Burgblatt 2016-10
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Ratgeber Steuern<br />
Aktuelle Revisionsverfahren<br />
Pension des Gesellschafter/Geschäftsführer<br />
Zur Sicherung der Altersversorgung gewähren sich Eigner einer GmbH,<br />
die auch gleichzeitig als deren Geschäftsführer fungieren, regelmäßig<br />
eine Pension. Dies vornehmlich in wirtschaftlich guten Zeiten. Die Pensionsrückstellungen<br />
mindern zudem die jährliche Steuerbelastung.<br />
Was tun wenn das allgemeine Wirtschaftsklima eine Konjunkturdelle erfährt<br />
oder das Unternehmen wegen Misswirtschaft in Schieflage gerät?<br />
In solchen Zeiten muss gespart werden! Letztlich auch bei der Pensionszusage.<br />
Nachdem der Geschäftsführer aber gleichzeitig Gesellschafter<br />
ist, schränkt das Körperschaftsteuerrecht das Handlungsspektrum jedoch<br />
sehr stark ein. Ungünstigsten Falls könnte der Verzicht oder teilweise Verzicht<br />
auf die Pension einen steuerpflichtigen Gehaltszufluss fingieren und<br />
damit Einkommensteuer beim Geschäftsführer auslösen.<br />
Kürzlich hat ein Finanzgericht entschieden, dass die Reduzierung des<br />
Pensionsanspruchs tatsächlich der Einkommensteuer zu unterwerfen<br />
ist. Denn ein fremder Dritter als Geschäftsführer hätte nicht auf den Anspruch<br />
verzichtet. Ergo handele es sich um eine unzulässige Gestaltungsvariante.<br />
Gegen dieses Urteil ist bereits Revision eingelegt worden. Denn<br />
die Reduzierung von Pension und ggf. Geschäftsführergehalt dienen<br />
zumeist der Vermeidung einer drohenden Insolvenz. Deswegen müsste<br />
auch anerkannt werden, dass solche Maßnahmen zur Sicherung und<br />
Erhalt des Arbeitsplatzes unabdingbar sind. Bis zu einem Revisionsurteil<br />
sollte auf jeden Fall gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide<br />
Einspruch eingelegt werden. Was der Bundesfinanzhof am Ende entscheiden<br />
wird steht in den Sternen, denn bekanntlich befindet man sich<br />
vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand.<br />
Kfz – Das Lieblingsthema der Betriebsprüfer<br />
Darf man in einem Fahrtenbuch Abkürzungen, wie zum Beispiel HIP statt<br />
Hilpoltstein, verwenden? Ja, aber nur ausnahmsweise, meint das Finanzgericht<br />
Köln. Jetzt muss der Bundesfinanzhof darüber entscheiden.<br />
Ein Selbstständiger ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines Geschäftswagens<br />
mithilfe der Fahrtenbuchmethode. Bei einer Betriebsprüfung<br />
wurden jedoch einige Mängel festgestellt, und deshalb sollte<br />
der private Nutzungsanteil mit der 1%-Methode berechnet werden. Das<br />
wäre dem Selbstständigen deutlich teurer gekommen.<br />
Im Einzelnen bemängelte der Betriebsprüfer:<br />
Die täglich aufgeführten Fahrten seien nicht einzeln eingetragen, mehrere<br />
Ziele würden in einer Eintragung miteinander verbunden, die Reiseziele<br />
seien nicht eindeutig bezeichnet, der Reisegrund sei nicht immer<br />
für alle Reiseziele dargestellt worden, Privatfahrten seien in zwei der<br />
geprüften Jahre nicht als eigene Fahrt, sondern in Verbindung mit betrieblichen<br />
Fahrten in einer Eintragung vermischt dargestellt, in einem<br />
weiteren Jahr seien die Privatfahrten nicht einzeln, sondern am Jahresende<br />
in einer Summe eingetragen, Reiseziele seien ausschließlich durch<br />
Kürzel angegeben.<br />
Eine ziemlich lange Liste, die es dem Betriebsprüfer – so dessen Einschätzung<br />
– nicht ermöglichte, die Angaben zu überprüfen und Fahrstrecken<br />
nachzuvollziehen: Aufgrund der Kürzel und der in einer Summe angegebenen<br />
gefahrenen Kilometer sei nach dem Fahrtenbuch nicht nachzuvollziehen,<br />
welcher Lebenssachverhalt den Fahrten zugrunde liege.<br />
Der Selbstständige wehrte sich gegen die Anwendung der 1%-Regelung<br />
und erklärte; er (der betroffene Selbstständige) sei zu jeder Zeit seinen<br />
Mitwirkungspflichten nachgekommen:<br />
Im Rahmen der Betriebsprüfung habe er mehrfach angeboten, Unstimmigkeiten<br />
zu erläutern, bzw. seien diese von ihm auch erläutert worden.<br />
Zur Untermauerung der Ordnungsmäßigkeit des geführten Fahrtenbuchs<br />
hätten zu jeder Fahrt auch Belege (Kosten und Ausgangsrechnungen)<br />
der in vollem Umfang ordnungsgemäßen Buchführung herangezogen<br />
werden können. Entgegen dem Betriebsprüfungsbericht habe er die<br />
täglich geführten Fahrten einzeln eingetragen, den Reisegrund immer<br />
aufgeführt und alle privat veranlassten Fahrten in den Fahrtenbüchern<br />
dokumentiert. Dienstliche und private Fahrten seien nicht miteinander<br />
vermischt dargestellt, sondern klar und getrennt voneinander aufgeführt<br />
worden. Die aufgeführten Kürzel seien Firmenbezeichnungen oder Bestandteil<br />
der Firmenbezeichnung seiner Kunden. Diese könnten anhand<br />
von Rechnungen leicht zugeordnet werden. Alle anderen Kürzel seien<br />
separat auf einem Beiblatt beschrieben worden. Die Kürzel seien aus<br />
Gründen des Datenschutzes und aufgrund von Betriebsgeheimnissen<br />
gegenüber fremden Dritten verwendet worden. Er wehre sich gegen die<br />
Aussage, die Privatfahrten am Jahresende in einer Summe aufgeführt zu<br />
haben.<br />
Die Finanzrichter hatten leider kein Einsehen und hielten das Fahrtenbuch<br />
ebenfalls nicht für ordnungsgemäß. Ein Abkürzungsverzeichnis<br />
muss mit dem Fahrtenbuch vorgelegt werden!<br />
Ausschlaggebend für das Urteil war insbesondere, dass die Fahrtenbücher<br />
selbst keinerlei Ortsangaben enthielten und damit die Reiseziele<br />
nicht hinreichend konkret bezeichnet waren: Der Selbstständige hatte<br />
ja als Reiseziel lediglich die von ihm aufgesuchten Kunden, Firmen und<br />
sonstigen Einrichtungen und Personen nahezu ausschließlich in Form von<br />
Abkürzungen angegeben. Die Richter vermissten an dieser Stelle die Angaben<br />
dazu, wo sich diese örtlich befinden. Allein die Angabe des aufgesuchten<br />
Kunden usw. sei nicht ausreichend, da die Angabe des Reiseziels<br />
in Form einer konkreten Ortsangabe zu den unverzichtbaren Mindestangaben<br />
eines jeden Fahrtenbuchs gehöre, erklärten die Richter und belehrten<br />
den Steuerpflichtigen: Dass das Reiseziel nicht gleichbedeutend<br />
mit der Angabe des aufgesuchten Kunden etc. ist, ergebe sich schon daraus,<br />
dass der BFH neben der Angabe des Fahrtziels grundsätzlich auch<br />
die Nennung des jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners<br />
bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung verlange.<br />
Dem stehe nicht entgegen, dass es durchaus erlaubt sei, im Fahrtenbuch<br />
ggf. auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele<br />
und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke<br />
zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus<br />
verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt<br />
näher aufgeschlüsselt seien.<br />
Damit der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht<br />
beeinträchtigt wird, müsse die Verwendung von Abkürzungen zudem die<br />
Ausnahme bleiben<br />
Jetzt muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.<br />
Gerhard Güllich<br />
Hilpoltstein<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />
Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich<br />
Steuerberater<br />
Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />
www.guellich.info