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BOGESUND Ausgabe Nr. 1 / 2016

BOGESUND - Das Magazin für den Gesundheitsstandort Bochum. Schwerpunktthema dieser Ausgabe: Gesundheitsmesse Bochum 2016.

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Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz? - Anzeige<br />

Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?<br />

Immer mehr Beschäftigte stehen<br />

vor dem Problem, dass sie<br />

aufgrund von gesundheitlichen<br />

Einschränkungen nicht mehr in<br />

der Lage sind, ihre arbeitsvertraglich<br />

vereinbarte Tätigkeit<br />

so zu erbringen wie bisher. Es<br />

stellt sich dann die Frage, welche<br />

Konsequenzen daran geknüpft<br />

werden, sofern es sich<br />

hierbei um einen Dauerzustand<br />

handelt, das heißt eine Verbesserung<br />

der gesundheitlichen Situation<br />

des Arbeitnehmers zukünftig<br />

nicht mehr zu erwarten<br />

ist. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber<br />

in einem solchen Fall befugt,<br />

das Arbeitsverhältnis unter<br />

bestimmten Voraussetzungen<br />

zu beenden. Um Langzeiterkrankte<br />

oder schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer jedoch vor einer<br />

Kündigung zu schützen, hat die<br />

Rechtsprechung die Grundsätze<br />

zum sogenannten leidensgerechten<br />

Arbeitsplatz entwickelt.<br />

1. Leidensgerechter Arbeitsplatz<br />

– was bedeutet das?<br />

Ein leidensgerechter Arbeitsplatz<br />

ist ein Arbeitsplatz, den<br />

der Arbeitnehmer trotz seiner<br />

krankheitsbedingten Beeinträchtigungen<br />

ausführen kann.<br />

Auf Verlangen des Arbeitnehmers,<br />

der aufgrund seiner gesundheitlichen<br />

Situation seine<br />

bisherige Tätigkeit nicht mehr<br />

ausüben kann, muss der Arbeitgeber<br />

ihm einen Alternativarbeitsplatz<br />

zuweisen, der mit<br />

seiner Erkrankung vereinbar<br />

ist. Diese Verpflichtung ergibt<br />

sich aus der gesetzlich normierten<br />

Rücksichtnahmepflicht<br />

des Arbeitgebers.<br />

2. Was hat der Arbeitnehmer<br />

zu tun?<br />

Die Pflicht des Arbeitgebers<br />

zur Neubestimmung der Tätigkeit<br />

des Arbeitnehmers setzt<br />

zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer<br />

die Umsetzung<br />

auf einen leidensgerechten<br />

Arbeitsplatz verlangt und dem<br />

Arbeitgeber konkret mitteilt, wie<br />

er sich seine weitere, die aufgetretenen<br />

Leistungshindernisse<br />

ausräumende Beschäftigung<br />

vorstellt. Dazu muss er insbesondere<br />

andere Arbeitsplätze<br />

benennen, auf denen er leidensgerecht<br />

weiter beschäftigt<br />

werden könnte.<br />

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

besteht daher nur auf<br />

einen bereits vorhandenen Arbeitsplatz.<br />

Der Arbeitgeber ist<br />

nicht verpflichtet, für den betroffenen<br />

Arbeitnehmer einen<br />

neuen geeigneten Arbeitsplatz<br />

zu schaffen.<br />

Allerdings trifft den Arbeitgeber<br />

die Obliegenheit, seinen Betrieb<br />

so zu organisieren, dass<br />

eine Weiterbeschäftigung vertretbar<br />

und möglich ist. Dies gilt<br />

beispielweise für einen Arbeitsplatz,<br />

der zwar organisatorisch<br />

nicht besteht, der jedoch durch<br />

entsprechende Maßnahmen,<br />

wie zum Beispiel durch eine<br />

andere Arbeitsaufteilung, für<br />

den betroffenen Mitarbeiter geschaffen<br />

werden kann.<br />

Auch die Umgestaltung eines<br />

bereits vorhandenen jedoch<br />

nicht leidensgerecht eingerichteten<br />

Arbeitsplatzes kann dem<br />

Arbeitgeber unter Umständen,<br />

zum Beispiel durch Beantragung<br />

öffentlicher Zuschüsse<br />

oder Darlehen, zumutbar sein.<br />

Rechtsanwälte Schild & Schütze<br />

Kurt-Schumacher-Platz 4 | 44787 Bochum | Tel. 02 34 / 96 14 10 | www.schild-schuetze.de | E-Mail: info@schild-schuetze.de

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