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Veranstalter-Leitfaden-Landesamt-MN

Eventmarketing & -planung sowie Veranstaltungsmanagement

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• Bei Festen ist es nicht erlaubt, mit<br />

verbilligtem Alkoholausschank oder<br />

sogenannten Flatrate-Angeboten,<br />

also Pauschal-Angeboten, zu werben.<br />

Verboten ist es auch, alkoholische<br />

Getränke als Werbemaßnahme<br />

zu einem nicht kostendeckenden<br />

Preis auszuschenken.<br />

Wie sollte man den Personaleinsatz<br />

planen?<br />

Wer am Einlass oder im Ausschank arbeitet,<br />

hat eine verantwortungsvolle<br />

Aufgabe. Damit die Bestimmungen des<br />

Jugendschutzes eingehalten werden,<br />

sollten die Stellen nur mit zuverlässigem<br />

Personal besetzt werden.<br />

Grundsätzlich gilt für die Personalplanung<br />

Folgendes:<br />

• Der Hauptverantwortliche muss der<br />

Gemeinde oder Stadt spätestens<br />

eine Woche vor Veranstaltungsbeginn<br />

einen Ansprechpartner für Jugendschutzfragen<br />

benennen. Das<br />

kann er selbst oder eine von ihm benannte<br />

Person sein.<br />

• Sowohl am Einlass als auch zur Bedienung<br />

müssen verantwortungsbewusste,<br />

zuverlässige Personen eingeteilt<br />

werden.<br />

• Pro 100 erwartete Besucher muss in<br />

der Regel ein geeigneter, volljähriger<br />

Ordner eingesetzt werden, der im<br />

und vor dem Veranstaltungsgelände<br />

für die Sicherheit der Besucher und<br />

die Einhaltung der Vorschriften zuständig<br />

ist. Letztendlich legt die Zahl<br />

der Ordner die Gemeinde fest.<br />

• Das Personal muss vor der Veranstaltung<br />

eine Einweisung erhalten,<br />

wie es kontrollieren und welche Altersgrenzen<br />

es beachten muss. Es<br />

muss die Bestimmungen nach dem<br />

Jugendschutz- und Gaststättengesetz<br />

kennen. Die Einweisung muss schriftlich<br />

dokumentiert und drei Monate<br />

aufbewahrt werden. Bei Verlangen<br />

muss der Nachweis Gemeinde, Polizei<br />

oder Landratsamt vorgelegt werden.<br />

Dürfen Jugendliche bei einer Veranstaltung<br />

mitarbeiten?<br />

Dass junge Vereinsmitglieder zum<br />

Beispiel beim Dorffest oder beim Faschingsball<br />

mitarbeiten, ist in der Regel<br />

kein Problem. Wenn die Vereinsjugend<br />

unentgeltlich mitanpackt, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

nicht und es<br />

fallen die diesbezüglichen Zeit- und Altersgrenzen<br />

weg.<br />

Eine weitere Ausnahme gibt es für Jugendliche<br />

bei Auftritten im Rahmen der<br />

Vereinstätigkeit. Auch hier gelten die<br />

Zeit- und Altersbeschränkungen nicht.<br />

Sind die Eltern nicht anwesend, über-<br />

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