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Kurzgefasst Dezember 2015

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In vielen Schulen kommt es daher nun zu einem vorsichtigen Umgang bei der Planung von<br />

Schulfahrten. In einigen Schulen werden sogar geplante Klassenfahrten gestrichen.<br />

3<br />

Etliche Schulen suchen jetzt nach kreativen Lösungen: so werden Spendengelder von Eltern<br />

eingeworben oder Fördervereine um Unterstützung angesprochen. Erste Schulen überlegen<br />

Lehrkräftestunden zu kapitalisieren und diese Gelder zur Erhöhung des Schulbudgets und damit<br />

zur Finanzierung von Klassenfahrten zu nutzen.<br />

Das Ganze hat dann aber schon Geschmäckle.<br />

Denn wenn indirekt Eltern die Kosten der Aufsichtspersonen auf Klassenfahrten mitfinanzieren<br />

sollen, dann läuft hier einiges schief.<br />

Es ist unerlässlich, die Budgets der Schulen zu verbessern!<br />

3. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und außerunterrichtliche Aufgaben<br />

Für Unsicherheit sorgen Informationen über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />

16. Juli <strong>2015</strong>. In einer Pressemitteilung mit dem Leitsatz aus der Verhandlung und Informationen<br />

der Verbände wird nun folgendes verbreitet:<br />

„Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus<br />

zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in<br />

der Summe der Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme<br />

an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene<br />

schulische Veraltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend<br />

ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der<br />

Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist<br />

oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben<br />

erfolgen muss.“<br />

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht kein abschließendes Urteil gesprochen, sondern<br />

die Urteilsbegründung in der Frage der Teilzeit des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg<br />

als rechtsfehlerhaft eingestuft.<br />

Das Verfahren wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort muss die Frage<br />

der Arbeitsbelastung in Teilzeit und in den besonderen Fällen in denen zusätzlich noch eine<br />

Funktionstätigkeit wahrgenommen wird - erneut geprüft werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

gibt dem Gericht dabei deutliche Hinweise und es wird erwartet, dass der Zeitaufwand<br />

der Funktionstätigkeit deutlich festgestellt und dann bewertet werden muss. Eine „arbeitszeitbezogene<br />

normative Regelung im Zusammenhang mit Funktionstätigkeiten“ wird zu<br />

prüfen sein.<br />

Fazit: Gute Ansätze, aber noch keine Entscheidung!<br />

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg muss sich erneut mit der Arbeitsbelastung von Lehrkräften<br />

beschäftigen. Wir hoffen, dass sich daraus dann klare Handlungsanweisungen für<br />

das Kultusministerium in Hannover ergeben und es zu den notwendigen und überfälligen<br />

Entlastungen kommen wird!<br />

Das Urteil ist im Internet auch unter BverwG 2 C 16.14 (vom 16.Juli <strong>2015</strong>) zu finden.<br />

Impressum: <strong>Kurzgefasst</strong> wird in unregelmäßigen Abständen von der GEW-Fraktion des Schulbezirkspersonalrats<br />

Osnabrück herausgegeben – <strong>Dezember</strong> <strong>2015</strong>; Enno Emken<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4a, 26122 Oldenburg, Tel.: 0441-24013, info@gewweserems.de<br />

GEW Weser-Ems, Staugraben 4 a,26122 Oldenburg

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