18.11.2015 Views

Kurzgefasst November 2015

Kurzgefasst November 2015

Kurzgefasst November 2015

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Weser-Ems<br />

1<br />

KURZGEFASST<br />

Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Nds.Landesschulbehörde Regionalabteilung Osnabrück<br />

Die Inhalte dieser Ausgabe:<br />

1. Personalräte? Brauchen wir die denn wirklich?<br />

2. Personalratswahlen im April 2016<br />

3. Altersdiskriminierende Besoldung<br />

4. Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte<br />

1. Personalräte? Brauchen wir die denn wirklich?<br />

Spätestens nach der Einführung der eigenverantwortlichen Schule haben sich die Strukturen in den<br />

Schulen entscheidend verändert. Die Stellung der Schulleiterinnen und Schulleiter wurde ausgebaut<br />

und diese sind Dienstvorgesetzte geworden. Gleichzeitig wurde ein Schulvorstand eingeführt und<br />

etablierte demokratische Strukturen wie die Gesamtkonferenzen demontiert.<br />

Diese Verschiebung der Gewichte hat dazu geführt, dass Gesamtkonferenzen nur noch sehr eingeschränkt<br />

Entscheidungskompetenzen besitzen und schulpolitische Entscheidungen mehrheitlich über<br />

die Schulvorstände oder aber die Schulleitungen getroffen werden können.<br />

Als wichtiges Gegengewicht zur Entscheidungsebene der Schulleitungen ist dann ein Personalrat anzusehen.<br />

Grundsätzlich sollen Personalräte und Schulleitungen, im Sinne des Personalvertretungsgesetzes,<br />

partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen arbeiten. Gleichzeitig sind Personalräte aber<br />

auch verpflichtet, die Interessen des Personals der Schule zu vertreten. Aus dieser Gemengelage können<br />

sich effektive und fundierte Lösungen entwickeln – aber auch ausgewachsene Konflikte.<br />

Die GEW schult daher regelmäßig alle Personalräte rechtlich und schulpolitisch und steht mit Rat<br />

und Tat sowie mit der Möglichkeit einer juristischen Beratung zur Verfügung. Neu gewählte Personalräte<br />

werden in sogenannten Grundschulungen vor allem mit den Inhalten des Personalvertretungsrechts<br />

vertraut gemacht. Einmal jährlich führt die GEW (durch die GEW-Schulbezirkspersonalräte)<br />

sogenannte Herbstschulungen in allen Kreisverbänden durch. Hier werden aktuelle Entwicklungen,<br />

neue Rechtsentscheidungen und Erlasse diskutiert und es findet ein reger Erfahrungsaustausch zwischen<br />

den Personalräten statt.<br />

Alle Schulen benötigen daher aktive Personalräte!<br />

Gleichzeitig wird eine Stufenvertretung der Personalräte gewählt. Dies bedeutet, dass auf der Ebene<br />

der Abteilungen der Landesschulbehörde ein Personalrat für alle Schulformen und Beschäftigten arten<br />

gebildet wird = Schulbezirkspersonalrat (SBPR). Dieser Personalrat kümmert sich um Entscheidungen<br />

auf der Ebene der Schulbehörde – die in den Schulen auch wirksam werden. Zum Beispiel<br />

sind Abordnungen, Versetzungen, Beförderungen und Einstellungen beim Schulbezirkspersonalrat<br />

angesiedelt. Aber auch Konflikte in den Schulen und vorbereitende Maßnahmen werden durch den<br />

Schulbezirkspersonalrat begleitet. Einen großen Stellenwert haben inzwischen die Beratungen der<br />

Schulpersonalräte und die direkten Beratungen des Personals der Schulen.<br />

Wir sorgen für Beratungskompetenz durch engagierte Schulbezirkspersonalräte!<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


Aber wo, wann und wie können sich Personalräte überhaupt einbringen?<br />

Einige Praxisbeispiele sollen die Arbeit der Personalräte verdeutlichen.<br />

2<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Schulleiter organisiert den Unterricht und die Betreuung im Ganztag neu. Mit dem neuen Ganztagserlass<br />

begründet er den erweiterten Einsatz von Lehrkräften. Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft, die aus familiären<br />

Gründen ihre Unterrichtsverpflichtung auf 18 Stunden reduziert hat, möchte nicht im Ganztagsbereich am<br />

Nachmittag eingesetzt werden. Sie befürchtet Probleme in der Betreuung ihrer Kinder. Der Schulleiter will<br />

jedoch nicht auf Ihre Einwände eingehen und ist nicht bereit, den mühsam erstellten Plan noch einmal zu ändern.<br />

Sie wendet sich an den Personalrat der Schule.<br />

Beispiel 2:<br />

Eine Grundschule hat eine Unterrichtsversorgung von 108%. An anderen Schulen im Umkreis besteht eine<br />

Unterversorgung. Die Schule muss daher abordnen.<br />

Die Schulleiterin will eine Kollegin abordnen, die z.Zt. keine Klassenleitung hat und aus ihrer Sicht daher<br />

„entbehrlich“ ist. Allerdings ist sie die Personalrätin der Schule.<br />

Die Kollegin wendet sich an den Schulbezirkspersonalrat.<br />

Beispiel 3:<br />

An einer Grundschule ist die Stelle einer pädagogischen Mitarbeiterin/eines pädagogischen Mitarbeiters für 8<br />

Wochenstunden zu besetzen.<br />

Der Schulleiter hat die Auswahl alleine vorgenommen und bittet die Personalrätin darum, jetzt sofort der Einstellung<br />

zuzustimmen, damit die Kollegin schnellstmöglich ihre Arbeit beginnen kann.<br />

Die Personalrätin ist verunsichert und fragt beim Schulbezirkspersonalrat Osnabrück nach, wie sie mit der Situation<br />

umgehen soll.<br />

Beispiel 4:<br />

An einer Förderschule sollen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Inklusion an<br />

Grundschulen abgeordnet werden. Die PM XY ist dabei für 4 verschiedene Grundschulen jeweils mit 2 Wochenstunden<br />

vorgesehen. Die Kollegin hält dies für eine nicht angemessene Belastung und wendet sich an den<br />

Personalrat.<br />

Der Personalrat der Schule nimmt Kontakt zum Schulbezirkspersonalrat auf.<br />

Beispiel 5:<br />

Der Schulleiter eines Gymnasiums will eine Vertretungsreserve in der Schule vorhalten und damit kurzfristige<br />

Krankheitsausfälle kompensieren. Alle Lehrkräfte müssen nach einem abgestuften Einsatzplan jetzt sogenannte<br />

Bereitschaftsdienste in den Schulen leisten. Dies sei mit dem Schulvorstand abgesprochen und daher<br />

wird diese Neuregelung sofort wirksam.<br />

Der Personalrat der Schule hat Bedenken und nimmt zur weiteren Beratung Kontakt mit dem Schulbezirkspersonal<br />

auf.<br />

Beispiel 6:<br />

An einer Grundschule wird eine pädagogische Mitarbeiterin neu eingestellt. Obwohl sie bereits langjährige<br />

Erfahrung als Erzieherin in anderen Einrichtungen gesammelt hat, soll sie als Berufseinsteigerin eingruppiert<br />

werden.<br />

Sie wendet sich an die Personalrätin der Grundschule.<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


3<br />

Haben Sie das gewusst?<br />

Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde.<br />

Diese Entlastung wird ab dem Beginn des folgenden Schul(halb)jahres gewährt.<br />

Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

2. Personalratswahlen im April 2016<br />

Die nächsten Personalratswahlen finden am 12. und 13. April 2016 in den Schulen in Niedersachsen<br />

statt. Bis dahin ist zwar noch ein wenig Zeit, aber dennoch können bereits jetzt erste<br />

Schritte organisiert werden. In nächster Zeit sollten Kolleginnen und Kollegen angesprochen<br />

werden, ob sie nicht den Wahlvorstand bilden wollen. Eine frühere „Bestellung eines Wahlvorstands“<br />

ist möglich und auch sinnvoll, um einen Termindruck zu vermeiden.<br />

Was macht der Wahlvorstand eigentlich?<br />

Wahlvorstand<br />

Jede Schule benötigt einen Wahlvorstand, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen (§§ 18<br />

und 98 Nds. Personalvertretungsgesetz). Dieser Wahlvorstand muss spätestens 11 Wochen vor<br />

der Wahl vorhanden sein. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl in der Schule, erstellt ein<br />

WählerInnenverzeichnis und erhält alle Unterlagen und Zeitpläne (auch für die Wahlen der Stufenvertretungen)<br />

durch den Bezirkswahlvorstand.<br />

Achtung: Der Bezirkswahlvorstand und der Schulbezirkspersonalrat organisieren frühzeitig<br />

Schulungen für die Wahlvorstände und stehen dann fortlaufend für Fragen zur Verfügung!<br />

Es gibt im Wesentlichen drei Varianten, um einen Wahlvorstand zu bilden.<br />

1) Es besteht ein Personalrat:<br />

Dieser Personalrat muss dafür sorgen, dass ein Wahlvorstand bestellt wird. Ein Wahlausschuss<br />

besteht aus drei Personen – bei kleinen Schulen mit weniger als 10 Wahlberechtigten<br />

lediglich aus einer Person. Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss des Personalrats.<br />

2) Es ist kein Personalrat in der Schule vorhanden:<br />

Durch einen Antrag von drei Wahlberechtigten der Dienststelle (Lehrkräfte, Schulassistent<br />

oder PM…) oder eine in der Schule vertretene Gewerkschaft ist der Schulleiter/die Schulleiterin<br />

verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen. Der Schulleiter/die Schulleiterin<br />

führt die Wahl einer Versammlungsleitung durch. Die Versammlungsleitung führt dann die<br />

Wahl des Wahlvorstands durch.<br />

3) Der Personalrat hat 10 Wochen vor der Wahl keinen Wahlvorstand gefunden:<br />

Ist der Personalrat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen und hat keinen Wahlvorstand<br />

(10 Wochen vor der Wahl) bestellt, ist der Schulleiter/die Schulleiterin auf Antrag verpflichtet,<br />

eine Personalversammlung durchzuführen (siehe auch Punkt 2).<br />

Achtung: Wahlvorstände können nicht in den jeweiligen Personalrat gewählt werden!<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


4<br />

Haben Sie das gewusst?<br />

Schwerbehinderte Lehrkräfte (mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) erhalten ab<br />

der Vollendung des 55. Lebensjahres eine Entlastung von einer Unterrichtsstunde und eine Entlastung<br />

um eine weitere Unterrichtsstunde mit der Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />

Diese Entlastungen werden ab dem Beginn des jeweils folgenden Schul(halb)jahres gewährt.<br />

Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

3. Altersdiskriminierende Besoldung<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor über einem Jahr entschieden, dass das auf Dienstaltersstufen<br />

aufbauende Besoldungssystem gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.<br />

Inzwischen haben alle Bundesländer, bis auf Niedersachsen, die Beamtenbesoldung auf Erfahrungsstufen<br />

umgestellt und erfüllen damit die europarechtlichen Vorgaben.<br />

In Niedersachsen befindet sich der Entwurf für ein neues Besoldungsgesetz wieder im Beratungs-<br />

und Prüfdienst des Finanzministeriums. Wann es dann den Gewerkschaften und Verbänden<br />

vorgelegt und anschließend im Landtag eingebracht werden soll, steht noch in den Sternen.<br />

Daher sollten auch in diesem Jahr alle Beamtinnen und Beamten, die sich nicht in der jeweils<br />

höchsten Dienstaltersstufe befinden, einen Antrag an die zuständige Bezügestelle zu richten.<br />

Musterschreiben<br />

An<br />

Oberfinanzdirektion Niedersachsen<br />

………<br />

Aktenzeichen …………………………………..<br />

Antrag auf Neuberechnung meiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung der landesrechtlichen<br />

Besoldungsvorschriften<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich beantrage eine Neuberechnung meiner Besoldung, weil die Höhe meiner in <strong>2015</strong>, 2014 und 2013 gezahlten<br />

Besoldung allein von meinem Lebensalter abhing.<br />

Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshof vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a.) benachteiligten besoldungsrechtliche<br />

Bestimmungen, die die erste Einstufung in die Tabelle der nach der Dienstzeit aufsteigenden Dienstbezüge<br />

allein an das Lebensalter der Betreffenden anknüpfen, jüngere Beamtinnen und Beamte in ungerechtfertigter<br />

Weise wegen des Alters.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (2 C 3.13 u.a.) festgestellt, dass Beamtinnen<br />

und Beamte einen Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn die Höhe ihrer Bezüge entgegen den<br />

Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der<br />

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ allein von ihrem Lebensalter abhing. Auch nach dem derzeit in<br />

Niedersachsen geltenden Besoldungsrecht ist die Höhe der Bezüge nur vom Lebensalter abhängig, so dass aus<br />

meiner Sicht bei mir ein Anspruch auf eine Neuberechnung und Entschädigung bis zur Umsetzung eines unionsrechtskonformen<br />

Besoldungsrechts gegeben ist.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg


5<br />

4. Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte<br />

Am 02.02.<strong>2015</strong> ist das Gesetz zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte an öffentlichen Schulen<br />

in Kraft getreten. Die Erwartungen der Landesregierung waren nicht ganz unbescheiden, denn<br />

man ging davon aus, dass etwa 1000 Lehrkräfte pro Jahr von dem neuen Modell Gebrauch machen<br />

würden.<br />

Hier eine Übersicht der Zahlen der Beamtinnen und Beamten aus den öffentlichen Schulen des<br />

Landes, denen zum Schuljahresbeginn die neue Form der Altersteilzeit genehmigt wurde.<br />

Altersteilzeit im Blockmodell:<br />

A 10 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16<br />

Grundschulen (sowie mit Grundschulen<br />

organisatorisch zusammengefasste<br />

59 10 2<br />

Schulformen)<br />

Förderschulen 1 23 1<br />

Hauptschulen (auch HRS) 5 1 1<br />

Realschulen 2 5 1<br />

Gymnasien 1 12 14 5<br />

Oberschulen 5 10 1 1<br />

Gesamtschulen 8 5 1 2<br />

Berufsbildende Schulen 1 17 17 8 1<br />

Altersteilzeit im Teilzeitmodell:<br />

A 10 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16<br />

Grundschulen (sowie mit Grundschulen<br />

organisatorisch zusammengefasste<br />

19 2<br />

Schulformen)<br />

Förderschulen 8<br />

Hauptschulen (auch HRS) 7 1<br />

Realschulen 2 2<br />

Gymnasien 1 11 16 2<br />

Oberschulen 3 6<br />

Gesamtschulen 1 7<br />

Berufsbildende Schulen 1 20 10 1<br />

Damit haben sich insgesamt 341 verbeamtete Lehrkräfte für die Altersteilzeit entschieden. Die<br />

Landesregierung hatte mit rund 1000 Altersteilzeitanträgen gerechnet.<br />

Da ist noch Luft nach oben, aber solange die finanziellen Rahmenbedingungen nicht wirklich<br />

besser werden….<br />

Haben Sie das gewusst?<br />

Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeit oder begrenzte Dienstfähigkeit um<br />

mehr als 2 Stunden reduziert ist – erhalten die Hälfte der Altersermäßigungen.<br />

Auszug aus Arbeitszeitverordnung Schule, § 8 (Nds. ArbZVO-Schule)<br />

Impressum: <strong>Kurzgefasst</strong> wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats<br />

Osnabrück herausgegeben – <strong>November</strong> <strong>2015</strong>; Enno Emken<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!