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22.+23.2. Tiroler Jagdpächtertag (Land Tirol) - Tiroler Jägerverband

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Novelle zum <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdgesetz<br />

Bekanntlich ist Österreich seit dem 1.<br />

1. 1995 Mitglied der Europäischen<br />

Gemeinschaft. Mit diesem Beitritt<br />

hat die Republik Österreich auch die<br />

Verpflichtung übernommen, das gesamte<br />

Recht der EG in Österreich anzuwenden<br />

bzw. umzusetzen. Da das<br />

<strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdgesetz 1983 in einigen<br />

Passagen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht,<br />

insbesondere der sogenannten<br />

Habitatrichtlinie und der<br />

Vogelschutzrichtlinie im Einklang<br />

stand, hat die Kommission der EG<br />

ein Vertragsverletzungsverfahren gegen<br />

die Republik Österreich eingeleitet.<br />

Der <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> <strong>Land</strong>tag war daher gezwungen,<br />

das <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdgesetz an<br />

gemeinschaftsrechtliche Vorschriften<br />

anzupassen, was mit der vorliegenden<br />

Novelle geschehen ist.<br />

Dankenswerterweise wurde das TJG<br />

nur dort novelliert, wo es unbedingt<br />

notwendig war, die weitreichenden<br />

und im Falle der Berücksichtigung<br />

gravierenden Wünsche, welche von<br />

einigen Organisationen, Körperschaften<br />

und Behörden an den Gesetzgeber<br />

herangetragen wurden, nicht<br />

berücksichtigt.<br />

In der Mitte dieser Ausgabe von „Jagd<br />

in <strong>Tirol</strong>“ finden Sie einen Abdruck<br />

des <strong>Land</strong>esgesetzblattes für <strong>Tirol</strong>. Wir<br />

empfehlen, diese Blätter herauszunehmen<br />

und - soferne vorhanden - in<br />

den Kommentar zum <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> Jagdrecht<br />

bis zur Neuauflage einzulegen.<br />

Da einige Änderungen für die praktische<br />

Jagdausübung entscheidende Bedeutung<br />

haben, versuche ich im folgenden<br />

die einzelnen neuen Bestimmungen<br />

so kurz und verständlich wie<br />

möglich darzustellen:<br />

1. Der Begriff des Jagdrechtes wurde<br />

unverändert übernommen, der § 1 allerdings<br />

dahingehend erweitert, dass<br />

die Habitatrichtlinie, die Vogelschutzrichtlinie,<br />

der Erhaltungszustand<br />

eines natürlichen Lebensraumes,<br />

der Erhaltungszustand einer Art<br />

sowie Natura-2000-Gebiete beschrieben<br />

und definiert wurden.<br />

2. Die Paragraphen 2 und 3 wurden<br />

ersatzlos gestrichen. Die jagdbaren<br />

Tiere sind nunmehr mit einer lateinischen<br />

Bezeichnung in der Anlage 1<br />

zum TJG aufgezählt. Dies war deshalb<br />

notwendig, weil in Europa verschiedene<br />

Wildarten gleicher Gattung<br />

vorkommen (z.B. Gamswild in<br />

den Alpen, Pyrenäen oder Abruzzen,<br />

Schneehühner) die teilweise von den<br />

Richtlinien unter Schutz gestellt wurden.<br />

3. Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet<br />

angegliederten Grundfläche<br />

hat nunmehr einen Anspruch<br />

auf einen Anteil am Pachtzins (früher<br />

nur angemessenes Entgelt).<br />

4. Künftig darf nicht nur der Eigentümer<br />

einer Grundfläche, auf der<br />

die Jagd ruht, zum Schutz der Haustiere<br />

jagdbares Wild fangen oder töten,<br />

sondern auch vom Eigentümer<br />

beauftragte Personen. Edelmarder,<br />

Habichte und Sperber dürfen nicht<br />

mehr gefangen oder getötet werden.<br />

5. Ab dem 1. April 2003 müssen<br />

Genossenschaftsjagdgebiete nicht<br />

mehr verpachtet werden. Das Jagdrecht<br />

kann auch durch einen bestellten<br />

Jagdleiter ausgeübt werden. Über<br />

diese sogenannte Eigenbewirtschaftung<br />

hat die Vollversammlung der<br />

Jagdgenossenschaft zu entscheiden.<br />

6. Jagdpachtverträge, deren Verlängerung,<br />

Änderung oder Ergänzung<br />

sind nunmehr innerhalb von drei<br />

Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />

vorzulegen.<br />

7. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft<br />

über die Eigenbewirtschaftung<br />

oder die freihändige Vergabe sind<br />

binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

anzuzeigen. Kann<br />

trotz eines entsprechenden Beschlusses<br />

der Genossenschaft die Jagd nicht<br />

sofort verpachtet werden, muss das<br />

Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter<br />

ausgeübt werden.<br />

8. Die Jagd- und Schonzeiten sind<br />

von der <strong>Land</strong>esregierung nunmehr<br />

nicht nur wie bisher auf die biologischen<br />

Gegebenheiten des Wildes, die<br />

Erfordernisse der Jagdwirtschaft, die<br />

Interessen der <strong>Land</strong>eskultur und des<br />

Tierschutzes festzulegen, sondern<br />

auch unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes<br />

der jeweiligen Art<br />

und der natürlichen Lebensräume bedacht.<br />

Für Nationalparks und Natura-2000-Gebiete<br />

sind besondere Jagdzeiten<br />

festzusetzen, soweit dies zur<br />

Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen<br />

erforderlich ist.<br />

Es ist künftig verboten, sich die Eier<br />

des jagdbaren Federwildes in der<br />

Schonzeit anzueignen.<br />

9. Über vielfachen Wunsch wurde<br />

nunmehr in § 39 Abs. 2 eine Möglichkeit<br />

geschaffen, Fallwild auf den<br />

laufenden Abschussplan anrechnen<br />

zu lassen. Will man dies tun, ist<br />

gleichzeitig mit der Fallwildmeldung<br />

der entsprechende Antrag zu stellen.<br />

Nach informativen Auskünften einiger<br />

Referenten bei Bezirksverwaltungsbehörden<br />

und der zuständigen<br />

Abteilung im Amt der <strong><strong>Tirol</strong>er</strong> <strong>Land</strong>esregierung<br />

genügt es, auf der Fallwildmeldung<br />

zu vermerken: „Anrechnung<br />

auf den Abschussplan“.<br />

10. Der § 40 wurde vollkommen neu<br />

formuliert. Ich verweise auf die Beilage<br />

und möchte hier nur die wichtigsten<br />

Punkte herausgreifen:<br />

Bei der Jagdausübung verboten sind<br />

- halbautomatische oder automatische<br />

Kugel- und Schrotwaffen, deren<br />

Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen<br />

kann;<br />

- Bolzen oder Pfeile zu benützen oder<br />

mit Schrot, Posten oder gehacktem<br />

Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere<br />

zu schießen;<br />

- das Verwenden künstlicher Lichtquellen,<br />

von Spiegeln oder Vorrichtungen<br />

zum Blenden oder zur Beleuchtung<br />

von Zielen, von Visiervorrichtungen<br />

für das Schießen bei<br />

Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem<br />

Bildverstärker und von<br />

Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten;<br />

- alle Fallen, die wahllos oder nicht<br />

unversehrt fangen, nicht sofort töten;<br />

- Selbstschüsse, Tellerfallen, Netze, als<br />

Lockvögel benutzte geblendete oder<br />

verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte<br />

etc.;<br />

- die Brackierjagd auf Schalenwild;<br />

- die Errichtung und Haltung von<br />

Wintergattern.<br />

10 JAGD IN TIROL ➜ 2/2003

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