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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Gutachterliche Stellungnahme<br />

<strong>zur</strong> Überführung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung<br />

in das DRG-System<br />

1


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Auftrag und rechtliche Fragestellung:<br />

GUTACHTEN<br />

Es ist beabsichtigt, Vorschläge <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en<br />

Überführung in das DRG-Systems zu unterbreiten. Hierzu sollen die rechtlichen Grundlagen<br />

untersucht und Lösungswege aufgezeigt werden.<br />

Auftragsgemäß ist folgendes Modell zu beurteilen:<br />

Der Status des Belegarztes soll weiterhin aufrechterhalten werden. Insbeson<strong>der</strong>e sollen nur<br />

Fachärzte mit vertragsärztlicher Zulassung Belegarzt werden können, um das hohe Niveau <strong>der</strong><br />

fachärztlichen Leistung und <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> sektoralen Verzahnung zu erhalten. Die Vergütung für<br />

Leistungen <strong>der</strong> Belegärzte soll auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Kalkulationsgrundlage des InEK bewertet werden<br />

und über zweiseitige Verträge zwischen den Kliniken und den Belegärzten vereinbart werden. Der<br />

Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen soll belegärztliche Leistungen nicht<br />

mehr umfassen.<br />

Die Belegärzte werden weiterhin selbst Vertragspartner des Patienten über ihre ärztlichen<br />

Leistungen. Die Vergütung erfolgt allerdings zwischen Krankenkasse und Krankenhaus im<br />

Rahmen von Fallpauschalen. Das Krankenhaus schließt dann einen Vertrag mit dem Belegarzt, in<br />

dem geregelt ist, welchen Anteil an <strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong> Belegarzt erhält. Die <strong>der</strong>zeit bestehenden<br />

Belegarztverträge müßten angepaßt werden.<br />

Belegarzt und Patient schließen einen Vertrag über die Erbringung belegärztlicher Leistungen. Der<br />

Belegarzt hat aufgrund dieses Vertrages keinen Anspruch auf Vergütung unmittelbar gegenüber<br />

dem Patienten. Diesen Anspruch macht vielmehr das Krankenhaus als eigenen Anspruch im<br />

Rahmen einer einheitlichen Fallpauschale geltend. Das Krankenhaus schuldet allerdings als<br />

Gegenleistung (wie bisher) nur Verpflegung und Unterbringung des Patienten sowie pflegerische<br />

Leistungen und ggf. weiterer Leistungen (vgl. oben 1.2.6). Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem<br />

Belegarzt eine Vergütung im zivilrechtlichen Innenverhältnis in zu vereinbaren<strong>der</strong> Höhe von <strong>der</strong><br />

Fallpauschale zukommen zu lassen.<br />

1. Derzeitige Rechtslage<br />

Zur Einführung in die Problematik soll zunächst eine Darstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage<br />

erfolgen. Unter Ziff. 1.1 werden dazu alle einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt, die den<br />

Belegarzt, seine Anerkennung und die Vergütung seiner Leistungen betreffen. Unter Ziff. 1.2.<br />

erfolgt eine wertende Betrachtung <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage.<br />

1.1 Einschlägige Rechtsnormen<br />

Regelungen zum Belegarzt finden sich <strong>der</strong>zeit im SGB V, im KHEntgG, in <strong>der</strong> BPflV sowie im<br />

Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Des weiteren wird die belegärztliche Vergütung im EBM<br />

sowie in den Honorarverteilungsmaßstäben <strong>der</strong> einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

geregelt. Im einzelnen:<br />

§ 121 SGB V lautet wie folgt:<br />

§ 121 Belegärztliche Leistungen<br />

2


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und<br />

zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die<br />

Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).<br />

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />

die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />

behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />

(3) Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.<br />

Die Vergütung hat die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu<br />

gehören auch leistungsgerechte Entgelte für<br />

1. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />

2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden.<br />

§ 115 SGB V lautet wie folgt:<br />

§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />

Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />

(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />

gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />

Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />

im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />

Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />

stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />

(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />

die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und<br />

stationär versorgt werden (Praxiskliniken)<br />

….<br />

In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />

…<br />

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />

nicht, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung<br />

durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.<br />

§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />

Versorgung. Hier heißt es:<br />

3


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben<br />

Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt<br />

ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Belegarztvertrag nicht<br />

zustande, kann <strong>der</strong> Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser enthält eine auf die<br />

Dauer <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.<br />

In § 2 Abs. 1 KHEntgG heißt es:<br />

§ 2 Krankenhausleistungen<br />

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbeson<strong>der</strong>e ärztliche Behandlung,<br />

Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im<br />

Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine<br />

Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die<br />

Leistungen <strong>der</strong> Belegärzte (§ 18) sowie <strong>der</strong> Beleghebammen und -entbindungspfleger. ….<br />

Wortgleich ist die Regelung in § 2 Abs. 1 BPflV; hier erfolgt lediglich <strong>der</strong> Verweis auf § 23 BPflV.<br />

Allerdings ist in § 22 Abs. 1 BPflV geregelt, daß ab dem 1.Januar 2005 für Belegärzte § 18<br />

KHEntgG gilt.<br />

§ 18 KHEntgG lautet wie folgt:<br />

§ 18 Belegärzte<br />

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die<br />

berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär o<strong>der</strong> teilstationär zu behandeln,<br />

ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind<br />

1. seine persönlichen Leistungen,<br />

2. <strong>der</strong> ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,<br />

3 die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei <strong>der</strong><br />

Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden,<br />

4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen<br />

außerhalb des Krankenhauses.<br />

(2) Für Belegpatienten werden geson<strong>der</strong>te Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17 b des<br />

Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart. Bei Krankenhäusern, für die die<br />

Bundespflegesatzverordnung gilt und die tagesgleiche Pflegesätze berechnen, werden geson<strong>der</strong>te<br />

Belegpflegesätze vereinbart.<br />

§ 19 Abs. 1 KHEntgG regelt die Kostenerstattung <strong>der</strong> Belegärzte. Es heißt:<br />

§ 19 Kostenerstattung <strong>der</strong> Ärzte<br />

(1) Soweit Belegärzte <strong>zur</strong> Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in<br />

Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten.<br />

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Regelungen <strong>der</strong> Vorschrift des<br />

Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.<br />

…..<br />

§ 8 Abs. 2 KHEntgG enthält folgende Regelung:<br />

§ 8 Berechnung <strong>der</strong> Entgelte<br />

…<br />

(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog<br />

nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden geson<strong>der</strong>te<br />

Fallpauschalen berechnet.<br />

…<br />

Im 10. Abschnitt des Bundesmantelvertrages-Ärzte findet sich folgende Regelung <strong>zur</strong><br />

<strong>belegärztlichen</strong> Versorgung:<br />

§ 38 Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung<br />

Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,<br />

1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V <strong>zur</strong> Krankenbehandlung<br />

zugelassen ist,<br />

2. wenn die Krankenkasse Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> stationäre Entbindung gewährt,<br />

3. wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen <strong>der</strong> Krankenkasse und dem<br />

Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und<br />

4. wenn <strong>der</strong> Vertragsarzt gemäß § 40 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.<br />

§ 39 Belegärzte<br />

(1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Patienten<br />

(Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong> hierfür bereitgestellten Dienste,<br />

Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom<br />

Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />

(2) Die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf nicht das Schwergewicht <strong>der</strong> Gesamttätigkeit<br />

des Vertragsarztes bilden. Er muss im erfor<strong>der</strong>lichen Maße <strong>der</strong> ambulanten Versorgung <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehen.<br />

(3) Die Anerkennung als Belegarzt kann grundsätzlich für nur ein Krankenhaus ausgesprochen<br />

werden.<br />

(4) Als Belegarzt ist nicht geeignet,<br />

1. wer neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit eine an<strong>der</strong>weitige Nebentätigkeit ausübt,<br />

die eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleistet,<br />

2. ein Arzt, bei dem wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes die stationäre<br />

Versorgung <strong>der</strong> Patienten nicht gewährleistet ist,<br />

3. ein Arzt, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die<br />

unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung <strong>der</strong> von ihm ambulant und stationär zu<br />

betreuenden Versicherten gewährleistet ist.<br />

5


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

(5) Die Belegärzte sind verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst für die Belegpatienten vorzuhalten,<br />

für den von den Krankenkassen ein leistungsgerechtes Entgelt zu zahlen ist (§ 121 Abs. 3 SGB V).<br />

Das Nähere regeln die Partner auf Landesebene.<br />

(6) Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird wahrgenommen, wenn sich <strong>der</strong> bereitschaftsdiensthabende<br />

Arzt auf Anordnung des Krankenhauses o<strong>der</strong> des Belegarztes außerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Bedarfsfall auf <strong>der</strong> (den) Belegabteilung(en) rechtzeitig<br />

tätig zu werden.<br />

Die Krankenkassen entgelten die Wahrnehmung dieses Bereitschaftsdienstes, wenn dem<br />

Belegarzt durch seine belegärztliche Tätigkeit Aufwendungen für diesen ärztlichen<br />

Bereitschaftsdienst entstehen.<br />

Der Belegarzt hat – ggf. durch eine Bestätigung des Krankenhausträgers – gegenüber <strong>der</strong><br />

Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass ihm Kosten für den ärztlichen<br />

Bereitschaftsdienst für Belegpatienten entstanden sind. Die Kassenärztliche Vereinigung<br />

unterrichtet hierüber die Krankenkassen.<br />

Der von Belegärzten selbst wahrgenommene Bereitschaftsdienst fällt nicht unter die vorstehende<br />

Regelung. Für einen solchen Bereitschaftsdienst wird kein Entgelt gezahlt. Dies gilt auch für<br />

jegliche Art von Rufbereitschaft des Belegarztes, seines Assistenten o<strong>der</strong> von Krankenhausärzten<br />

für den Belegarzt.<br />

§ 40 Verfahren <strong>zur</strong> Anerkennung als Belegarzt<br />

(1) Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, dass an dem betreffenden Krankenhaus eine<br />

Belegabteilung <strong>der</strong> entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe <strong>der</strong> Gebietsbezeichnung<br />

(Schwerpunkt) <strong>der</strong> Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan o<strong>der</strong> mit<br />

dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist und <strong>der</strong> Praxissitz des Vertragsarztes im Einzugsbereich<br />

dieser Belegabteilung liegt.<br />

(2) Über die Anerkennung als Belegarzt entscheidet die für seinen Nie<strong>der</strong>lassungsort zuständige<br />

Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit allen Landesverbänden <strong>der</strong><br />

Krankenkassen und den Verbänden <strong>der</strong> Ersatzkassen. Die Ziele <strong>der</strong> Krankenhausplanung sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

(3) Dem Antrag ist eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher<br />

Tätigkeit und die Zahl <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Betten beizufügen. Die Erklärung wird den<br />

Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>zur</strong> Kenntnis gegeben.<br />

(4) Die Anerkennung als Belegarzt endet mit <strong>der</strong> Beendigung seiner vertragsärztlichen Zulassung<br />

o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit als Belegarzt an dem Krankenhaus, für welches er<br />

anerkannt war. Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen sind<br />

vom Ende <strong>der</strong> Anerkennung zu benachrichtigen. Ist ein Ruhen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Zulassung<br />

angeordnet, ruht auch die belegärztliche Tätigkeit.<br />

(5) Die Anerkennung als Belegarzt ist durch die Kassenärztliche Vereinigung <strong>zur</strong>ückzunehmen<br />

o<strong>der</strong> zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht o<strong>der</strong> nicht mehr vorliegen. Die<br />

Kassenärztliche Vereinigung kann die Anerkennung außerdem wi<strong>der</strong>rufen, wenn entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Person des Vertragsarztes ein wichtiger Grund vorliegt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragsarzt seine Pflichten<br />

gröblich verletzt hat, sodass er für die weitere belegärztliche Tätigkeit ungeeignet ist. Die<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung ist dem Vertragsarzt und den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen und den Verbänden <strong>der</strong> Ersatzkassen mitzuteilen.<br />

(6) Der Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Anerkennung kann auch von den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen bei<br />

<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.<br />

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

§ 41 Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung <strong>der</strong> stationären vertragsärztlichen Tätigkeit<br />

(1) Ambulant ausgeführte vertragsärztliche Leistungen werden einem Vertragsarzt nach den<br />

Grundsätzen <strong>der</strong> Vergütung für stationäre Behandlung honoriert, wenn <strong>der</strong> Kranke an demselben<br />

Tag in die stationäre Behandlung dieses Vertragsarztes (Belegarztes) genommen wird. Werden<br />

diese Leistungen bei Besuchen erbracht o<strong>der</strong> in dringenden Fällen, in denen nach ambulanter<br />

vertragsärztlicher Behandlung außerhalb des Krankenhauses die Krankenhauseinweisung erfolgt,<br />

so werden sie als ambulante vertragsärztliche Leistungen vergütet.<br />

(2) Über die weitere Abgrenzung, Berechnung, Abrechnung und Vergütung treffen die Partner des<br />

Gesamtvertrages nähere Bestimmungen.<br />

(3) Liegt für die Abrechnung stationärer vertragsärztlicher Leistungen eine gültige<br />

Krankenversichertenkarte nicht vor o<strong>der</strong> ist sie aus technischen Gründen nicht lesbar, finden die<br />

Regelungen des Ersatzverfahrens (§ 20) Anwendung.<br />

(4) Vereinbart <strong>der</strong> Versicherte mit dem Belegarzt Privatbehandlung gem. § 18, besteht für den<br />

Vertragsarzt insoweit kein Vergütungsanspruch im Rahmen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung.<br />

(5) Nimmt ein Versicherter als Wahlleistungen Unterbringung und/o<strong>der</strong> Verpflegung in Anspruch,<br />

ohne dass eine Vereinbarung nach Abs. 4 abgeschlossen wurde, verbleibt es beim<br />

Vergütungsanspruch aus vertragsärztlicher Tätigkeit.<br />

(6) Ein Belegarzt darf für eine Auftragsleistung, eine Konsiliaruntersuchung o<strong>der</strong> eine<br />

Mitbehandlung einen Vertragsarzt hinzuziehen, wenn das betreffende Fach an dem Krankenhaus<br />

nicht vertreten ist.<br />

(7) Zugezogene Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen auf einem vom behandelnden Belegarzt<br />

mit <strong>der</strong> Krankenversichertenkarte o<strong>der</strong> im Rahmen des Ersatzverfahrens ausgestellten und im Feld<br />

„bei belegärztlicher Behandlung“ angekreuzten Überweisungsschein (Muster 6 bzw. Muster 10) ab.<br />

(8) Die Verordnung und Abrechnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger<br />

Materialien für die stationäre Behandlung ist nicht zulässig.“<br />

Gleichlautende Regelungen finden sich in §§ 30, 31, 32 und 33 des Bundesmantelvertrages-<br />

Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä). Des weiteren existiert eine Protokollnotiz zum Bundesmantelvertrag-<br />

Ärzte (BMV-Ä) zu § 40 Abs. 3. Diese lautet:<br />

„Die Vertragspartner gehen davon aus, daß bei <strong>der</strong> Herstellung des Einvernehmens über die<br />

Anerkennung als Belegarzt die Feststellung im jeweiligen Krankenhausplan über das Bestehen<br />

o<strong>der</strong> die Errichtung einer Belegabteilung bzw. die entsprechende pflegesatzrechtliche<br />

Entscheidung zugrunde zu legen ist. Sie bekräftigen ihre gemeinsame Absicht <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung eines<br />

leistungsfähigen und wirtschaftlichen Belegarztwesens.“<br />

Weitere Regelungen finden sich im § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte zum Behandlungsfall bei<br />

<strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Hierzu existiert eine wortgleiche Regelung in § 25 des EKV-Ä.<br />

In Abschnitt 31.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes EBM 2000plus finden sich<br />

verschiedene Regelungen <strong>zur</strong> Vergütung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Auszugsweise werden<br />

die allgemeinen Regelungen in <strong>der</strong> Präambel (31.2.1) im Anhang des Gutachtens wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Beson<strong>der</strong>s beachtenswert ist hierbei die Regelung in Ziff. 10, die den Abschlag für belegärztliche<br />

Leistungen regelt.<br />

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Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Indirekt finden sich auch Regelungen in <strong>der</strong> GOÄ zum Belegarzt. § 6a GOÄ lautet:<br />

§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung<br />

(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen<br />

Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich <strong>der</strong><br />

darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hun<strong>der</strong>t zu min<strong>der</strong>n. Ausgenommen von<br />

<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ungspflicht ist <strong>der</strong> Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des<br />

Gebührenverzeichnisses. Abweichend davon beträgt die Min<strong>der</strong>ung für Leistungen und<br />

Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten o<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelassenen an<strong>der</strong>en Ärzten 15 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t.<br />

…<br />

Auch <strong>der</strong> Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V zum ambulanten Operieren und stationsersetzende<br />

Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) in <strong>der</strong> vom Bundesschiedsamt am 18.03.2005<br />

festgesetzten Fassung enthält Regelungen zum Belegarzt in § 7 Abs. 4: Dort heißt es:<br />

§ 7 Vergütung<br />

….<br />

(4) Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie nie<strong>der</strong>gelassene Fachärzte <strong>der</strong><br />

entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die separate<br />

Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen<br />

gemäß § 115 b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt<br />

sind o<strong>der</strong> die Leistung nach § 115 b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt<br />

und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt.<br />

Außerdem finden sich in den verschiedenen Honorarverteilungsmaßstäben <strong>der</strong> einzelnen<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen <strong>zur</strong> Vergütung <strong>der</strong> Belegärzte, auf <strong>der</strong>en Darstellung<br />

hier im Einzelnen verzichtet werden soll.<br />

1.2 Rechtsstellung des Belegarztes nach <strong>der</strong>zeitigem Recht<br />

1.2.1 Definition<br />

Ein Belegarzt ist ein nie<strong>der</strong>gelassener Vertragsarzt, dem die zusätzliche Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Krankenhausbehandlung eingeräumt wird. Das Gesetz definiert den Belegarzt in § 121 Abs. 2<br />

SGB V, § 18 Abs. 1 S. KHEntgG als einen nicht am Krankenhaus angestellten Vertragsarzt, <strong>der</strong><br />

berechtigt ist, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />

behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />

1.2.2 Vertragsarztrechtliche Voraussetzungen – Anerkennung als Belegarzt<br />

Der Belegarzt muß <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des SGB V zugelassen sein. Um<br />

als Vertragsarzt Belegarzt zu werden, bedarf es darüber hinaus einer Anerkennung als Belegarzt<br />

durch die für den Nie<strong>der</strong>lassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Arztes<br />

und im Einvernehmen mit allen Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen und <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong><br />

Ersatzkassen (§ 40 Abs. 2 BMV-Ä, § 32 Abs. 2 EKV-Ä).<br />

Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, daß an dem betreffenden Krankenhaus eine<br />

Belegabteilung <strong>der</strong> entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe <strong>der</strong> Gebietsbezeichnung<br />

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Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

(Schwerpunkt) <strong>der</strong> Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan o<strong>der</strong> mit<br />

dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist und <strong>der</strong> Praxis- und Wohnsitz des Vertragsarztes im<br />

Einzugsbereich des Krankenhauses liegt.<br />

Als Belegarzt ist nur geeignet, wessen Wohnung und Praxis so nahe am Krankenhaus liegt, daß<br />

die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung <strong>der</strong> von ihm ambulant und stationär betreuten<br />

Versicherten gewährleistet ist (sog. Residenzpflicht gem. §§ 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä, 31 Abs. 4 Nr.<br />

3 EKV-Ä). Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> Landessozialgerichte kommt es dabei auf die benötigte<br />

Fahrzeit an (Das LSG Schleswig-Holstein hält eine Fahrzeit von 30 Minuten von <strong>der</strong> Wohnung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Praxis in die Klinik für ausreichend, LSG Schleswig-Holstein, MedR 2000, S. 383ff. Das<br />

LSG Baden-Württemberg hält hingegen eine Fahrzeit von 40 Minuten für die Hin- und Rückfahrt<br />

für zu lang, LSG Baden –Württemberg, MedR 2000, S. 385 ff.).<br />

Nebentätigkeiten, die die ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht<br />

gewährleisten, stehen <strong>der</strong> Eignung als Belegarzt entgegen (§§ 39 Abs. 4 Nr. 1 BMV-Ä, 31 Abs. 4<br />

Nr. 1 EKV-Ä). Erfor<strong>der</strong>lich ist ferner <strong>der</strong> Abschluß eines Belegarztvertrages zwischen<br />

Krankenhausträger und Belegarzt.<br />

1.2.3 Son<strong>der</strong>zulassung im Rahmen <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Versorgung<br />

§ 103 Abs. 7 SGB V sieht eine Son<strong>der</strong>zulassung über die Bedarfsplanung hinaus für den Fall vor,<br />

daß ein Krankenhaus mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Arzt keinen<br />

Belegarztvertrag abschließen kann. Es handelt sich jedoch nur um eine beschränkte Zulassung,<br />

die an das Bestehen des Belegarztvertrages gebunden ist.<br />

1.2.4 Belegärztliche Vergütung<br />

Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden bislang gem. § 121 Abs. 3 SGB V aus <strong>der</strong><br />

vertragsärztlichen Gesamtvergütung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong><br />

<strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit vergütet.<br />

Zu den Leistungen des Belegarztes gehören dabei gem. § 18 Abs. 1 S. 2 KHEntgG<br />

- seine persönlichen Leistungen,<br />

- die ärztlichen Bereitschaftsdienste für Belegpatienten,<br />

- die von Belegärzten veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden<br />

- die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen<br />

außerhalb des Krankenhauses.<br />

Über die Vergütung <strong>der</strong> Belegärzte sind als Anlage zu den Gesamtverträgen<br />

Vergütungsvereinbarungen getroffen worden, die den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit<br />

Rechnung tragen sollen. Solche Beson<strong>der</strong>heiten bestehen beispielsweise darin, daß <strong>der</strong> Belegarzt<br />

<strong>zur</strong> Erbringung seiner stationären Leistungen Krankenhauseinrichtungen und -personal in<br />

Anspruch nimmt, <strong>der</strong>en Kosten im Pflegesatz des Krankenhauses enthalten sind. Die<br />

Vergütungsregelungen für Belegärzte berücksichtigen dies in <strong>der</strong> Vergangenheit dadurch, daß<br />

dem Belegarzt in <strong>der</strong> Regel nicht alle im EBM enthaltenen Leistungen, son<strong>der</strong>n nur diejenigen<br />

Leistungen vergütet werden, die über einen bestimmten Mindestgebührenwert hinausgehen und<br />

daß bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme von technischen Geräten des Krankenhauses durch prozentuale<br />

Abschläge nur <strong>der</strong> ärztliche Leistungsanteil vergütet wurde (siehe Hess, Kasseler Kommentar, §<br />

121, Rdnr. 5).<br />

9


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Die Vergütung belegärztlicher Operationen ist mit Wirkung vom 01.04.2005 durch den EBM in<br />

Abschnitt 31 bundeseinheitlich geregelt worden. Gegenüber <strong>der</strong> ambulanten Vergütungspunktzahl<br />

erfolgt nunmehr ein Abschlag von bis zu 50 % (siehe Abschnitt 31.2.1 Nr. 10 EBM).<br />

Der Vergütungsanspruch des Belegarztes gegenüber <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung für<br />

belegärztliche Leistungen soll so um die im Pflegesatz enthaltenen Kostenanteile fiktiv gekürzt<br />

werden. Dies gilt nicht für die Kosten des ärztlichen Dienstes, die im Belegarzthonorar enthalten<br />

sind und die daher dem Krankenhausträger erstattet werden müssen (§ 19 Abs. 1 KHEntgG).<br />

Die nicht <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Behandlung zu<strong>zur</strong>echnenden stationären Leistungen sind Leistungen<br />

des Krankenhauses. Für diese Leistungen werden gem. § 18 Abs. 2 KHEntgG geson<strong>der</strong>te<br />

Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbart.<br />

1.2.5 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhaus<br />

Die Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhausträger werden durch den<br />

Belegarztvertrag begründet. Durch den Belegarztvertrag, <strong>der</strong> im einzelnen unterschiedlich<br />

ausgestaltet sein kann, werden dem Belegarzt Betten im Krankenhaus <strong>zur</strong> Nutzung für die<br />

Behandlung seiner eigenen Patienten <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Nach Auffassung <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung handelt es sich beim Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts<br />

mit Elementen <strong>der</strong> Leihe, des Dienstverschaffungs- und Gesellschaftsvertrages (BGH, NJW 1972,<br />

1128 ff.). Der Belegarzt ist gegenüber dem Krankenhausträger hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Tätigkeit<br />

weisungsungebunden und frei. Der Belegarzt steht zum Krankenhaus we<strong>der</strong> in einem<br />

Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Peikert, in Lexikon des<br />

Arztrechts, Rieger [Hrsg.], Nr. 805, Rdnr. 20). Für Rechtsstreitigkeiten zwischen<br />

Krankenhausträger und Belegarzt sind die ordentlichen Zivilgerichte nach § 13 GVG zuständig.<br />

1.2.6 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Patient<br />

Bei <strong>der</strong> Aufnahme von Patienten in eine Belegabteilung o<strong>der</strong> ein Belegkrankenhaus kommt –<br />

unabhängig davon, ob es sich um einen Privatpatienten o<strong>der</strong> um einen Kassenpatienten handelt –<br />

ein sog. aufgespaltener Krankenhausaufnahmevertrag zustande (siehe zu allem Geiß/Greiner,<br />

Arzthaftpflichtrecht, Rdnr. 78). Dabei geht <strong>der</strong> Patient zwei vertragliche Beziehungen ein, nämlich<br />

zum einen hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung mit dem liquidationsberechtigten Belegarzt und<br />

zum an<strong>der</strong>en hinsichtlich <strong>der</strong> Krankenhausversorgung mit dem Krankenhausträger.<br />

Beim aufgespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />

gegenüber dem Patienten lediglich <strong>zur</strong> Unterbringung, Verpflegung, <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen technisch-apparativen Ausstattung, <strong>der</strong> Organisation und dem Einsatz des<br />

nichtärztlichen Hilfspersonals, <strong>der</strong> organisatorischen Sicherstellung ausreichen<strong>der</strong> Anweisungen<br />

an den Pflegedienst und dem Einsatz nachgeordneter Ärzte im Krankenhaus sowie <strong>zur</strong><br />

Weiterbehandlung des Patienten durch Ärzte außerhalb des Fachbereichs des<br />

selbstliquidierenden Belegarztes (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 411 f).<br />

Der Belegarzt schuldet neben seiner eigenen ärztlichen Leistung auch den ärztlichen<br />

Bereitschaftsdienst. Im Grundsatz haftet <strong>der</strong> Belegarzt vertraglich für seine eigenen ärztlichen<br />

Leistungen, gem. § 278 BGB für den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter Einschluß <strong>der</strong><br />

Notfallversorgung, für eingeschaltete nachgeordnete Krankenhausärzte seines Fachgebietes und<br />

für gegebenenfalls von ihm veranlaßte ärztliche Leistungen außerhalb des Krankenhauses.<br />

Bestellt <strong>der</strong> Belegarzt einen Urlaubsvertreter, so haftet er auch für dessen Fehlleistungen (BGH,<br />

NJW 2000, 2741). Der Belegarzt muß sich also auf das Fehlverhalten <strong>der</strong> vom Krankenhausträger<br />

angestellten Ärzte im fachlich von ihm zu verantwortenden Bereich über § 278 BGB <strong>zur</strong>echnen<br />

lassen (BGH, MedR 1985, S. 366).<br />

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Zusammengefaßt haftet das Krankenhaus nach <strong>der</strong>zeitiger Rechtslage we<strong>der</strong> vertraglich noch<br />

deliktisch für die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen.<br />

1.2.7 Kooperatives Belegarztwesen<br />

In § 121 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist ausdrücklich das kooperative Belegarztwesen genannt. Danach<br />

sollen Krankenhäuser Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben ihre Patienten<br />

gemeinsam zu behandeln. In diesen Fällen wird eine Belegabteilung des Krankenhauses von<br />

mehreren Belegärzten gemeinsam betreut. Bei kooperativ tätigen Belegärzten ist insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Aufgabenteilung innerhalb <strong>der</strong> gemeinsam zu betreuenden Belegabteilung zu regeln.<br />

2. Begutachtung<br />

2.1 Statusfragen<br />

2.1.1 Grundrechte <strong>der</strong> Belegärzte Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit<br />

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, daß alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und<br />

Ausbildungsstätte frei zu wählen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch<br />

Gesetz o<strong>der</strong> aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.<br />

Dem Wortlaut nach differenziert Art. 12 Abs. 1 GG zwischen Berufswahl- und<br />

Berufsausübungsfreiheit. Es ist zu prüfen, ob durch die geplanten Än<strong>der</strong>ungen in die Berufswahl-<br />

bzw. Berufsausübungsfreiheit <strong>der</strong> Belegärzte eingegriffen wird und ob die gegebenenfalls<br />

vorliegenden Rechtseingriffe rechtmäßig sind.<br />

2.1.1.1 Einordnung <strong>der</strong> Tätigkeit des Vertragsarztes als Beruf?<br />

Da die Rechtsprechung an Eingriffe in die Berufswahlfreiheit einerseits und Eingriffe in die<br />

Berufsausübungsfreiheit an<strong>der</strong>erseits unterschiedliche Anfor<strong>der</strong>ungen stellte, ist zunächst zu<br />

klären, ob hier ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit vorliegen könnte. Dies wäre dann <strong>der</strong> Fall,<br />

wenn es sich bei dem Belegarzt um einen eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 GG handeln<br />

würde und die Möglichkeit <strong>zur</strong> Ausübung dieses Berufes durch die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtslage<br />

begrenzt werden würden.<br />

Umstritten ist bereits, ob die Tätigkeit des Vertragsarztes in Abgrenzung <strong>zur</strong> privatärztlichen<br />

Tätigkeit als eigenständiger Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist. Unter Beruf<br />

wird jede auf Dauer angelegte, <strong>der</strong> Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende<br />

Tätigkeit verstanden (BVerfGE 7, 377, 397). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog.<br />

Kassenarzturteil (BVerfGE 11, 30 ff.) ausgeführt, daß die vertragsärztliche (bzw. damals<br />

kassenärztliche) Tätigkeit nicht als eigenständiger Beruf, son<strong>der</strong>n als Ausübungsform des Berufes<br />

des frei praktizierenden Arztes zu verstehen sei. Gegen diese Auffassung wird eingewandt, daß<br />

Vertragsärzte insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> starken Einbindung in das öffentlich-rechtliche<br />

Versorgungssystem mittlerweile einen „eigenständigen Beruf“ ausüben (Schnapp in<br />

Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, § 4, Rdnr. 53 mit weiteren Nachweisen).<br />

Die Frage, ob es sich bei <strong>der</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit um ein eigenständiges Berufsbild<br />

handelt, kann hier vorerst offen bleiben, da vielmehr <strong>der</strong> Frage nachzugehen ist, ob die<br />

Ausgestaltung des Belegarztes als beson<strong>der</strong>er Berufszweig innerhalb des allgemeinen Beruf des<br />

Arztes angesehen werden kann. Wäre dies <strong>der</strong> Fall, käme Eingriffen in die belegärztliche Tätigkeit<br />

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eine höhere Intensität zu, ggf. würde es sich bei den geplanten Än<strong>der</strong>ungen um Eingriffe in die<br />

Berufswahlfreiheit handeln.<br />

In <strong>der</strong> Rechtsprechung wurde die Frage <strong>der</strong> Einordnung ärztlicher Tätigkeit als eigenständiges<br />

Berufsfeld bisher zwar immer offen gelassen, doch macht das Bundesverfassungsgericht in <strong>der</strong><br />

sog. Facharztentscheidung aus dem Jahr 1972 interessante Ausführungen <strong>zur</strong> Frage, ob <strong>der</strong><br />

Facharzt als beson<strong>der</strong>er Berufszweig anzusehen ist (BVerfGE 33, 125, 161). Das<br />

Bundesverfassungsgericht stellt darin fest, daß sich nicht verkennen ließe, daß <strong>der</strong> Entscheidung<br />

sich einer bestimmten fachärztlichen Tätigkeit zu widmen, Elemente innewohnten, die einer<br />

Berufswahl nahe kämen. Begründet wird dies folgen<strong>der</strong>maßen:<br />

„Der Entschluß, sich zum Facharzt ausbilden und die ärztliche Tätigkeit künftig auf das gewählte<br />

Fachgebiet zu beschränken, ist in aller Regel auf Dauer angelegt, es ist eine Lebensentscheidung.<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> einheitlichen ärztlichen Berufsausbildung stellt sie dem Arzt beson<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben, führt ihm einen beson<strong>der</strong>en Patientenkreis zu und eröffnet ihm die beson<strong>der</strong>en<br />

wirtschaftlichen Chancen, die mit <strong>der</strong> fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind. Die Nie<strong>der</strong>lassung<br />

als Facharzt, äußerlich gekennzeichnet durch eine <strong>der</strong> allgemein bekannten<br />

Facharztbezeichnungen und durch eine entsprechend ausgestattete Praxis, gibt dem Berufsbild<br />

des Arztes auch in den Augen <strong>der</strong> Öffentlichkeit ein eigenes Gepräge. Das Publikum erwartet von<br />

ihm eine qualifizierte ärztliche Leistung; dem entsprechend erwirbt er einen bedeutsamen eigenen<br />

fachlichen und sozialen Status.“<br />

Zwar haben Belegärzte eine neben <strong>der</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit geson<strong>der</strong>te Aufgabe, die sie<br />

auch nach außen kennzeichnen dürfen. Jedoch handelt es sich bei dem Entschluß, Belegarzt zu<br />

werden, um keine Lebensentscheidung, die zwingend auf Dauer angelegt ist. Nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist entscheidend, ob eine unabhängige<br />

Wahrnehmung des Berufes möglich ist o<strong>der</strong> ob die berufliche Betätigung lediglich nur<br />

funktionsmäßiger Bestandteil <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Betätigung ist (BVerfGE 57, 121 ff, mit dieser<br />

Entscheidung lehnte das Bundesverfassungsgericht ab, den Fachanwalt als eigenständigen Beruf<br />

neben dem Rechtsanwalt anzuerkennen).<br />

Nach unserer Einschätzung ist die belegärztliche Tätigkeit lediglich eine Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

vertragsärztlichen bzw. ärztlichen Tätigkeit und damit nicht als eigenständiges Berufsbild<br />

einzuschätzen. Diese Einschätzung ist unabhängig davon zu treffen, ob <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />

Tätigkeit eigenständige Berufsqualität zugesprochen wird o<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> ärztlichen Tätigkeit, da die<br />

belegärztliche Tätigkeit we<strong>der</strong> unabhängig von <strong>der</strong> ärztlichen bzw. vertragsärztlichen Tätigkeit<br />

ausgeübt werden kann. Der Belegarzt handelt damit im Rahmen des Berufsbildes des<br />

Vertragsarztes/Arztes. Regelungen, die die Tätigkeit des Belegarztes betreffen, regeln daher nur<br />

die Ausübung des Berufes, sie betreffen nicht die Berufswahl.<br />

2.1.1.2 Rechtfertigung des Grundrechtseingriffes<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>zur</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> verschiedenen Stufen von Eingriffen in<br />

das Grundrecht des Art. 12 GG die sog. „Stufentheorie“ im Apotheken-Urteil von 1958 (BVerfGE 7,<br />

377 ff.) entwickelt.<br />

Danach muß sich die Rechtfertigung von Eingriffen an um so höherwertigen Gemeinwohlbelangen<br />

ausrichten, je stärker die Freiheit <strong>der</strong> Berufswahl betroffen ist. Während reine<br />

Berufsausübungsbeschränkungen allein durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls<br />

legitimiert werden können, müssen für objektive Zulassungsbeschränkungen die Abwehr<br />

nachweisbarer und höchstwahrscheinlich schwerwiegen<strong>der</strong> Gefahren für ein überragend wichtiges<br />

Gemeinschaftsgut erfor<strong>der</strong>lich sein (BVerfGE 7, 377, 408).<br />

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Für beson<strong>der</strong>s schwere Einschränkungen <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong> Berufsausübung hat das<br />

Bundesverfassungsgericht die Kategorie <strong>der</strong> berufswahlnahen Ausübungsregelung entwickelt<br />

(BVerfGE 11, 30, 41 f). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist bei dieser Kategorie an<br />

dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei<br />

Regelungen <strong>der</strong> Berufswahl. Es ist daher danach zu unterscheiden, ob durch die geplante<br />

Neuregelung allein in die Berufsausübung eingegriffen wird o<strong>der</strong> ob berufswahlnahe<br />

Ausübungsregelungen für die Belegsärzte statuiert werden.<br />

2.1.1.3 Konkrete Bewertung des beschriebenen Modells „Überführung <strong>der</strong> Vergütung“<br />

Die konkret vorgeschlagene Regelung sieht vor, daß <strong>der</strong> Belegarzt folgende Rechtspositionen<br />

behält:<br />

- Vertragspartner des stationären Patienten für die gleichen Leistungen wie bisher<br />

- Vertragspartner des Krankenhauses wie bisher<br />

Damit dürfte sich die Frage <strong>der</strong> berufswahlnahen Regelung nicht stellen.<br />

Der Belegarzt verliert<br />

- den direkten Vergütungsanspruch gegen die KV.<br />

Diese Regelung konstituiert aber sicher we<strong>der</strong> das Berufsbild des Arztes noch des Belegarztes. Es<br />

werden lediglich Modalitäten und Höhe <strong>der</strong> Vergütung neu bestimmt. Die Regelung ist also sicher<br />

nicht entscheidend für die Frage, ob <strong>der</strong> Beruf des Arztes ergriffen und ausgeübt werden kann.<br />

Eine Beeinflussung <strong>der</strong> Berufswahlfreiheit scheidet aus. Somit liegt mit dem vorgeschlagenen<br />

Modell mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Regelung <strong>der</strong> Berufsausübung vor.<br />

Der Belegarzt erhält einen Anspruch auf Vereinbarung von Vergütungsanteilen gegen das<br />

Krankenhaus. Im Gegensatz <strong>zur</strong> bisherigen Vergütung handelt es sich nicht mehr um einen<br />

Vergütungsanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Belegarzt hat damit<br />

keinen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch mehr, den er vor Sozialgerichten einklagen<br />

kann. Das Vergütungsverhältnis wird in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Belegarzt<br />

und Krankenhaus verlagert. Mit <strong>der</strong> Festlegung eines angemessenen Vergütungsanteils ist<br />

jedenfalls eine unverhältnismäßige o<strong>der</strong> sonst unangemessene Schlechterstellung vermieden.<br />

Der Vergütungsanspruch wird dadurch mit dem Insolvenzrisiko <strong>der</strong> Klinik belastet. Dieses<br />

Insolvenzrisiko hatte <strong>der</strong> Belegarzt zumindest bei <strong>der</strong> Behandlung gesetzlich versicherter Patienten<br />

nicht zu tragen. Allerdings hat ihn das Punktwertrisiko getroffen, was eine Entwertung seiner<br />

Leistungen nach sich ziehen konnte.<br />

Ziel <strong>der</strong> Umstrukturierung ist es, den Belegärzten letztlich eine kalkulierbare, von <strong>der</strong><br />

Punktwertdegression <strong>der</strong> Regelleistungsvolumina unabhängige Vergütung zukommen zu lassen.<br />

Durch diese Umstrukturierung wird die Honorarungerechtigkeit zwischen den Län<strong>der</strong>n aufgehoben<br />

und gleiche Voraussetzungen für den Wettbewerb geschaffen. Stabile Rahmenbedingungen<br />

werden somit die sektoral übergreifende belegärztliche Versorgung sichern.<br />

Bei einer Prüfung <strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit kommt es auf eine Interessenabwägung zwischen<br />

Eingriff und Rechtfertigungsgrund an. Das Bundesverfassungsgericht hat bei Eingriffe in die<br />

Berufswahlfreiheit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls <strong>zur</strong> Rechtfertigung <strong>der</strong> Eingriffe<br />

ausreichen lassen. In ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung wird <strong>der</strong><br />

Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung, dem Interesse <strong>der</strong><br />

Versichertengemeinschaft, die Finanzierbarkeit zu erhalten, den Kostenanstieg zu begrenzen und<br />

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den wirtschaftlich-medizinischen Nutzen zu sichern, ein hoher Rang eingeräumt (BVerfGE 68, 193,<br />

218; BVerfGE 70, 1, 30). Die Bewahrung vorhandener Strukturen des<br />

Krankenversicherungssystems hingegen hat keinen Verfassungsrang (siehe Hufen, MedR 1996,<br />

394, 399).<br />

Es ist daher davon auszugehen, daß die Umstrukturierung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Versorgung zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Erhaltung des <strong>belegärztlichen</strong> Systems und <strong>zur</strong> Sicherung und Stabilisierung <strong>der</strong><br />

Finanzierbarkeit als vernünftige Erwägung des Gemeinwohls einzuschätzen ist, die Eingriffe in die<br />

Berufsausübung rechtfertigt.<br />

Die Eingriffe müssen weiterhin den Anfor<strong>der</strong>ungen des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

genügen, d. h. sie müssen geeignet, erfor<strong>der</strong>lich und angemessen sein (BVerfG, NJW 1998, 1776,<br />

1777). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß<br />

Maßnahmen schon dann als geeignet einzustufen sind, wenn sie das angestrebte Ziel beför<strong>der</strong>n<br />

können (BVerfGE 77, 84, 108). Dies ist bei den angestrebten Maßnahmen wohl <strong>der</strong> Fall. Eine<br />

Maßnahme ist dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> verfolgte Zweck nicht durch ein an<strong>der</strong>es Mittel erreicht<br />

werden kann, das den Berufsangehörigen weniger belastet (BVerfGE 30, 292, 316). Allerdings<br />

gewährt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in <strong>der</strong> Regel einen großen<br />

gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Schließlich darf <strong>der</strong> konkrete Eingriff nicht außer<br />

Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BVerfGE 30, 292, 316).<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß durch die geplanten Eingriffe wohl nur ein Eingriff in<br />

die Berufsausübungsfreiheit vorliegt. Allerdings kann eine verfassungsrechtliche Bewertung nicht<br />

abschließend vorgenommen werden, da noch nicht alle gesetzgeberischen Zielsetzungen<br />

einerseits und die Auswirkungen an<strong>der</strong>erseits bekannt sind.<br />

2.1.2 Anerkennungsverfahren<br />

Die Notwendigkeit eines Anerkennungsverfahrens entfällt.<br />

Die Bestimmungen des BMV-Ä sowie des EKV über die belegärztliche Versorgung werden mit <strong>der</strong><br />

Herauslösung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung gegenstandlos.<br />

Rechtsgrundlage sind §§ 82, 83 SGB V. Danach sind Gegenstand <strong>der</strong> Gesamtverträge<br />

Regelungen über die vertragsärztliche Versorgung. Gehört die belegärztliche Tätigkeit nicht mehr<br />

<strong>zur</strong> vertragsärztlichen Versorgung, so entfällt sowohl die Rechtsgrundlage als auch <strong>der</strong><br />

Anwendungsbereich. So regelt § 1 Abs. 1 BMV-Ä explizit, daß er sich auf die vertragsärztliche<br />

Versorgung bezieht.<br />

Allerdings postuliert § 2 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä, daß die belegärztliche Versorgung <strong>zur</strong><br />

vertragsärztlichen Versorgung gehört. Auch deshalb sollte im SGB V festgehalten werden, daß<br />

dies künftig nicht mehr <strong>der</strong> Fall ist (s. auch Abschnitt „Sicherstellungsauftrag“). .<br />

Wenngleich nach hier vertretener Rechtsauffassung die Regelungen <strong>der</strong> Gesamtverträge ipso iure<br />

gegenstandslos werden, sollte auch diesbezüglich eine Übergangsregelung eingefügt werden, die<br />

dies ausdrücklich festhält.<br />

Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Sicherstellungsauftrages und <strong>der</strong> Herausnahme <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong><br />

Vergütung aus <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> KV entfällt die Notwendigkeit, die KV in den Kreis <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien gem. § 121 Abs. 1 SGB V einzubeziehen. Die belegärztliche Versorgung ist auch<br />

auf Landesebene nur noch Sache <strong>der</strong> Krankenkassenverbände und <strong>der</strong> Vereinigungen <strong>der</strong><br />

Krankenhäuser. Es bietet sich daher an, in § 121 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht mehr auf die<br />

Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 SGB V, son<strong>der</strong>n auf die Vertragsparteien nach § 112 Abs. 1<br />

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SGB V zu verweisen. Ein Formulierungsvorschlag für § 121 SGB V findet sich unter Ziff. 2.2 des<br />

Gutachtens.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen, die ggf. in einem Vertrag nach § 121 SGB V<br />

aufzuführen sind, ist zu klären, ob an den bisherigen Kriterien festgehalten werden soll.<br />

Aus <strong>der</strong> Rechtspraxis zum bisherigen Anerkennungsverfahren ist anzumerken, daß sich<br />

insbeson<strong>der</strong>e das Kriterium <strong>der</strong> Residenzpflicht in jüngster Vergangenheit als problematisch und<br />

nicht mehr zeitgemäß dargestellt hat. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtsprechung sind hier sehr eng.<br />

So urteilte das LSG Baden-Württemberg, daß bereits eine Hin- und Rückfahrtzeit von 40 Minuten<br />

zu lang sei, da auch die ambulanten Patienten des Belegarztes unverzüglich und ordnungsgemäß<br />

versorgt werden müßten (LSG Baden-Württemberg, MedR 2000, S. 385ff). Berücksichtigt man,<br />

daß auch die Notfallversorgung selbst noch Zeit in Anspruch nimmt, so dürfte nur noch <strong>der</strong> Arzt <strong>zur</strong><br />

<strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit geeignet sein, <strong>der</strong> seine Praxis und seine Wohnung in unmittelbarer Nähe<br />

<strong>zur</strong> Klinik hat. Diese Auffassung ist in Zeiten, in denen viele Belegkliniken schon aus<br />

haftungsrechtlichen Erwägungen eine eigene Notfallversorgung vorhalten o<strong>der</strong> ein belegärztlicher<br />

Bereitschaftsdienst eingerichtet ist, nicht mehr zeitgemäß und engt die Möglichkeiten des<br />

Belegarztwesens unnötig ein. Insofern ist zu überlegen, wie das Anerkennungsverfahren konkret<br />

ausgestaltet werden soll.<br />

2.1.3 Berufsrechtliche Grenzen, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung<br />

Gem. § 20 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) ist ein Arzt nicht <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />

Tätigkeit geeignet, wenn er wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung <strong>der</strong><br />

Versicherten nicht persönlich im erfor<strong>der</strong>lichem Maße <strong>zur</strong> Verfügung steht. Dies hätte <strong>zur</strong> Folge,<br />

daß die sog. 13-Stunden-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eingreifen könnte, wonach die<br />

Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden betragen darf (BSGE 89,<br />

134ff).<br />

Gem. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist ein Arzt <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit dann ungeeignet, wenn er<br />

eine an<strong>der</strong>e Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit <strong>der</strong> Tätigkeit des Vertragsarztes nicht<br />

vereinbar ist. Dies ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn sich die<br />

an<strong>der</strong>weitige Tätigkeit und die vertragsärztliche Tätigkeit mischen könnten und sich dies zum<br />

Nachteil <strong>der</strong> Versicherten wegen faktischer Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl und zum<br />

Nachteil <strong>der</strong> Kostenträger auswirken könnte. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nach Auffassung<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung erfüllt, wenn ein Krankenhausarzt in die stationäre Behandlung von<br />

Patienten eingebunden ist und die Zulassung im Einzugsbereich des Krankenhauses begehrt,<br />

soweit er unmittelbar in die Patientenversorgung eingebunden ist (BSG, Urt. v. 05.02.2003, B 6 Ka<br />

22/02 R; Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Rdnr. 477).<br />

Im Hinblick auf die belegärztliche Tätigkeit in ihrer bisherigen Ausgestaltung war bislang<br />

unumstritten, daß die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV vorliegen, <strong>der</strong> Belegarzt<br />

also trotz Inanspruchnahme für die belegärztliche Tätigkeit <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit<br />

geeignet ist. Dies liegt vermutlich auch daran, daß gesetzlich diese Form <strong>der</strong> Betätigung eines<br />

Vertragsarztes neben <strong>der</strong> Behandlung ambulanter Patienten vorgesehen ist. Nicht abzuschätzen<br />

ist allerdings, wie sich die Rechtsprechung bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage, insbeson<strong>der</strong>e einer<br />

unmittelbaren Vergütung des Belegarztes durch das Krankenhaus, verhalten wird.<br />

Zur Klarstellung und <strong>zur</strong> Vermeidung von Fehlinterpretationen sollte § 20 Ärzte-ZV ergänzt<br />

werden. In einem Absatz 3 wäre zu regeln, daß eine Tätigkeit als Belegarzt <strong>der</strong> Eignung <strong>zur</strong><br />

vertragsärztlichen Tätigkeit nicht entgegensteht und daß insbeson<strong>der</strong>e eine Tätigkeit auch über 13<br />

Stunden hinaus zulässig ist.<br />

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2.1.4 Frage des Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung<br />

Gem. § 75 SGB V i.V.m. § 72 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die<br />

Kassenärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V<br />

bezeichneten Umfang sicherzustellen. Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt gem. § 73 Abs. 2<br />

Nr. 1 SGB V die ärztliche Behandlung. Gem. § 73 Abs. 6 SGB V gehören Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Früherkennung von Krankheiten nicht <strong>zur</strong> Kassenärztlichen Versorgung, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong><br />

Krankenhausbehandlung erbracht werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von<br />

einem Belegarzt erbracht. Belegärztliche Leistungen werden in § 73 Abs. 2 SGB V zwar nicht<br />

ausdrücklich benannt. Jedoch ergibt sich aus § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB V, wonach belegärztliche<br />

Leistungen aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet werden, sowie § 73 Abs. 6 SGB<br />

V, daß auch belegärztliche Leistungen grundsätzlich <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Versorgung zählen und<br />

damit <strong>der</strong>zeit dem Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen gem. § 75 Abs. 1<br />

SGB V unterfallen.<br />

Durch die geplante Neuregelung würde <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen hinsichtlich belegärztlicher Leistungen eingeschränkt.<br />

Die Frage <strong>der</strong> „rechtlichen Zulässigkeit“ kann sich auf Ebene des Gesetzes nicht stellen, da <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber selbstverständlich je<strong>der</strong>zeit gesetzlich geschaffene Zuständigkeiten än<strong>der</strong>n kann.<br />

Es kann allenfalls gefragt werden, ob dem Gesetzgeber durch höherrangiges, also<br />

Verfassungsrecht insoweit Grenzen gesetzt sind.<br />

2.1.4.1 Kassenärztliche Vereinigungen ohne Grundrechtsfähigkeit<br />

Gem. § 77 Abs. 5 SGB V sind Kassenärztliche Vereinigungen Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts. Sie sind Zwangsmitgliedschaften <strong>der</strong> Vertragsärzte, d. h. Vertragsärzte können aus <strong>der</strong><br />

Kassenärztlichen Vereinigung nicht austreten, ohne gleichzeitig ihren Status als Vertragsarzt zu<br />

verlieren (Schiller, in: Schnapp/Wigge [Hrsg.] Handbuch des Vertragsarztrechts, Rdnr. 12 ff. zu §<br />

5). Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben das Recht <strong>der</strong> Selbstverwaltung. Die Aufsicht über<br />

die Kassenärztlichen Vereinigungen ist in § 78 Abs. 3 SGB V auf eine Rechtsaufsicht beschränkt.<br />

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß eine juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig ist, als sie in ihrer Funktion <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben durch den von ihr<br />

beanstandenden Akt <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt betroffen ist (BVerfGE 68, 193, 208). Daraus ergibt<br />

sich, daß eine Kassenärztliche Vereinigung, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher<br />

Aufgaben und somit als Teil <strong>der</strong> Staatsverwaltung durch einen Hoheitsakt betroffen ist, nicht<br />

Inhaberin von Grundrecht gegen den Staat sein kann (BVerfGE 62, 354, 369; BVerfGE 70, 1, 16<br />

ff.).<br />

2.1.4.2 Verän<strong>der</strong>ungen des Sicherstellungsauftrags <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

möglich<br />

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Normen, die den Gesetzgeber hin<strong>der</strong>n würden, den<br />

Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung zu verän<strong>der</strong>n.<br />

Es wird we<strong>der</strong> das gegenwärtige System <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung noch <strong>der</strong> Bestand<br />

<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen überhaupt durch das Grundgesetz geschützt (so schon<br />

BVerfGE 39, 302, 314 f; Quaas/Zuck, Medizinrecht, S. 362 mit weiteren Nachweisen).<br />

16


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Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Dies hat <strong>zur</strong> Folge: Zwar wird den Kassenärztlichen Vereinigungen in §§ 75, 73, 72 SGB V bislang<br />

eine umfassende Sicherstellungsverantwortung gesetzlich übertragen. Dies än<strong>der</strong>t jedoch nichts<br />

daran, daß <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag durch Gesetz auch wie<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden kann.<br />

Durchbrechungen des umfassenden Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

stellen beispielsweise die Bestimmungen über die integrierte Versorgung gem. §§ 140 a ff. SGB V<br />

in <strong>der</strong> Fassung des GMG dar. Diese Regelungen sehen keinerlei Beteiligung <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Vereinigung bzw. <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung am Abschluß von Verträgen <strong>zur</strong><br />

integrierten Versorgung mehr vor (dies war noch in § 140 d SGB V in <strong>der</strong> bis zum 31.12.2003<br />

geltenden Fassung <strong>der</strong> Fall; diese Regelung verlangte <strong>zur</strong> Rechtswirksamkeit von Verträgen <strong>zur</strong><br />

integrierten Versorgung zuvor den Abschluß einer mit <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

geschlossenen Rahmenvereinbarung; § 140 d SGB V wurde durch das GMG vom 14.11.2003<br />

[BGBl. I, 2190] insofern aufgehoben).<br />

Weitere Durchbrechungen des umfassenden Sicherstellungsauftrages finden sich bereits jetzt in<br />

§§ 118 Abs. 1, 120 Abs. 2 SGB V für psychiatrische Krankenhäuser, in §§ 119, 120 Abs. 2 SGB V<br />

für sozialpädiatrische Zentren, in § 112 Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. §§ 115 a, 115 b SGB V für vor- und<br />

nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus sowie für das ambulante Operieren im<br />

Krankenhaus sowie in §117 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 120 Abs. 2 SGB V für Hochschulambulanzen.<br />

Auch in diesen Fällen wird ein Direktabrechnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und<br />

Krankenkassen ohne Beteiligung <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung für ambulante Leistungen<br />

begründet, die grundsätzlich in den Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

fallen würde.<br />

Rein rechtspolitisch ist auch darauf hinzuweisen, daß die belegärztliche Versorgung<br />

definitionsgemäß die stationäre Versorgung und damit ohnehin nicht den eigentlichen Kernbereich<br />

<strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung betrifft.<br />

Eine Umgestaltung des Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen ist daher<br />

durch gesetzliche Regelung ohne weiteres möglich (so im Ergebnis auch Muschallik, MedR 2003,<br />

S. 139ff).<br />

Da <strong>der</strong> Begriff des Sicherstellungsauftrages eine rein kassenärztliche Terminologie ist, muß eine<br />

„Übertragung des Sicherstellungsauftrages auf die Krankenhäuser“ nicht erfolgen. Eine solche ist<br />

daher auch nicht in die geplante Gesetzesän<strong>der</strong>ung aufzunehmen.<br />

2.1.4.3 Handlungsempfehlung<br />

Es wurde vorstehend dargelegt, daß die belegärztliche Versorgung auf einfachgesetzlicher Ebene<br />

<strong>der</strong>zeit eher andeutungsweise <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet wird.<br />

Für die Zukunft sollte eine unmißverständliche Regelung angestrebt werden, um Grauzonen und<br />

Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden.<br />

Es wird deshalb empfohlen, im SGB V eine Regelung einzufügen, wonach die belegärztliche<br />

Versorgung nicht Gegenstand <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung ist.<br />

2.2 Vergütungsrechtliche Fragen - Vorschläge <strong>zur</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong><br />

Vergütung in die DRG-Fallpauschalen<br />

§ 121 Belegärztliche Leistungen<br />

17


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

(1) Die Vertragsparteien nach § 112 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und<br />

zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die<br />

Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen). Die<br />

belegärztliche Versorgung ist nicht Gegenstand <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung.<br />

Anmerkung: Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Sicherstellungsauftrages und <strong>der</strong> Herausnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung aus <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> KV entfällt die<br />

Notwendigkeit, die KV in den Kreis <strong>der</strong> Vertragsparteien einzubeziehen. Die<br />

belegärztliche Versorgung ist auch auf Landesebene nur noch Sache <strong>der</strong><br />

Krankenkassenverbände und <strong>der</strong> Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhäuser.<br />

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />

die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />

behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Die Aufteilung von<br />

Vergütungen, insbeson<strong>der</strong>e von Fallpauschalen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes,<br />

stellt keine Vergütung vom Krankenhaus an den Belegarzt im Sinne des vorstehenden<br />

Satzes dar. Der Belegarzt erbringt die Hauptleistung für seine eigenen Patienten im Rahmen<br />

<strong>der</strong> stationären Versorgung.<br />

(3) Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden nach den für die Krankenhausleistungen geltenden<br />

Regelungen vergütet.<br />

(4) Werden stationäre Leistungen <strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Belegärzte durch einheitliche<br />

Entgelte vergütet, so vereinbaren diese untereinan<strong>der</strong> eine Aufteilung <strong>der</strong> Entgelte. Die<br />

Vereinbarung soll folgende Sachverhalte angemessen berücksichtigen:<br />

1. die vom InEK kalkulierten ärztlichen Kosten im G-DRG-System<br />

2. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />

3. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden.<br />

Die Regelungen in §§ 2, 4 KHEntgG müssen grundsätzlich überdacht werden. Sie gehen bisher<br />

davon aus, daß die Vergütung nur für allgemeine Krankenhausleistungen erfolgt, zu denen die<br />

belegärztliche Leistung gerade nicht gehört und auch nach dem Än<strong>der</strong>ungsvorschlag nicht<br />

gehören soll.<br />

In § 4 Abs. 4 KHEntgG ist eine Regelung aufzunehmen, daß bei Inkrafttreten dieser Regelungen in<br />

den Jahren 2006 bis 2009 <strong>der</strong> Ausgangswert <strong>der</strong> betroffenen Kliniken entsprechend zu erhöhen<br />

ist.<br />

Es ist zu klären, ob die – nunmehr auch einen nicht ausgewiesenen <strong>belegärztlichen</strong> Anteil<br />

enthaltende Vergütung – auch Bestandteil des Erlösbudgets und damit des Erlösausgleichs<br />

werden soll. Konsequent wäre dies.<br />

§ 18 KHEntgG sollte wie folgt gefaßt werden:<br />

§ 18 Belegärzte<br />

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die<br />

berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

18


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär o<strong>der</strong> teilstationär zu behandeln,<br />

ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Die Aufteilung von Vergütungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e von Fallpauschalen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, stellt keine<br />

Vergütung vom Krankenhaus an den Belegarzt im Sinne des vorstehenden Satzes dar.<br />

Leistungen des Belegarztes sind<br />

1. seine persönlichen Leistungen,<br />

2. <strong>der</strong> ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,<br />

3 die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei <strong>der</strong><br />

Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden,<br />

4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen<br />

außerhalb des Krankenhauses.<br />

(2) Werden stationäre Leistungen <strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Belegärzte durch einheitliche<br />

Entgelte vergütet, so vereinbaren sie untereinan<strong>der</strong> eine Aufteilung <strong>der</strong> Entgelte. Die<br />

Vereinbarung soll folgende Sachverhalte angemessen berücksichtigen:<br />

1. die vom InEK kalkulierten ärztlichen Kosten im G-DRG-System<br />

2. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />

3. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden.<br />

§ 19 Abs. 1 KHEntgG regelt die Kostenerstattung <strong>der</strong> Belegärzte: Es heißt:<br />

§ 19 Kostenerstattung <strong>der</strong> Ärzte<br />

(1) Soweit Belegärzte <strong>zur</strong> Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in<br />

Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten.<br />

Die Kostenerstattung kann pauschaliert und im Rahmen <strong>der</strong> Aufteilung von Entgelten nach<br />

diesem Gesetz angemessen berücksichtigt werden. werden. Soweit vertragliche Regelungen<br />

<strong>der</strong> Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.<br />

…..<br />

Anmerkung: Die Regelung über die Kostenerstattung soll grundsätzlich bestehen bleiben.<br />

Mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Ergänzung wird eine unbürokratische Umsetzung im Rahmen <strong>der</strong><br />

notwendigen Aufteilungsvereinbarung ermöglicht.<br />

§ 8 Abs. 2 KHEntgG enthält folgende Regelung:<br />

§ 8 Berechnung <strong>der</strong> Entgelte<br />

…<br />

(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog<br />

nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden geson<strong>der</strong>te<br />

Fallpauschalen vom Krankenhaus berechnet; das Krankenhaus leitet an den Belegarzt den<br />

zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt vereinbarten Vergütungsanteil weiter.<br />

Grundlage hierfür sind die vom InEK kalkulierten ärztlichen Kosten.<br />

…<br />

19


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />

Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />

(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />

gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />

Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />

im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />

Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />

stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />

(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />

die Versicherten in Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär<br />

versorgt werden (Praxisklinik)<br />

….<br />

Anmerkung: Mit <strong>der</strong> Herausnahme des Belegarztwesens aus dem<br />

Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> KV entfällt auch die Notwendigkeit, die KV bei<br />

Verträgen auf Landesebene einzubeziehen. Die För<strong>der</strong>ung von Praxiskliniken<br />

kann stehen bleiben.<br />

In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />

„Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten nicht,<br />

wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung durchgeführt<br />

werden es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.“<br />

§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />

Versorgung.<br />

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben<br />

Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt<br />

ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Belegarztvertrag nicht<br />

zustande, kann <strong>der</strong> Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser enthält eine auf die<br />

Dauer <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.<br />

Anmerkung: Die Regelung bleibt bestehen. Sie betrifft nicht die (dem<br />

Sicherstellungsauftrag künftig entzogene) Belegarztanerkennung, son<strong>der</strong>n die Zulassung<br />

<strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit. Diese ist weiterhin originäre Aufgabe des paritätisch<br />

besetzten Zulassungsausschusses. Der Regelungsbedarf entfällt nicht mit <strong>der</strong> Überführung<br />

<strong>der</strong> Vergütung in die Fallpauschalenregelung. Vielmehr bleibt <strong>der</strong> Bedarf nach<br />

Son<strong>der</strong>bedarfszulassungen erhalten.<br />

§ 115b SGB V sollte <strong>zur</strong> Klarstellung in Abs. 2 folgende Ergänzung erhalten:<br />

20


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

§ 115 b Ambulantes Operieren im Krankenhaus<br />

…<br />

(2) Die Krankenhäuser sind <strong>zur</strong> ambulanten Durchführung <strong>der</strong> in dem Katalog genannten<br />

Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Dies gilt auch für Belegkliniken, sofern<br />

diese Leistungen als Institutsleistungen erbracht werden.<br />

…<br />

2.3 Vertragsrechtliche Fragen<br />

Frage ist, was bei Erlaß <strong>der</strong> beabsichtigten Regelung aus den alten Belegarztverträgen wird.<br />

Diese werden nicht per se gegenstandlos, da wesentliche Teile weiter vollzogen werden können.<br />

An<strong>der</strong>erseits macht es keinen Sinn, diese Verträge ohne gesetzliche Regelung zu lassen, da die<br />

Umstellung für die Beteiligten sonst mit zu großer Rechtsunsicherheit behaftet wäre.<br />

Es wird vorgeschlagen, beiden Parteien per Gesetz ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens o<strong>der</strong> einen Anspruch auf Anpassung nach den Regeln über den Wegfall <strong>der</strong><br />

Geschäftsgrundlage ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

Vor Ausformulierung dieses Teils wäre zunächst genau festzulegen, welche Regelungen das<br />

Gesetz ansonsten enthalten soll. Deshalb werden konkrete Textvorschläge hier <strong>zur</strong>ückgestellt.<br />

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung überführt den<br />

Vergütungsanspruch auf das Krankenhaus.<br />

Ergänzende Regelungen wären zu treffen<br />

- für den Fall <strong>der</strong> Leistungsstörung im Verhältnis Arzt – Patient (wer haftet ggf. für Rückzahlung)<br />

- für den Fall <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung durch Patient o<strong>der</strong> Krankenkasse<br />

- Ausgleichsregelungen für Mehr- und Min<strong>der</strong>erlöse.<br />

2.4 Haftungsrechtliche Fragen<br />

Die <strong>der</strong>zeitige haftungsrechtliche Rechtslage wurde unter Ziff. 1.2.6 dargestellt. Grundsätzlich<br />

haftet <strong>der</strong> Belegarzt für seine ärztlichen Leistungen selbst. Das Krankenhaus haftet we<strong>der</strong><br />

vertraglich noch deliktisch für die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen.<br />

Werden nunmehr Verträge geschlossen, wonach <strong>der</strong> Arzt weiterhin allein <strong>zur</strong> Behandlung<br />

verpflichtet bleibt, die Liquidation gegenüber dem Patienten jedoch über das Krankenhaus erfolgt,<br />

so muß dies vertraglich klar geregelt werden, um nicht von <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />

abweichende Haftungsfolgen zu erhalten. Nach bisherigem Recht kommt ein sog. gespaltener<br />

Krankenhausaufnahmevertrag zustande: <strong>der</strong> selbstliquidierende Arzt ist hier im eigenen ärztlichen<br />

Leistungsbereich alleiniger Vertragsschuldner. Der Haftungsbereich des Belegarztes wurde an den<br />

Leistungsbeschreibungen <strong>der</strong> BPflV bzw. des KHEntgG festgemacht (Geiß/Greiner,<br />

Arzthaftpflichtrecht, S. 16, Rdnr. 33).<br />

Darüber hinaus macht die Rechtsprechung die Frage <strong>der</strong> vertraglichen Haftung üblicherweise<br />

daran fest, wer die Leistung liquidiert (z. B. keine eigene vertragliche Haftung des Konsiliararztes,<br />

<strong>der</strong> mit dem Krankenhaus abrechnet; rechnet <strong>der</strong> Konsiliararzt hingegen mit dem Patienten<br />

unmittelbar ab, haftet er auch unmittelbar vertraglich, siehe Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, S.<br />

93, Rdnr. 124). Bei Verträgen, bei denen das Krankenhaus für die ärztlichen Leistungen liquidiert,<br />

21


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

diese aber nicht schuldet, handelt es um eine bislang nicht bekannte und danach auch nicht von<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung bewertete Vertragskonstruktion.<br />

Der Belegarzt verpflichtet sich zwar einseitig <strong>zur</strong> ärztlichen Behandlung, ihm selbst steht jedoch<br />

kein Zahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Patienten zu. Die vereinbarte Zahlung erfolgt<br />

daher nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis als Austausch <strong>zur</strong> Leistung, son<strong>der</strong>n in einem an<strong>der</strong>en<br />

Vertragsverhältnis. Diese Rechtskonstruktion mutet zunächst ungewöhnlich an.<br />

Nicht nur, daß man so die vertraglichen Rechte des Patienten auf z. B. Zurückbehaltung und<br />

Aufrechnung in das Vertragsverhältnis mit dem Krankenhaus verschiebt, welches gar keine<br />

ärztliche Leistung schuldet, auch muß mit jedem Patienten eine klare vertragliche Vereinbarung<br />

erfolgen, die die Mithaftung des Krankenhauses für ärztliche Leistungen des Belegarztes möglichst<br />

ausschließen. Bei diesen mit dem Patienten zu treffenden Regelungen ist fraglich, ob diese <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung standhalten werden. Nicht vorhersehbar ist bei dieser Konstruktion, ob die<br />

Rechtsprechung nicht von einem Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag (Regelfall bei den<br />

liquidationsberechtigten Krankenhausärzten) ausgeht, bei dem <strong>der</strong> Krankenhausträger neben dem<br />

liquidationsberechtigten Arzt vertraglich haftet. Zwar sind an<strong>der</strong>e vertragliche Regelungen denkbar,<br />

doch sind diese auch unter dem Aspekt <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu betrachten, da<br />

von einer formularmäßigen Verwendung in einer Vielzahl von Fällen auszugehen ist. Im Hinblick<br />

auf den selbstliquidierenden Krankenhausarzt wurde es von <strong>der</strong> Rechtsprechung beispielsweise<br />

als überraschend im Sinne des § 3 AGBG a. F. angesehen, als die Haftung des<br />

Krankenhausträgers formularmäßig und nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen wurde (BGH<br />

NJW 1993, 776).<br />

Als Fazit läßt sich daher festhalten, daß nach <strong>der</strong>zeitiger Einschätzung <strong>der</strong> Rechtslage eine<br />

begründete Gefahr besteht, daß auch mit entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen eine (Mit-<br />

)haftung des Krankenhausträgers für die ärztlichen Leistungen des Belegarztes nicht sicher<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

2.5 Sonstiges, insbeson<strong>der</strong>e BPflV-Bereich<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Untersuchungen sind explizit die Regelungen zu den Fallpauschalen nach dem<br />

KHEntgG. Es wäre zu überprüfen, ob im BPflV-Bereich (Psychiatrie) belegärztliche Versorgung<br />

relevant ist. Ggf. wären die Regelungen <strong>der</strong> BPflV entsprechend anzupassen.<br />

München, den 31.01.2006 __________________________________<br />

Dr. Christoph Seiler<br />

Rechtsanwalt<br />

22


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Anhang<br />

Einheitlicher Bewertungsmaßstab EBM 2000plus<br />

31.2.1. Präambel<br />

1. Als ambulante o<strong>der</strong> belegärztliche Operation gelten ärztliche Leistungen mit chirurgischinstrumenteller<br />

Eröffnung <strong>der</strong> Haut und/o<strong>der</strong> Schleimhaut o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wundverschluss von eröffneten<br />

Strukturen <strong>der</strong> Haut und/o<strong>der</strong> Schleimhaut mindestens in Oberflächenanästhesie sowie Leistungen<br />

entsprechend den OPS-301-Prozeduren des Anhangs 2 ggf. einschl. eingriffsbezogener<br />

2.<br />

Verbandleistungen. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln, sowie Kürettagen <strong>der</strong> Haut und<br />

Shave-Biopsien <strong>der</strong> Haut fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs.<br />

Voraussetzung für die Berechnung <strong>der</strong> Leistungen des Abschnittes 31.2 ist, dass die notwendigen<br />

sachlichen und personellen Bedingungen erfüllt sind und sich <strong>der</strong> Vertragsarzt gegenüber <strong>der</strong><br />

Kassenärztlichen Vereinigung <strong>zur</strong> Teilnahme am Vertrag gemäß § 115b SGB V erklärt hat o<strong>der</strong> einen<br />

Vertrag <strong>zur</strong> Abrechnung belegärztlicher Leistungen mit <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung im<br />

Einvernehmen mit den Verbänden <strong>der</strong> Krankenkassen nachweist.<br />

3. Der Leistungsumfang <strong>der</strong> Krankenhäuser, die sich <strong>zur</strong> Teilnahme am Vertrag gemäß § 115b SGB V<br />

erklärt haben, definiert sich nicht durch den Inhalt dieses Abschnittes, son<strong>der</strong>n durch den Vertrag nach §<br />

115b SGB V.<br />

4. Der Operateur und <strong>der</strong> ggf. beteiligte Anästhesist sind verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob<br />

Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des<br />

Patienten die ambulante Durchführung <strong>der</strong> Operation bzw. <strong>der</strong> Anästhesie nach den Regeln <strong>der</strong><br />

ärztlichen Kunst mit den <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben und die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Aufklärung, Einverständniserklärung und Dokumentation erfolgt sind.<br />

5. Die Leistungen des Abschnittes 31.2 umfassen sämtliche durch den Operateur erbrachten ärztlichen<br />

Leistungen, Untersuchungen am Operationstag, Verbände, ärztliche Abschlussuntersuchung(en), einen<br />

post-operativen Arzt-Patienten-Kontakt, Dokumentation(en) und Beratungen einschließlich des<br />

Abschlussberichtes an den weiterbehandelnden Vertragsarzt und Hausarzt. Gibt <strong>der</strong> Versicherte keinen<br />

Hausarzt an, bzw. ist eine Genehmigung <strong>zur</strong> Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V<br />

nicht erteilt, sind die Leistungen des Abschnitts 31.2 auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt<br />

berechnungsfähig.<br />

6. Der Operateur und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ggf. beteiligte Anästhesist haben durch eine zu dokumentierende<br />

Abschlussuntersuchung sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Patient ohne erkennbare Gefahr in die ambulante<br />

Weiterbehandlung und Betreuung entlassen werden kann. Die Weiterbehandlung erfolgt in Absprache<br />

zwischen dem Operateur, dem ggf. beteiligten Anästhesisten und dem weiterbetreuenden Arzt.<br />

7. Die Zuordnung <strong>der</strong> Eingriffe entsprechend des Operationenschlüssels nach § 301 SGB V (OPS-301)<br />

zu den Leistungskomplexen ist im Anhang 2 aufgelistet. Es gelten zusätzlich die in <strong>der</strong> Präambel zu<br />

Anhang 2 sowie zu den einzelnen Unterabschnitten aufgelisteten Rahmenbedingungen. Die Zuordnung<br />

<strong>der</strong> definierten Leistungskomplexe zu Unterabschnitten des Abschnitts 31.2 ist nicht gebietsspezifisch.<br />

Nur die im Anhang 2 aufgeführten ambulanten und <strong>belegärztlichen</strong> Operationen sind berechnungsfähig.<br />

Eingriffe <strong>der</strong> Kleinchirurgie (Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 06350 bis 06352, 09360 bis<br />

09362, 15321 bis 15324, 26350 bis 26352) in Narkose bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkin<strong>der</strong>n und<br />

Kin<strong>der</strong>n werden gebietsspezifisch in <strong>der</strong> Kategorie 1 berechnet.<br />

8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben<br />

<strong>der</strong> ambulanten o<strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220 bis 01222,<br />

01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800<br />

bis 01813 und 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01850 und 01950 bis 01952,<br />

die arztgruppenspezifischen Ordinations- und Konsultationskomplexe, Leistungen <strong>der</strong> Kapitel bzw.<br />

23


Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Abschnitte 31.3, 31.4, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Leistungen nach den Nrn. 01100 o<strong>der</strong> 01101<br />

jeweils in Verbindung mit <strong>der</strong> Leistung nach <strong>der</strong> Nr. 01414 berechnet werden.<br />

9. Die Leistungserbringung ist gemäß 2.1 <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen nur dann vollständig<br />

gegeben, wenn bei <strong>der</strong> Berechnung die Angabe <strong>der</strong> OPS-301-Prozedur(en) in <strong>der</strong> gültigen Fassung<br />

erfolgt. Die Diagnosen sind nach dem ICD-10-Diagnoseschlüssel (ICD-10-GM) in <strong>der</strong> gültigen Fassung<br />

anzugeben.<br />

10. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Leistungen dieses Abschnittes im kurativ-stationären (<strong>belegärztlichen</strong>)<br />

Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag von <strong>der</strong> Punktsumme <strong>der</strong> Leistungen in folgen<strong>der</strong> Höhe:<br />

o 50 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 1 bis 3 sowie für die Zuschläge bei Simultaneingriffen zu<br />

dieser Kategorie,<br />

o 40 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 4 bis 6 sowie für die Zuschläge bei Simultaneingriffen zu<br />

dieser Kategorie,<br />

o 30 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 7 sowie für die Zuschläge bei Eingriffen dieser<br />

Kategorie.“<br />

24

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