08.08.2016 Aufrufe

Mein Tier in Dortmund 2. Auflage

In den Magazinen erhalten die Leser ein ausführliches Tierarztverzeichnis für Ihre Region und viele Informationen rund um das Thema Tierhaltung. Gleichzeitig geben wir den örtlichen Tierheimen und Tierschutzorganisationen die Möglichkeit sich kostenlos vorzustellen.

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Informationen zur Hundesteuer <strong>in</strong> <strong>Dortmund</strong><br />

Informationen zur Hundesteuer<br />

Anmeldung/Abmeldung e<strong>in</strong>es Hundes und<br />

weitere Informationen<br />

Onl<strong>in</strong>e: www.dortmund.de<br />

Hausanschrift:<br />

Stadt <strong>Dortmund</strong><br />

Stadtkasse und Steueramt<br />

Löwenstraße 11<br />

44122 <strong>Dortmund</strong><br />

Tel: 0231 / 50 – 2 76 78<br />

Fax: 0231 / 50 – 2 60 13<br />

Beg<strong>in</strong>n der Steuerpflicht/Anmeldung<br />

Der Hundehalter ist verpfl ichtet, e<strong>in</strong>en Hund <strong>in</strong>nerhalb<br />

von zwei Wochen nach der Aufnahme<br />

bei der Stadt <strong>Dortmund</strong> anzumelden.<br />

Bei Zuzug des Hundehalters muss die Anmeldung<br />

<strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen des auf den<br />

Zuzug folgenden Monats erfolgen. Für bestimmte<br />

Fälle ergeben sich aus § 10 Abs. 1 der<br />

Hundesteuersatzung andere Anmeldefristen.<br />

Nach § 11 der Hundesteuersatzung handelt<br />

ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

entgegen § 10 der Hundesteuersatzung e<strong>in</strong>en<br />

Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. Die<br />

Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />

geahndet werden.<br />

H<strong>in</strong>weise bei Abmeldung e<strong>in</strong>es Hundes<br />

Die Abmeldung muss <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen<br />

nach der Abgabe, dem E<strong>in</strong>gehen, dem<br />

E<strong>in</strong>schläfern oder des Abhandenkommens des<br />

Hundes bzw. nach Wegzug des Hundehalters<br />

erfolgen. Bei Abgabe des Hundes an e<strong>in</strong>e andere<br />

Person muss bei der Abmeldung der Name<br />

und die Anschrift dieser Person angegeben<br />

werden.<br />

Nach § 11 der Hundesteuersatzung handelt<br />

ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

entgegen § 10 der Hundesteuersatzung e<strong>in</strong>en<br />

Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. Die<br />

Ordnungswidrigkeit kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße<br />

geahndet werden.<br />

Höhe der Hundesteuer<br />

Die Steuer beträgt:<br />

• für e<strong>in</strong>en Hund 156,00 € jährlich<br />

• bei zwei Hunden für jeden Hund<br />

204,00 € jährlich<br />

• ab dem dritten Hund für jeden Hund<br />

228,00 € jährlich.<br />

• wenn e<strong>in</strong> gefährlicher Hund gehalten wird<br />

oder mehr gefährliche Hunde gehalten<br />

werden, je Hund 468,00 €<br />

Die Steuer wird erstmalig e<strong>in</strong>en Monat nach<br />

dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für<br />

die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich<br />

am 15.0<strong>2.</strong>, 15.05., 15.08. und 15.11. mit e<strong>in</strong>em<br />

Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann<br />

für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.<br />

Bis zum Zugehen e<strong>in</strong>es neuen Festsetzungsbescheides<br />

ist die Steuer über das Kalenderjahr<br />

h<strong>in</strong>aus zu den gleichen Fälligkeitsterm<strong>in</strong>en weiter<br />

zu entrichten. Endet die Steuerpfl icht während<br />

des Vierteljahres so ist die zuviel gezahlte<br />

Steuer zu erstatten.<br />

Steuerbefreiung<br />

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:<br />

a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und<br />

der Hilfe bl<strong>in</strong>der, tauber oder sonst hilfl oser Personen<br />

dienen; die Steuerbefreiung kann von<br />

der Vorlage e<strong>in</strong>es amtsärztlichen Zeugnisses<br />

abhängig gemacht werden;<br />

b) Hunde, die an Bord von <strong>in</strong>s Schiffsregister<br />

e<strong>in</strong>getragenen B<strong>in</strong>nenschiffen gehalten werden;<br />

c) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung<br />

von nicht gewerblich gehaltenen Herden<br />

verwandt werden, <strong>in</strong> der hierfür benötigten<br />

Anzahl<br />

Beachten Sie auch weitere H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> der<br />

Hundesteuersatzung zur<br />

• Steuerermäßigung,<br />

• Allgeme<strong>in</strong>e Voraussetzungen für Steuerbefreiung<br />

und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)<br />

Quelle: Stadt <strong>Dortmund</strong><br />

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