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Burgblatt 2016-10

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Ratgeber Steuern<br />

Aktuelle Revisionsverfahren<br />

Pension des Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

Zur Sicherung der Altersversorgung gewähren sich Eigner einer GmbH,<br />

die auch gleichzeitig als deren Geschäftsführer fungieren, regelmäßig<br />

eine Pension. Dies vornehmlich in wirtschaftlich guten Zeiten. Die Pensionsrückstellungen<br />

mindern zudem die jährliche Steuerbelastung.<br />

Was tun wenn das allgemeine Wirtschaftsklima eine Konjunkturdelle erfährt<br />

oder das Unternehmen wegen Misswirtschaft in Schieflage gerät?<br />

In solchen Zeiten muss gespart werden! Letztlich auch bei der Pensionszusage.<br />

Nachdem der Geschäftsführer aber gleichzeitig Gesellschafter<br />

ist, schränkt das Körperschaftsteuerrecht das Handlungsspektrum jedoch<br />

sehr stark ein. Ungünstigsten Falls könnte der Verzicht oder teilweise Verzicht<br />

auf die Pension einen steuerpflichtigen Gehaltszufluss fingieren und<br />

damit Einkommensteuer beim Geschäftsführer auslösen.<br />

Kürzlich hat ein Finanzgericht entschieden, dass die Reduzierung des<br />

Pensionsanspruchs tatsächlich der Einkommensteuer zu unterwerfen<br />

ist. Denn ein fremder Dritter als Geschäftsführer hätte nicht auf den Anspruch<br />

verzichtet. Ergo handele es sich um eine unzulässige Gestaltungsvariante.<br />

Gegen dieses Urteil ist bereits Revision eingelegt worden. Denn<br />

die Reduzierung von Pension und ggf. Geschäftsführergehalt dienen<br />

zumeist der Vermeidung einer drohenden Insolvenz. Deswegen müsste<br />

auch anerkannt werden, dass solche Maßnahmen zur Sicherung und<br />

Erhalt des Arbeitsplatzes unabdingbar sind. Bis zu einem Revisionsurteil<br />

sollte auf jeden Fall gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide<br />

Einspruch eingelegt werden. Was der Bundesfinanzhof am Ende entscheiden<br />

wird steht in den Sternen, denn bekanntlich befindet man sich<br />

vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand.<br />

Kfz – Das Lieblingsthema der Betriebsprüfer<br />

Darf man in einem Fahrtenbuch Abkürzungen, wie zum Beispiel HIP statt<br />

Hilpoltstein, verwenden? Ja, aber nur ausnahmsweise, meint das Finanzgericht<br />

Köln. Jetzt muss der Bundesfinanzhof darüber entscheiden.<br />

Ein Selbstständiger ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines Geschäftswagens<br />

mithilfe der Fahrtenbuchmethode. Bei einer Betriebsprüfung<br />

wurden jedoch einige Mängel festgestellt, und deshalb sollte<br />

der private Nutzungsanteil mit der 1%-Methode berechnet werden. Das<br />

wäre dem Selbstständigen deutlich teurer gekommen.<br />

Im Einzelnen bemängelte der Betriebsprüfer:<br />

Die täglich aufgeführten Fahrten seien nicht einzeln eingetragen, mehrere<br />

Ziele würden in einer Eintragung miteinander verbunden, die Reiseziele<br />

seien nicht eindeutig bezeichnet, der Reisegrund sei nicht immer<br />

für alle Reiseziele dargestellt worden, Privatfahrten seien in zwei der<br />

geprüften Jahre nicht als eigene Fahrt, sondern in Verbindung mit betrieblichen<br />

Fahrten in einer Eintragung vermischt dargestellt, in einem<br />

weiteren Jahr seien die Privatfahrten nicht einzeln, sondern am Jahresende<br />

in einer Summe eingetragen, Reiseziele seien ausschließlich durch<br />

Kürzel angegeben.<br />

Eine ziemlich lange Liste, die es dem Betriebsprüfer – so dessen Einschätzung<br />

– nicht ermöglichte, die Angaben zu überprüfen und Fahrstrecken<br />

nachzuvollziehen: Aufgrund der Kürzel und der in einer Summe angegebenen<br />

gefahrenen Kilometer sei nach dem Fahrtenbuch nicht nachzuvollziehen,<br />

welcher Lebenssachverhalt den Fahrten zugrunde liege.<br />

Der Selbstständige wehrte sich gegen die Anwendung der 1%-Regelung<br />

und erklärte; er (der betroffene Selbstständige) sei zu jeder Zeit seinen<br />

Mitwirkungspflichten nachgekommen:<br />

Im Rahmen der Betriebsprüfung habe er mehrfach angeboten, Unstimmigkeiten<br />

zu erläutern, bzw. seien diese von ihm auch erläutert worden.<br />

Zur Untermauerung der Ordnungsmäßigkeit des geführten Fahrtenbuchs<br />

hätten zu jeder Fahrt auch Belege (Kosten und Ausgangsrechnungen)<br />

der in vollem Umfang ordnungsgemäßen Buchführung herangezogen<br />

werden können. Entgegen dem Betriebsprüfungsbericht habe er die<br />

täglich geführten Fahrten einzeln eingetragen, den Reisegrund immer<br />

aufgeführt und alle privat veranlassten Fahrten in den Fahrtenbüchern<br />

dokumentiert. Dienstliche und private Fahrten seien nicht miteinander<br />

vermischt dargestellt, sondern klar und getrennt voneinander aufgeführt<br />

worden. Die aufgeführten Kürzel seien Firmenbezeichnungen oder Bestandteil<br />

der Firmenbezeichnung seiner Kunden. Diese könnten anhand<br />

von Rechnungen leicht zugeordnet werden. Alle anderen Kürzel seien<br />

separat auf einem Beiblatt beschrieben worden. Die Kürzel seien aus<br />

Gründen des Datenschutzes und aufgrund von Betriebsgeheimnissen<br />

gegenüber fremden Dritten verwendet worden. Er wehre sich gegen die<br />

Aussage, die Privatfahrten am Jahresende in einer Summe aufgeführt zu<br />

haben.<br />

Die Finanzrichter hatten leider kein Einsehen und hielten das Fahrtenbuch<br />

ebenfalls nicht für ordnungsgemäß. Ein Abkürzungsverzeichnis<br />

muss mit dem Fahrtenbuch vorgelegt werden!<br />

Ausschlaggebend für das Urteil war insbesondere, dass die Fahrtenbücher<br />

selbst keinerlei Ortsangaben enthielten und damit die Reiseziele<br />

nicht hinreichend konkret bezeichnet waren: Der Selbstständige hatte<br />

ja als Reiseziel lediglich die von ihm aufgesuchten Kunden, Firmen und<br />

sonstigen Einrichtungen und Personen nahezu ausschließlich in Form von<br />

Abkürzungen angegeben. Die Richter vermissten an dieser Stelle die Angaben<br />

dazu, wo sich diese örtlich befinden. Allein die Angabe des aufgesuchten<br />

Kunden usw. sei nicht ausreichend, da die Angabe des Reiseziels<br />

in Form einer konkreten Ortsangabe zu den unverzichtbaren Mindestangaben<br />

eines jeden Fahrtenbuchs gehöre, erklärten die Richter und belehrten<br />

den Steuerpflichtigen: Dass das Reiseziel nicht gleichbedeutend<br />

mit der Angabe des aufgesuchten Kunden etc. ist, ergebe sich schon daraus,<br />

dass der BFH neben der Angabe des Fahrtziels grundsätzlich auch<br />

die Nennung des jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners<br />

bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung verlange.<br />

Dem stehe nicht entgegen, dass es durchaus erlaubt sei, im Fahrtenbuch<br />

ggf. auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele<br />

und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke<br />

zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus<br />

verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt<br />

näher aufgeschlüsselt seien.<br />

Damit der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht<br />

beeinträchtigt wird, müsse die Verwendung von Abkürzungen zudem die<br />

Ausnahme bleiben<br />

Jetzt muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.<br />

Gerhard Güllich<br />

Hilpoltstein<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />

Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich<br />

Steuerberater<br />

Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />

www.guellich.info

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