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Kurzgefasst November 2015

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4<br />

Haben Sie das gewusst?<br />

Schwerbehinderte Lehrkräfte (mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) erhalten ab<br />

der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Entlastung von einer Unterrichtsstunde und eine Entlastung<br />

um eine weitere Unterrichtsstunde mit der Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />

Diese Entlastungen werden ab dem Beginn des jeweils folgenden Schul(halb)jahres gewährt.<br />

Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

3. Altersdiskriminierende Besoldung<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor über einem Jahr entschieden, dass das auf Dienstaltersstufen<br />

aufbauende Besoldungssystem gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.<br />

Inzwischen haben alle Bundesländer, bis auf Niedersachsen, die Beamtenbesoldung auf Erfahrungsstufen<br />

umgestellt und erfüllen damit die europarechtlichen Vorgaben.<br />

In Niedersachsen befindet sich der Entwurf für ein neues Besoldungsgesetz wieder im Beratungs-<br />

und Prüfdienst des Finanzministeriums. Wann es dann den Gewerkschaften und Verbänden<br />

vorgelegt und anschließend im Landtag eingebracht werden soll, steht noch in den Sternen.<br />

Daher sollten auch in diesem Jahr alle Beamtinnen und Beamten, die sich nicht in der jeweils<br />

höchsten Dienstaltersstufe befinden, einen Antrag an die zuständige Bezügestelle zu richten.<br />

Musterschreiben<br />

An<br />

Oberfinanzdirektion Niedersachsen<br />

………<br />

Aktenzeichen …………………………………..<br />

Antrag auf Neuberechnung meiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung der landesrechtlichen<br />

Besoldungsvorschriften<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich beantrage eine Neuberechnung meiner Besoldung, weil die Höhe meiner in <strong>2015</strong>, 2014 und 2013 gezahlten<br />

Besoldung allein von meinem Lebensalter abhing.<br />

Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshof vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a.) benachteiligten besoldungsrechtliche<br />

Bestimmungen, die die erste Einstufung in die Tabelle der nach der Dienstzeit aufsteigenden Dienstbezüge<br />

allein an das Lebensalter der Betreffenden anknüpfen, jüngere Beamtinnen und Beamte in ungerechtfertigter<br />

Weise wegen des Alters.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13 u.a.) festgestellt, dass Beamtinnen<br />

und Beamte einen Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn die Höhe ihrer Bezüge entgegen den<br />

Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der<br />

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Auch nach dem derzeit in<br />

Niedersachsen geltenden Besoldungsrecht ist die Höhe der Bezüge nur vom Lebensalter abhängig, so dass aus<br />

meiner Sicht bei mir ein Anspruch auf eine Neuberechnung und Entschädigung bis zur Umsetzung eines unionsrechtskonformen<br />

Besoldungsrechts gegeben ist.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg

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