BOGESUND Ausgabe Nr. 1 / 2016
BOGESUND - Das Magazin für den Gesundheitsstandort Bochum. Schwerpunktthema dieser Ausgabe: Gesundheitsmesse Bochum 2016.
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Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz? - Anzeige<br />
Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?<br />
Immer mehr Beschäftigte stehen<br />
vor dem Problem, dass sie<br />
aufgrund von gesundheitlichen<br />
Einschränkungen nicht mehr in<br />
der Lage sind, ihre arbeitsvertraglich<br />
vereinbarte Tätigkeit<br />
so zu erbringen wie bisher. Es<br />
stellt sich dann die Frage, welche<br />
Konsequenzen daran geknüpft<br />
werden, sofern es sich<br />
hierbei um einen Dauerzustand<br />
handelt, das heißt eine Verbesserung<br />
der gesundheitlichen Situation<br />
des Arbeitnehmers zukünftig<br />
nicht mehr zu erwarten<br />
ist. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber<br />
in einem solchen Fall befugt,<br />
das Arbeitsverhältnis unter<br />
bestimmten Voraussetzungen<br />
zu beenden. Um Langzeiterkrankte<br />
oder schwerbehinderte<br />
Arbeitnehmer jedoch vor einer<br />
Kündigung zu schützen, hat die<br />
Rechtsprechung die Grundsätze<br />
zum sogenannten leidensgerechten<br />
Arbeitsplatz entwickelt.<br />
1. Leidensgerechter Arbeitsplatz<br />
– was bedeutet das?<br />
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz<br />
ist ein Arbeitsplatz, den<br />
der Arbeitnehmer trotz seiner<br />
krankheitsbedingten Beeinträchtigungen<br />
ausführen kann.<br />
Auf Verlangen des Arbeitnehmers,<br />
der aufgrund seiner gesundheitlichen<br />
Situation seine<br />
bisherige Tätigkeit nicht mehr<br />
ausüben kann, muss der Arbeitgeber<br />
ihm einen Alternativarbeitsplatz<br />
zuweisen, der mit<br />
seiner Erkrankung vereinbar<br />
ist. Diese Verpflichtung ergibt<br />
sich aus der gesetzlich normierten<br />
Rücksichtnahmepflicht<br />
des Arbeitgebers.<br />
2. Was hat der Arbeitnehmer<br />
zu tun?<br />
Die Pflicht des Arbeitgebers<br />
zur Neubestimmung der Tätigkeit<br />
des Arbeitnehmers setzt<br />
zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer<br />
die Umsetzung<br />
auf einen leidensgerechten<br />
Arbeitsplatz verlangt und dem<br />
Arbeitgeber konkret mitteilt, wie<br />
er sich seine weitere, die aufgetretenen<br />
Leistungshindernisse<br />
ausräumende Beschäftigung<br />
vorstellt. Dazu muss er insbesondere<br />
andere Arbeitsplätze<br />
benennen, auf denen er leidensgerecht<br />
weiter beschäftigt<br />
werden könnte.<br />
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch<br />
besteht daher nur auf<br />
einen bereits vorhandenen Arbeitsplatz.<br />
Der Arbeitgeber ist<br />
nicht verpflichtet, für den betroffenen<br />
Arbeitnehmer einen<br />
neuen geeigneten Arbeitsplatz<br />
zu schaffen.<br />
Allerdings trifft den Arbeitgeber<br />
die Obliegenheit, seinen Betrieb<br />
so zu organisieren, dass<br />
eine Weiterbeschäftigung vertretbar<br />
und möglich ist. Dies gilt<br />
beispielweise für einen Arbeitsplatz,<br />
der zwar organisatorisch<br />
nicht besteht, der jedoch durch<br />
entsprechende Maßnahmen,<br />
wie zum Beispiel durch eine<br />
andere Arbeitsaufteilung, für<br />
den betroffenen Mitarbeiter geschaffen<br />
werden kann.<br />
Auch die Umgestaltung eines<br />
bereits vorhandenen jedoch<br />
nicht leidensgerecht eingerichteten<br />
Arbeitsplatzes kann dem<br />
Arbeitgeber unter Umständen,<br />
zum Beispiel durch Beantragung<br />
öffentlicher Zuschüsse<br />
oder Darlehen, zumutbar sein.<br />
Rechtsanwälte Schild & Schütze<br />
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