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Veranstalter-Leitfaden-Landesamt-MN

Eventmarketing & -planung sowie Veranstaltungsmanagement

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man sich telefonisch bei den Eltern<br />

rückversichern.<br />

• <strong>Veranstalter</strong> können die Erziehungsbeauftragung<br />

nicht übernehmen,<br />

da dies zu einer Interessenskollision<br />

führen würde.<br />

Informationen zum Download<br />

Unter www.unterallgaeu.de/jugendschutz<br />

gibt es ein Merkblatt für Eltern<br />

und <strong>Veranstalter</strong>. Außerdem können<br />

hier ein Vordruck zur Benennung einer<br />

erziehungsbeauftragten Person sowie<br />

ein Plakat für <strong>Veranstalter</strong> mit Informationen<br />

für erziehungsbeauftragte Personen<br />

heruntergeladen werden.<br />

2.2.2 Jugendveranstaltungen<br />

Feiern ohne Eltern – für Kinder und Jugendliche<br />

unter 16 Jahren ist das bei<br />

Tanzveranstaltungen normalerweise<br />

nicht möglich. Eine Ausnahme sind Kinder-<br />

und Jugendbälle im Fasching oder<br />

spezielle Teenagerdiscos. Vereine oder<br />

andere Organisatoren, die Veranstaltungen<br />

wie diese ausrichten möchten,<br />

brauchen dafür eine Ausnahmegenehmigung.<br />

Diese kann man beim Kreisjugendamt<br />

am Landratsamt beantragen.<br />

Was ist eine Ausnahmegenehmigung?<br />

Das Jugendschutzgesetz sieht vor, dass<br />

das Jugendamt Ausnahmen von den Jugendschutzbestimmungen<br />

genehmigen<br />

kann. Dies kann eine Lockerung der Altersgrenzen<br />

bedeuten, wenn bestimmte<br />

Auflagen eingehalten werden. Es kann<br />

dann aber auch zu weiteren Auflagen<br />

kommen, zum Beispiel, dass das Nachhausekommen<br />

der Besucher geregelt<br />

ist. Eine Ausnahmegenehmigung kann<br />

man beim Kreisjugendamt am Landratsamt<br />

bis spätestens drei Wochen vor der<br />

Veranstaltung beantragen.<br />

Wann sind Ausnahmen vom Jugendschutzgesetz<br />

möglich?<br />

Laut Jugendschutzgesetz dürfen Kinder<br />

und Jugendliche unter 16 Jahren ohne<br />

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