratswahlen finden am 12. und 13. April 2016 in den Schulen in Niedersachsen<br />
statt. Bis dahin ist zwar noch ein wenig Zeit, aber dennoch können bereits jetzt erste<br />
Schritte organisiert werden. In nächster Zeit sollten Kolleginnen und Kollegen angesprochen<br />
werden, ob sie nicht den Wahlvorstand bilden wollen. Eine frühere „Bestellung eines Wahlvorstands“<br />
ist möglich und auch sinnvoll, um einen Termindruck zu vermeiden.<br />
Was macht der Wahlvorstand eigentlich?<br />
Wahlvorstand<br />
Jede Schule benötigt einen Wahlvorstand, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen (§§ 18<br />
und 98 Nds. Personalvertretungsgesetz). Dieser Wahlvorstand muss spätestens 11 Wochen vor<br />
der Wahl vorhanden sein. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl in der Schule, erstellt ein<br />
WählerInnenverzeichnis und erhält alle Unterlagen und Zeitpläne (auch für die Wahlen der Stufenvertretungen)<br />
durch den Bezirkswahlvorstand.<br />
Achtung: Der Bezirkswahlvorstand und der Schulbezirkspersonalrat organisieren frühzeitig<br />
Schulungen für die Wahlvorstände und stehen dann fortlaufend für Fragen zur Verfügung!<br />
Es gibt im Wesentlichen drei Varianten, um einen Wahlvorstand zu bilden.<br />
1) Es besteht ein Personalrat:<br />
Dieser Personalrat muss dafür sorgen, dass ein Wahlvorstand bestellt wird. Ein Wahlausschuss<br />
besteht aus drei Personen – bei kleinen Schulen mit weniger als 10 Wahlberechtigten<br />
lediglich aus einer Person. Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss des Personalrats.<br />
2) Es ist kein Personalrat in der Schule vorhanden:<br />
Durch einen Antrag von drei Wahlberechtigten der Dienststelle (Lehrkräfte, Schulassistent<br />
oder PM…) oder eine in der Schule vertretene Gewerkschaft ist der Schulleiter/die Schulleiterin<br />
verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen. Der Schulleiter/die Schulleiterin<br />
führt die Wahl einer Versammlungsleitung durch. Die Versammlungsleitung führt dann die<br />
Wahl des Wahlvorstands durch.<br />
3) Der Personalrat hat 10 Wochen vor der Wahl keinen Wahlvorstand gefunden:<br />
Ist der Personalrat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen und hat keinen Wahlvorstand<br />
(10 Wochen vor der Wahl) bestellt, ist der Schulleiter/die Schulleiterin auf Antrag verpflichtet,<br />
eine Personalversammlung durchzuführen (siehe auch Punkt 2).<br />
Achtung: Wahlvorstände können nicht in den jeweiligen Personalrat gewählt werden!<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
4<br />
Haben Sie das gewusst?<br />
Schwerbehinderte Lehrkräfte (mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) erhalten ab<br />
der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Entlastung von einer Unterrichtsstunde und eine Entlastung<br />
um eine weitere Unterrichtsstunde mit der Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />
Diese Entlastungen werden ab dem Beginn des jeweils folgenden Schul(halb)jahres gewährt.<br />
Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />
3. Altersdiskriminierende Besoldung<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor über einem Jahr entschieden, dass das auf Dienstaltersstufen<br />
aufbauende Besoldungssystem gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.<br />
Inzwischen haben alle Bundesländer, bis auf Niedersachsen, die Beamtenbesoldung auf Erfahrungsstufen<br />
umgestellt und erfüllen damit die europarechtlichen Vorgaben.<br />
In Niedersachsen befindet sich der Entwurf für ein neues Besoldungsgesetz wieder im Beratungs-<br />
und Prüfdienst des Finanzministeriums. Wann es dann den Gewerkschaften und Verbänden<br />
vorgelegt und anschließend im Landtag eingebracht werden soll, steht noch in den Sternen.<br />
Daher sollten auch in diesem Jahr alle Beamtinnen und Beamten, die sich nicht in der jeweils<br />
höchsten Dienstaltersstufe befinden, einen Antrag an die zuständige Bezügestelle zu richten.<br />
Musterschreiben<br />
An<br />
Oberfinanzdirektion Niedersachsen<br />
………<br />
Aktenzeichen …………………………………..<br />
Antrag auf Neuberechnung meiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung der landesrechtlichen<br />
Besoldungsvorschriften<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich beantrage eine Neuberechnung meiner Besoldung, weil die Höhe meiner in <strong>2015</strong>, 2014 und 2013 gezahlten<br />
Besoldung allein von meinem Lebensalter abhing.<br />
Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshof vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a.) benachteiligten besoldungsrechtliche<br />
Bestimmungen, die die erste Einstufung in die Tabelle der nach der Dienstzeit aufsteigenden Dienstbezüge<br />
allein an das Lebensalter der Betreffenden anknüpfen, jüngere Beamtinnen und Beamte in ungerechtfertigter<br />
Weise wegen des Alters.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13 u.a.) festgestellt, dass Beamtinnen<br />
und Beamte einen Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn die Höhe ihrer Bezüge entgegen den<br />
Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der<br />
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Auch nach dem derzeit in<br />
Niedersachsen geltenden Besoldungsrecht ist die Höhe der Bezüge nur vom Lebensalter abhängig, so dass aus<br />
meiner Sicht bei mir ein Anspruch auf eine Neuberechnung und Entschädigung bis zur Umsetzung eines unionsrechtskonformen<br />
Besoldungsrechts gegeben ist.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg
5<br />
4. Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte<br />
Am 02.02.<strong>2015</strong> ist das Gesetz zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte an öffentlichen Schulen<br />
in Kraft getreten. Die Erwartungen der Landesregierung waren nicht ganz unbescheiden, denn<br />
man ging davon aus, dass etwa 1000 Lehrkräfte pro Jahr von dem neuen Modell Gebrauch machen<br />
würden.<br />
Hier eine Übersicht der Zahlen der Beamtinnen und Beamten aus den öffentlichen Schulen des<br />
Landes, denen zum Schuljahresbeginn die neue Form der Altersteilzeit genehmigt wurde.<br />
Altersteilzeit im Blockmodell:<br />
A 10 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16<br />
Grundschulen (sowie mit Grundschulen<br />
organisatorisch zusammengefasste<br />
59 10 2<br />
Schulformen)<br />
Förderschulen 1 23 1<br />
Hauptschulen (auch HRS) 5 1 1<br />
Realschulen 2 5 1<br />
Gymnasien 1 12 14 5<br />
Oberschulen 5 10 1 1<br />
Gesamtschulen 8 5 1 2<br />
Berufsbildende Schulen 1 17 17 8 1<br />
Altersteilzeit im Teilzeitmodell:<br />
A 10 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16<br />
Grundschulen (sowie mit Grundschulen<br />
organisatorisch zusammengefasste<br />
19 2<br />
Schulformen)<br />
Förderschulen 8<br />
Hauptschulen (auch HRS) 7 1<br />
Realschulen 2 2<br />
Gymnasien 1 11 16 2<br />
Oberschulen 3 6<br />
Gesamtschulen 1 7<br />
Berufsbildende Schulen 1 20 10 1<br />
Damit haben sich insgesamt 341 verbeamtete Lehrkräfte für die Altersteilzeit entschieden. Die<br />
Landesregierung hatte mit rund 1000 Altersteilzeitanträgen gerechnet.<br />
Da ist noch Luft nach oben, aber solange die finanziellen Rahmenbedingungen nicht wirklich<br />
besser werden….<br />
Haben Sie das gewusst?<br />
Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeit oder begrenzte Dienstfähigkeit um<br />
mehr als 2 Stunden reduziert ist – erhalten die Hälfte der Altersermäßigungen.<br />
Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />
Impressum: <strong>Kurzgefasst</strong> wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats<br />
Osnabrück herausgegeben – <strong>November</strong> <strong>2015</strong>; Enno Emken<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de<br />
GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg