22.+23.2. Tiroler Jagdpächtertag (Land Tirol) - Tiroler Jägerverband
22.+23.2. Tiroler Jagdpächtertag (Land Tirol) - Tiroler Jägerverband
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Novelle zum <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdgesetz<br />
Bekanntlich ist Österreich seit dem 1.<br />
1. 1995 Mitglied der Europäischen<br />
Gemeinschaft. Mit diesem Beitritt<br />
hat die Republik Österreich auch die<br />
Verpflichtung übernommen, das gesamte<br />
Recht der EG in Österreich anzuwenden<br />
bzw. umzusetzen. Da das<br />
<strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdgesetz 1983 in einigen<br />
Passagen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht,<br />
insbesondere der sogenannten<br />
Habitatrichtlinie und der<br />
Vogelschutzrichtlinie im Einklang<br />
stand, hat die Kommission der EG<br />
ein Vertragsverletzungsverfahren gegen<br />
die Republik Österreich eingeleitet.<br />
Der <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> <strong>Land</strong>tag war daher gezwungen,<br />
das <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdgesetz an<br />
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften<br />
anzupassen, was mit der vorliegenden<br />
Novelle geschehen ist.<br />
Dankenswerterweise wurde das TJG<br />
nur dort novelliert, wo es unbedingt<br />
notwendig war, die weitreichenden<br />
und im Falle der Berücksichtigung<br />
gravierenden Wünsche, welche von<br />
einigen Organisationen, Körperschaften<br />
und Behörden an den Gesetzgeber<br />
herangetragen wurden, nicht<br />
berücksichtigt.<br />
In der Mitte dieser Ausgabe von „Jagd<br />
in <strong>Tirol</strong>“ finden Sie einen Abdruck<br />
des <strong>Land</strong>esgesetzblattes für <strong>Tirol</strong>. Wir<br />
empfehlen, diese Blätter herauszunehmen<br />
und - soferne vorhanden - in<br />
den Kommentar zum <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdrecht<br />
bis zur Neuauflage einzulegen.<br />
Da einige Änderungen für die praktische<br />
Jagdausübung entscheidende Bedeutung<br />
haben, versuche ich im folgenden<br />
die einzelnen neuen Bestimmungen<br />
so kurz und verständlich wie<br />
möglich darzustellen:<br />
1. Der Begriff des Jagdrechtes wurde<br />
unverändert übernommen, der § 1 allerdings<br />
dahingehend erweitert, dass<br />
die Habitatrichtlinie, die Vogelschutzrichtlinie,<br />
der Erhaltungszustand<br />
eines natürlichen Lebensraumes,<br />
der Erhaltungszustand einer Art<br />
sowie Natura-2000-Gebiete beschrieben<br />
und definiert wurden.<br />
2. Die Paragraphen 2 und 3 wurden<br />
ersatzlos gestrichen. Die jagdbaren<br />
Tiere sind nunmehr mit einer lateinischen<br />
Bezeichnung in der Anlage 1<br />
zum TJG aufgezählt. Dies war deshalb<br />
notwendig, weil in Europa verschiedene<br />
Wildarten gleicher Gattung<br />
vorkommen (z.B. Gamswild in<br />
den Alpen, Pyrenäen oder Abruzzen,<br />
Schneehühner) die teilweise von den<br />
Richtlinien unter Schutz gestellt wurden.<br />
3. Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet<br />
angegliederten Grundfläche<br />
hat nunmehr einen Anspruch<br />
auf einen Anteil am Pachtzins (früher<br />
nur angemessenes Entgelt).<br />
4. Künftig darf nicht nur der Eigentümer<br />
einer Grundfläche, auf der<br />
die Jagd ruht, zum Schutz der Haustiere<br />
jagdbares Wild fangen oder töten,<br />
sondern auch vom Eigentümer<br />
beauftragte Personen. Edelmarder,<br />
Habichte und Sperber dürfen nicht<br />
mehr gefangen oder getötet werden.<br />
5. Ab dem 1. April 2003 müssen<br />
Genossenschaftsjagdgebiete nicht<br />
mehr verpachtet werden. Das Jagdrecht<br />
kann auch durch einen bestellten<br />
Jagdleiter ausgeübt werden. Über<br />
diese sogenannte Eigenbewirtschaftung<br />
hat die Vollversammlung der<br />
Jagdgenossenschaft zu entscheiden.<br />
6. Jagdpachtverträge, deren Verlängerung,<br />
Änderung oder Ergänzung<br />
sind nunmehr innerhalb von drei<br />
Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />
vorzulegen.<br />
7. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft<br />
über die Eigenbewirtschaftung<br />
oder die freihändige Vergabe sind<br />
binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
anzuzeigen. Kann<br />
trotz eines entsprechenden Beschlusses<br />
der Genossenschaft die Jagd nicht<br />
sofort verpachtet werden, muss das<br />
Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter<br />
ausgeübt werden.<br />
8. Die Jagd- und Schonzeiten sind<br />
von der <strong>Land</strong>esregierung nunmehr<br />
nicht nur wie bisher auf die biologischen<br />
Gegebenheiten des Wildes, die<br />
Erfordernisse der Jagdwirtschaft, die<br />
Interessen der <strong>Land</strong>eskultur und des<br />
Tierschutzes festzulegen, sondern<br />
auch unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes<br />
der jeweiligen Art<br />
und der natürlichen Lebensräume bedacht.<br />
Für Nationalparks und Natura-2000-Gebiete<br />
sind besondere Jagdzeiten<br />
festzusetzen, soweit dies zur<br />
Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen<br />
erforderlich ist.<br />
Es ist künftig verboten, sich die Eier<br />
des jagdbaren Federwildes in der<br />
Schonzeit anzueignen.<br />
9. Über vielfachen Wunsch wurde<br />
nunmehr in § 39 Abs. 2 eine Möglichkeit<br />
geschaffen, Fallwild auf den<br />
laufenden Abschussplan anrechnen<br />
zu lassen. Will man dies tun, ist<br />
gleichzeitig mit der Fallwildmeldung<br />
der entsprechende Antrag zu stellen.<br />
Nach informativen Auskünften einiger<br />
Referenten bei Bezirksverwaltungsbehörden<br />
und der zuständigen<br />
Abteilung im Amt der <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> <strong>Land</strong>esregierung<br />
genügt es, auf der Fallwildmeldung<br />
zu vermerken: „Anrechnung<br />
auf den Abschussplan“.<br />
10. Der § 40 wurde vollkommen neu<br />
formuliert. Ich verweise auf die Beilage<br />
und möchte hier nur die wichtigsten<br />
Punkte herausgreifen:<br />
Bei der Jagdausübung verboten sind<br />
- halbautomatische oder automatische<br />
Kugel- und Schrotwaffen, deren<br />
Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen<br />
kann;<br />
- Bolzen oder Pfeile zu benützen oder<br />
mit Schrot, Posten oder gehacktem<br />
Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere<br />
zu schießen;<br />
- das Verwenden künstlicher Lichtquellen,<br />
von Spiegeln oder Vorrichtungen<br />
zum Blenden oder zur Beleuchtung<br />
von Zielen, von Visiervorrichtungen<br />
für das Schießen bei<br />
Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem<br />
Bildverstärker und von<br />
Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten;<br />
- alle Fallen, die wahllos oder nicht<br />
unversehrt fangen, nicht sofort töten;<br />
- Selbstschüsse, Tellerfallen, Netze, als<br />
Lockvögel benutzte geblendete oder<br />
verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte<br />
etc.;<br />
- die Brackierjagd auf Schalenwild;<br />
- die Errichtung und Haltung von<br />
Wintergattern.<br />
10 JAGD IN TIROL ➜ 2/2003