Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Gutachterliche Stellungnahme<br />
<strong>zur</strong> Überführung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung<br />
in das DRG-System<br />
1
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Auftrag und rechtliche Fragestellung:<br />
GUTACHTEN<br />
Es ist beabsichtigt, Vorschläge <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en<br />
Überführung in das DRG-Systems zu unterbreiten. Hierzu sollen die rechtlichen Grundlagen<br />
untersucht und Lösungswege aufgezeigt werden.<br />
Auftragsgemäß ist folgendes Modell zu beurteilen:<br />
Der Status des Belegarztes soll weiterhin aufrechterhalten werden. Insbeson<strong>der</strong>e sollen nur<br />
Fachärzte mit vertragsärztlicher Zulassung Belegarzt werden können, um das hohe Niveau <strong>der</strong><br />
fachärztlichen Leistung und <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> sektoralen Verzahnung zu erhalten. Die Vergütung für<br />
Leistungen <strong>der</strong> Belegärzte soll auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Kalkulationsgrundlage des InEK bewertet werden<br />
und über zweiseitige Verträge zwischen den Kliniken und den Belegärzten vereinbart werden. Der<br />
Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen soll belegärztliche Leistungen nicht<br />
mehr umfassen.<br />
Die Belegärzte werden weiterhin selbst Vertragspartner des Patienten über ihre ärztlichen<br />
Leistungen. Die Vergütung erfolgt allerdings zwischen Krankenkasse und Krankenhaus im<br />
Rahmen von Fallpauschalen. Das Krankenhaus schließt dann einen Vertrag mit dem Belegarzt, in<br />
dem geregelt ist, welchen Anteil an <strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong> Belegarzt erhält. Die <strong>der</strong>zeit bestehenden<br />
Belegarztverträge müßten angepaßt werden.<br />
Belegarzt und Patient schließen einen Vertrag über die Erbringung belegärztlicher Leistungen. Der<br />
Belegarzt hat aufgrund dieses Vertrages keinen Anspruch auf Vergütung unmittelbar gegenüber<br />
dem Patienten. Diesen Anspruch macht vielmehr das Krankenhaus als eigenen Anspruch im<br />
Rahmen einer einheitlichen Fallpauschale geltend. Das Krankenhaus schuldet allerdings als<br />
Gegenleistung (wie bisher) nur Verpflegung und Unterbringung des Patienten sowie pflegerische<br />
Leistungen und ggf. weiterer Leistungen (vgl. oben 1.2.6). Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem<br />
Belegarzt eine Vergütung im zivilrechtlichen Innenverhältnis in zu vereinbaren<strong>der</strong> Höhe von <strong>der</strong><br />
Fallpauschale zukommen zu lassen.<br />
1. Derzeitige Rechtslage<br />
Zur Einführung in die Problematik soll zunächst eine Darstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage<br />
erfolgen. Unter Ziff. 1.1 werden dazu alle einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt, die den<br />
Belegarzt, seine Anerkennung und die Vergütung seiner Leistungen betreffen. Unter Ziff. 1.2.<br />
erfolgt eine wertende Betrachtung <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage.<br />
1.1 Einschlägige Rechtsnormen<br />
Regelungen zum Belegarzt finden sich <strong>der</strong>zeit im SGB V, im KHEntgG, in <strong>der</strong> BPflV sowie im<br />
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Des weiteren wird die belegärztliche Vergütung im EBM<br />
sowie in den Honorarverteilungsmaßstäben <strong>der</strong> einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
geregelt. Im einzelnen:<br />
§ 121 SGB V lautet wie folgt:<br />
§ 121 Belegärztliche Leistungen<br />
2
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und<br />
zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche<br />
Behandlung <strong>der</strong> Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die<br />
Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).<br />
(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />
die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />
(3) Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.<br />
Die Vergütung hat die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu<br />
gehören auch leistungsgerechte Entgelte für<br />
1. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />
2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />
werden.<br />
§ 115 SGB V lautet wie folgt:<br />
§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />
Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />
(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />
gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />
Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />
im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />
Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />
stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />
(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />
die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und<br />
stationär versorgt werden (Praxiskliniken)<br />
….<br />
In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />
…<br />
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />
nicht, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung<br />
durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.<br />
§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />
Versorgung. Hier heißt es:<br />
3
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben<br />
Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt<br />
ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Belegarztvertrag nicht<br />
zustande, kann <strong>der</strong> Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht<br />
nie<strong>der</strong>gelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser enthält eine auf die<br />
Dauer <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.<br />
In § 2 Abs. 1 KHEntgG heißt es:<br />
§ 2 Krankenhausleistungen<br />
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbeson<strong>der</strong>e ärztliche Behandlung,<br />
Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im<br />
Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine<br />
Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die<br />
Leistungen <strong>der</strong> Belegärzte (§ 18) sowie <strong>der</strong> Beleghebammen und -entbindungspfleger. ….<br />
Wortgleich ist die Regelung in § 2 Abs. 1 BPflV; hier erfolgt lediglich <strong>der</strong> Verweis auf § 23 BPflV.<br />
Allerdings ist in § 22 Abs. 1 BPflV geregelt, daß ab dem 1.Januar 2005 für Belegärzte § 18<br />
KHEntgG gilt.<br />
§ 18 KHEntgG lautet wie folgt:<br />
§ 18 Belegärzte<br />
(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die<br />
berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär o<strong>der</strong> teilstationär zu behandeln,<br />
ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind<br />
1. seine persönlichen Leistungen,<br />
2. <strong>der</strong> ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,<br />
3 die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei <strong>der</strong><br />
Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />
werden,<br />
4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen<br />
außerhalb des Krankenhauses.<br />
(2) Für Belegpatienten werden geson<strong>der</strong>te Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17 b des<br />
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart. Bei Krankenhäusern, für die die<br />
Bundespflegesatzverordnung gilt und die tagesgleiche Pflegesätze berechnen, werden geson<strong>der</strong>te<br />
Belegpflegesätze vereinbart.<br />
§ 19 Abs. 1 KHEntgG regelt die Kostenerstattung <strong>der</strong> Belegärzte. Es heißt:<br />
§ 19 Kostenerstattung <strong>der</strong> Ärzte<br />
(1) Soweit Belegärzte <strong>zur</strong> Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in<br />
Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten.<br />
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Regelungen <strong>der</strong> Vorschrift des<br />
Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.<br />
…..<br />
§ 8 Abs. 2 KHEntgG enthält folgende Regelung:<br />
§ 8 Berechnung <strong>der</strong> Entgelte<br />
…<br />
(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog<br />
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden geson<strong>der</strong>te<br />
Fallpauschalen berechnet.<br />
…<br />
Im 10. Abschnitt des Bundesmantelvertrages-Ärzte findet sich folgende Regelung <strong>zur</strong><br />
<strong>belegärztlichen</strong> Versorgung:<br />
§ 38 Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung<br />
Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,<br />
1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V <strong>zur</strong> Krankenbehandlung<br />
zugelassen ist,<br />
2. wenn die Krankenkasse Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> stationäre Entbindung gewährt,<br />
3. wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen <strong>der</strong> Krankenkasse und dem<br />
Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und<br />
4. wenn <strong>der</strong> Vertragsarzt gemäß § 40 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.<br />
§ 39 Belegärzte<br />
(1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Patienten<br />
(Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong> hierfür bereitgestellten Dienste,<br />
Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom<br />
Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />
(2) Die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf nicht das Schwergewicht <strong>der</strong> Gesamttätigkeit<br />
des Vertragsarztes bilden. Er muss im erfor<strong>der</strong>lichen Maße <strong>der</strong> ambulanten Versorgung <strong>zur</strong><br />
Verfügung stehen.<br />
(3) Die Anerkennung als Belegarzt kann grundsätzlich für nur ein Krankenhaus ausgesprochen<br />
werden.<br />
(4) Als Belegarzt ist nicht geeignet,<br />
1. wer neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit eine an<strong>der</strong>weitige Nebentätigkeit ausübt,<br />
die eine ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleistet,<br />
2. ein Arzt, bei dem wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes die stationäre<br />
Versorgung <strong>der</strong> Patienten nicht gewährleistet ist,<br />
3. ein Arzt, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die<br />
unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung <strong>der</strong> von ihm ambulant und stationär zu<br />
betreuenden Versicherten gewährleistet ist.<br />
5
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
(5) Die Belegärzte sind verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst für die Belegpatienten vorzuhalten,<br />
für den von den Krankenkassen ein leistungsgerechtes Entgelt zu zahlen ist (§ 121 Abs. 3 SGB V).<br />
Das Nähere regeln die Partner auf Landesebene.<br />
(6) Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird wahrgenommen, wenn sich <strong>der</strong> bereitschaftsdiensthabende<br />
Arzt auf Anordnung des Krankenhauses o<strong>der</strong> des Belegarztes außerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen<br />
Arbeitszeit im Krankenhaus aufhält, um im Bedarfsfall auf <strong>der</strong> (den) Belegabteilung(en) rechtzeitig<br />
tätig zu werden.<br />
Die Krankenkassen entgelten die Wahrnehmung dieses Bereitschaftsdienstes, wenn dem<br />
Belegarzt durch seine belegärztliche Tätigkeit Aufwendungen für diesen ärztlichen<br />
Bereitschaftsdienst entstehen.<br />
Der Belegarzt hat – ggf. durch eine Bestätigung des Krankenhausträgers – gegenüber <strong>der</strong><br />
Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass ihm Kosten für den ärztlichen<br />
Bereitschaftsdienst für Belegpatienten entstanden sind. Die Kassenärztliche Vereinigung<br />
unterrichtet hierüber die Krankenkassen.<br />
Der von Belegärzten selbst wahrgenommene Bereitschaftsdienst fällt nicht unter die vorstehende<br />
Regelung. Für einen solchen Bereitschaftsdienst wird kein Entgelt gezahlt. Dies gilt auch für<br />
jegliche Art von Rufbereitschaft des Belegarztes, seines Assistenten o<strong>der</strong> von Krankenhausärzten<br />
für den Belegarzt.<br />
§ 40 Verfahren <strong>zur</strong> Anerkennung als Belegarzt<br />
(1) Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, dass an dem betreffenden Krankenhaus eine<br />
Belegabteilung <strong>der</strong> entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe <strong>der</strong> Gebietsbezeichnung<br />
(Schwerpunkt) <strong>der</strong> Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan o<strong>der</strong> mit<br />
dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist und <strong>der</strong> Praxissitz des Vertragsarztes im Einzugsbereich<br />
dieser Belegabteilung liegt.<br />
(2) Über die Anerkennung als Belegarzt entscheidet die für seinen Nie<strong>der</strong>lassungsort zuständige<br />
Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit allen Landesverbänden <strong>der</strong><br />
Krankenkassen und den Verbänden <strong>der</strong> Ersatzkassen. Die Ziele <strong>der</strong> Krankenhausplanung sind zu<br />
berücksichtigen.<br />
(3) Dem Antrag ist eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher<br />
Tätigkeit und die Zahl <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Betten beizufügen. Die Erklärung wird den<br />
Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>zur</strong> Kenntnis gegeben.<br />
(4) Die Anerkennung als Belegarzt endet mit <strong>der</strong> Beendigung seiner vertragsärztlichen Zulassung<br />
o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit als Belegarzt an dem Krankenhaus, für welches er<br />
anerkannt war. Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen sind<br />
vom Ende <strong>der</strong> Anerkennung zu benachrichtigen. Ist ein Ruhen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Zulassung<br />
angeordnet, ruht auch die belegärztliche Tätigkeit.<br />
(5) Die Anerkennung als Belegarzt ist durch die Kassenärztliche Vereinigung <strong>zur</strong>ückzunehmen<br />
o<strong>der</strong> zu wi<strong>der</strong>rufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht o<strong>der</strong> nicht mehr vorliegen. Die<br />
Kassenärztliche Vereinigung kann die Anerkennung außerdem wi<strong>der</strong>rufen, wenn entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Person des Vertragsarztes ein wichtiger Grund vorliegt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragsarzt seine Pflichten<br />
gröblich verletzt hat, sodass er für die weitere belegärztliche Tätigkeit ungeeignet ist. Die<br />
Entscheidung <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung ist dem Vertragsarzt und den Landesverbänden<br />
<strong>der</strong> Krankenkassen und den Verbänden <strong>der</strong> Ersatzkassen mitzuteilen.<br />
(6) Der Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Anerkennung kann auch von den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen bei<br />
<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.<br />
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§ 41 Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung <strong>der</strong> stationären vertragsärztlichen Tätigkeit<br />
(1) Ambulant ausgeführte vertragsärztliche Leistungen werden einem Vertragsarzt nach den<br />
Grundsätzen <strong>der</strong> Vergütung für stationäre Behandlung honoriert, wenn <strong>der</strong> Kranke an demselben<br />
Tag in die stationäre Behandlung dieses Vertragsarztes (Belegarztes) genommen wird. Werden<br />
diese Leistungen bei Besuchen erbracht o<strong>der</strong> in dringenden Fällen, in denen nach ambulanter<br />
vertragsärztlicher Behandlung außerhalb des Krankenhauses die Krankenhauseinweisung erfolgt,<br />
so werden sie als ambulante vertragsärztliche Leistungen vergütet.<br />
(2) Über die weitere Abgrenzung, Berechnung, Abrechnung und Vergütung treffen die Partner des<br />
Gesamtvertrages nähere Bestimmungen.<br />
(3) Liegt für die Abrechnung stationärer vertragsärztlicher Leistungen eine gültige<br />
Krankenversichertenkarte nicht vor o<strong>der</strong> ist sie aus technischen Gründen nicht lesbar, finden die<br />
Regelungen des Ersatzverfahrens (§ 20) Anwendung.<br />
(4) Vereinbart <strong>der</strong> Versicherte mit dem Belegarzt Privatbehandlung gem. § 18, besteht für den<br />
Vertragsarzt insoweit kein Vergütungsanspruch im Rahmen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung.<br />
(5) Nimmt ein Versicherter als Wahlleistungen Unterbringung und/o<strong>der</strong> Verpflegung in Anspruch,<br />
ohne dass eine Vereinbarung nach Abs. 4 abgeschlossen wurde, verbleibt es beim<br />
Vergütungsanspruch aus vertragsärztlicher Tätigkeit.<br />
(6) Ein Belegarzt darf für eine Auftragsleistung, eine Konsiliaruntersuchung o<strong>der</strong> eine<br />
Mitbehandlung einen Vertragsarzt hinzuziehen, wenn das betreffende Fach an dem Krankenhaus<br />
nicht vertreten ist.<br />
(7) Zugezogene Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen auf einem vom behandelnden Belegarzt<br />
mit <strong>der</strong> Krankenversichertenkarte o<strong>der</strong> im Rahmen des Ersatzverfahrens ausgestellten und im Feld<br />
„bei belegärztlicher Behandlung“ angekreuzten Überweisungsschein (Muster 6 bzw. Muster 10) ab.<br />
(8) Die Verordnung und Abrechnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger<br />
Materialien für die stationäre Behandlung ist nicht zulässig.“<br />
Gleichlautende Regelungen finden sich in §§ 30, 31, 32 und 33 des Bundesmantelvertrages-<br />
Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä). Des weiteren existiert eine Protokollnotiz zum Bundesmantelvertrag-<br />
Ärzte (BMV-Ä) zu § 40 Abs. 3. Diese lautet:<br />
„Die Vertragspartner gehen davon aus, daß bei <strong>der</strong> Herstellung des Einvernehmens über die<br />
Anerkennung als Belegarzt die Feststellung im jeweiligen Krankenhausplan über das Bestehen<br />
o<strong>der</strong> die Errichtung einer Belegabteilung bzw. die entsprechende pflegesatzrechtliche<br />
Entscheidung zugrunde zu legen ist. Sie bekräftigen ihre gemeinsame Absicht <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung eines<br />
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Belegarztwesens.“<br />
Weitere Regelungen finden sich im § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte zum Behandlungsfall bei<br />
<strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Hierzu existiert eine wortgleiche Regelung in § 25 des EKV-Ä.<br />
In Abschnitt 31.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes EBM 2000plus finden sich<br />
verschiedene Regelungen <strong>zur</strong> Vergütung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Auszugsweise werden<br />
die allgemeinen Regelungen in <strong>der</strong> Präambel (31.2.1) im Anhang des Gutachtens wie<strong>der</strong>gegeben.<br />
Beson<strong>der</strong>s beachtenswert ist hierbei die Regelung in Ziff. 10, die den Abschlag für belegärztliche<br />
Leistungen regelt.<br />
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Indirekt finden sich auch Regelungen in <strong>der</strong> GOÄ zum Belegarzt. § 6a GOÄ lautet:<br />
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung<br />
(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen<br />
Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich <strong>der</strong><br />
darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hun<strong>der</strong>t zu min<strong>der</strong>n. Ausgenommen von<br />
<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ungspflicht ist <strong>der</strong> Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des<br />
Gebührenverzeichnisses. Abweichend davon beträgt die Min<strong>der</strong>ung für Leistungen und<br />
Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten o<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelassenen an<strong>der</strong>en Ärzten 15 vom<br />
Hun<strong>der</strong>t.<br />
…<br />
Auch <strong>der</strong> Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V zum ambulanten Operieren und stationsersetzende<br />
Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) in <strong>der</strong> vom Bundesschiedsamt am 18.03.2005<br />
festgesetzten Fassung enthält Regelungen zum Belegarzt in § 7 Abs. 4: Dort heißt es:<br />
§ 7 Vergütung<br />
….<br />
(4) Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie nie<strong>der</strong>gelassene Fachärzte <strong>der</strong><br />
entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die separate<br />
Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen<br />
gemäß § 115 b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt<br />
sind o<strong>der</strong> die Leistung nach § 115 b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt<br />
und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt.<br />
Außerdem finden sich in den verschiedenen Honorarverteilungsmaßstäben <strong>der</strong> einzelnen<br />
Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen <strong>zur</strong> Vergütung <strong>der</strong> Belegärzte, auf <strong>der</strong>en Darstellung<br />
hier im Einzelnen verzichtet werden soll.<br />
1.2 Rechtsstellung des Belegarztes nach <strong>der</strong>zeitigem Recht<br />
1.2.1 Definition<br />
Ein Belegarzt ist ein nie<strong>der</strong>gelassener Vertragsarzt, dem die zusätzliche Möglichkeit <strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung eingeräumt wird. Das Gesetz definiert den Belegarzt in § 121 Abs. 2<br />
SGB V, § 18 Abs. 1 S. KHEntgG als einen nicht am Krankenhaus angestellten Vertragsarzt, <strong>der</strong><br />
berechtigt ist, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />
1.2.2 Vertragsarztrechtliche Voraussetzungen – Anerkennung als Belegarzt<br />
Der Belegarzt muß <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des SGB V zugelassen sein. Um<br />
als Vertragsarzt Belegarzt zu werden, bedarf es darüber hinaus einer Anerkennung als Belegarzt<br />
durch die für den Nie<strong>der</strong>lassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Arztes<br />
und im Einvernehmen mit allen Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen und <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong><br />
Ersatzkassen (§ 40 Abs. 2 BMV-Ä, § 32 Abs. 2 EKV-Ä).<br />
Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, daß an dem betreffenden Krankenhaus eine<br />
Belegabteilung <strong>der</strong> entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe <strong>der</strong> Gebietsbezeichnung<br />
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Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
(Schwerpunkt) <strong>der</strong> Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan o<strong>der</strong> mit<br />
dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist und <strong>der</strong> Praxis- und Wohnsitz des Vertragsarztes im<br />
Einzugsbereich des Krankenhauses liegt.<br />
Als Belegarzt ist nur geeignet, wessen Wohnung und Praxis so nahe am Krankenhaus liegt, daß<br />
die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung <strong>der</strong> von ihm ambulant und stationär betreuten<br />
Versicherten gewährleistet ist (sog. Residenzpflicht gem. §§ 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä, 31 Abs. 4 Nr.<br />
3 EKV-Ä). Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> Landessozialgerichte kommt es dabei auf die benötigte<br />
Fahrzeit an (Das LSG Schleswig-Holstein hält eine Fahrzeit von 30 Minuten von <strong>der</strong> Wohnung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Praxis in die Klinik für ausreichend, LSG Schleswig-Holstein, MedR 2000, S. 383ff. Das<br />
LSG Baden-Württemberg hält hingegen eine Fahrzeit von 40 Minuten für die Hin- und Rückfahrt<br />
für zu lang, LSG Baden –Württemberg, MedR 2000, S. 385 ff.).<br />
Nebentätigkeiten, die die ordnungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht<br />
gewährleisten, stehen <strong>der</strong> Eignung als Belegarzt entgegen (§§ 39 Abs. 4 Nr. 1 BMV-Ä, 31 Abs. 4<br />
Nr. 1 EKV-Ä). Erfor<strong>der</strong>lich ist ferner <strong>der</strong> Abschluß eines Belegarztvertrages zwischen<br />
Krankenhausträger und Belegarzt.<br />
1.2.3 Son<strong>der</strong>zulassung im Rahmen <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Versorgung<br />
§ 103 Abs. 7 SGB V sieht eine Son<strong>der</strong>zulassung über die Bedarfsplanung hinaus für den Fall vor,<br />
daß ein Krankenhaus mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Arzt keinen<br />
Belegarztvertrag abschließen kann. Es handelt sich jedoch nur um eine beschränkte Zulassung,<br />
die an das Bestehen des Belegarztvertrages gebunden ist.<br />
1.2.4 Belegärztliche Vergütung<br />
Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden bislang gem. § 121 Abs. 3 SGB V aus <strong>der</strong><br />
vertragsärztlichen Gesamtvergütung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong><br />
<strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit vergütet.<br />
Zu den Leistungen des Belegarztes gehören dabei gem. § 18 Abs. 1 S. 2 KHEntgG<br />
- seine persönlichen Leistungen,<br />
- die ärztlichen Bereitschaftsdienste für Belegpatienten,<br />
- die von Belegärzten veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />
werden<br />
- die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen<br />
außerhalb des Krankenhauses.<br />
Über die Vergütung <strong>der</strong> Belegärzte sind als Anlage zu den Gesamtverträgen<br />
Vergütungsvereinbarungen getroffen worden, die den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit<br />
Rechnung tragen sollen. Solche Beson<strong>der</strong>heiten bestehen beispielsweise darin, daß <strong>der</strong> Belegarzt<br />
<strong>zur</strong> Erbringung seiner stationären Leistungen Krankenhauseinrichtungen und -personal in<br />
Anspruch nimmt, <strong>der</strong>en Kosten im Pflegesatz des Krankenhauses enthalten sind. Die<br />
Vergütungsregelungen für Belegärzte berücksichtigen dies in <strong>der</strong> Vergangenheit dadurch, daß<br />
dem Belegarzt in <strong>der</strong> Regel nicht alle im EBM enthaltenen Leistungen, son<strong>der</strong>n nur diejenigen<br />
Leistungen vergütet werden, die über einen bestimmten Mindestgebührenwert hinausgehen und<br />
daß bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme von technischen Geräten des Krankenhauses durch prozentuale<br />
Abschläge nur <strong>der</strong> ärztliche Leistungsanteil vergütet wurde (siehe Hess, Kasseler Kommentar, §<br />
121, Rdnr. 5).<br />
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Die Vergütung belegärztlicher Operationen ist mit Wirkung vom 01.04.2005 durch den EBM in<br />
Abschnitt 31 bundeseinheitlich geregelt worden. Gegenüber <strong>der</strong> ambulanten Vergütungspunktzahl<br />
erfolgt nunmehr ein Abschlag von bis zu 50 % (siehe Abschnitt 31.2.1 Nr. 10 EBM).<br />
Der Vergütungsanspruch des Belegarztes gegenüber <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung für<br />
belegärztliche Leistungen soll so um die im Pflegesatz enthaltenen Kostenanteile fiktiv gekürzt<br />
werden. Dies gilt nicht für die Kosten des ärztlichen Dienstes, die im Belegarzthonorar enthalten<br />
sind und die daher dem Krankenhausträger erstattet werden müssen (§ 19 Abs. 1 KHEntgG).<br />
Die nicht <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Behandlung zu<strong>zur</strong>echnenden stationären Leistungen sind Leistungen<br />
des Krankenhauses. Für diese Leistungen werden gem. § 18 Abs. 2 KHEntgG geson<strong>der</strong>te<br />
Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbart.<br />
1.2.5 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhaus<br />
Die Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhausträger werden durch den<br />
Belegarztvertrag begründet. Durch den Belegarztvertrag, <strong>der</strong> im einzelnen unterschiedlich<br />
ausgestaltet sein kann, werden dem Belegarzt Betten im Krankenhaus <strong>zur</strong> Nutzung für die<br />
Behandlung seiner eigenen Patienten <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Nach Auffassung <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung handelt es sich beim Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts<br />
mit Elementen <strong>der</strong> Leihe, des Dienstverschaffungs- und Gesellschaftsvertrages (BGH, NJW 1972,<br />
1128 ff.). Der Belegarzt ist gegenüber dem Krankenhausträger hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Tätigkeit<br />
weisungsungebunden und frei. Der Belegarzt steht zum Krankenhaus we<strong>der</strong> in einem<br />
Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Peikert, in Lexikon des<br />
Arztrechts, Rieger [Hrsg.], Nr. 805, Rdnr. 20). Für Rechtsstreitigkeiten zwischen<br />
Krankenhausträger und Belegarzt sind die ordentlichen Zivilgerichte nach § 13 GVG zuständig.<br />
1.2.6 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Patient<br />
Bei <strong>der</strong> Aufnahme von Patienten in eine Belegabteilung o<strong>der</strong> ein Belegkrankenhaus kommt –<br />
unabhängig davon, ob es sich um einen Privatpatienten o<strong>der</strong> um einen Kassenpatienten handelt –<br />
ein sog. aufgespaltener Krankenhausaufnahmevertrag zustande (siehe zu allem Geiß/Greiner,<br />
Arzthaftpflichtrecht, Rdnr. 78). Dabei geht <strong>der</strong> Patient zwei vertragliche Beziehungen ein, nämlich<br />
zum einen hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung mit dem liquidationsberechtigten Belegarzt und<br />
zum an<strong>der</strong>en hinsichtlich <strong>der</strong> Krankenhausversorgung mit dem Krankenhausträger.<br />
Beim aufgespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />
gegenüber dem Patienten lediglich <strong>zur</strong> Unterbringung, Verpflegung, <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong><br />
erfor<strong>der</strong>lichen technisch-apparativen Ausstattung, <strong>der</strong> Organisation und dem Einsatz des<br />
nichtärztlichen Hilfspersonals, <strong>der</strong> organisatorischen Sicherstellung ausreichen<strong>der</strong> Anweisungen<br />
an den Pflegedienst und dem Einsatz nachgeordneter Ärzte im Krankenhaus sowie <strong>zur</strong><br />
Weiterbehandlung des Patienten durch Ärzte außerhalb des Fachbereichs des<br />
selbstliquidierenden Belegarztes (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 411 f).<br />
Der Belegarzt schuldet neben seiner eigenen ärztlichen Leistung auch den ärztlichen<br />
Bereitschaftsdienst. Im Grundsatz haftet <strong>der</strong> Belegarzt vertraglich für seine eigenen ärztlichen<br />
Leistungen, gem. § 278 BGB für den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter Einschluß <strong>der</strong><br />
Notfallversorgung, für eingeschaltete nachgeordnete Krankenhausärzte seines Fachgebietes und<br />
für gegebenenfalls von ihm veranlaßte ärztliche Leistungen außerhalb des Krankenhauses.<br />
Bestellt <strong>der</strong> Belegarzt einen Urlaubsvertreter, so haftet er auch für dessen Fehlleistungen (BGH,<br />
NJW 2000, 2741). Der Belegarzt muß sich also auf das Fehlverhalten <strong>der</strong> vom Krankenhausträger<br />
angestellten Ärzte im fachlich von ihm zu verantwortenden Bereich über § 278 BGB <strong>zur</strong>echnen<br />
lassen (BGH, MedR 1985, S. 366).<br />
10
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Zusammengefaßt haftet das Krankenhaus nach <strong>der</strong>zeitiger Rechtslage we<strong>der</strong> vertraglich noch<br />
deliktisch für die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen.<br />
1.2.7 Kooperatives Belegarztwesen<br />
In § 121 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist ausdrücklich das kooperative Belegarztwesen genannt. Danach<br />
sollen Krankenhäuser Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben ihre Patienten<br />
gemeinsam zu behandeln. In diesen Fällen wird eine Belegabteilung des Krankenhauses von<br />
mehreren Belegärzten gemeinsam betreut. Bei kooperativ tätigen Belegärzten ist insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Aufgabenteilung innerhalb <strong>der</strong> gemeinsam zu betreuenden Belegabteilung zu regeln.<br />
2. Begutachtung<br />
2.1 Statusfragen<br />
2.1.1 Grundrechte <strong>der</strong> Belegärzte Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit<br />
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, daß alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und<br />
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch<br />
Gesetz o<strong>der</strong> aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.<br />
Dem Wortlaut nach differenziert Art. 12 Abs. 1 GG zwischen Berufswahl- und<br />
Berufsausübungsfreiheit. Es ist zu prüfen, ob durch die geplanten Än<strong>der</strong>ungen in die Berufswahl-<br />
bzw. Berufsausübungsfreiheit <strong>der</strong> Belegärzte eingegriffen wird und ob die gegebenenfalls<br />
vorliegenden Rechtseingriffe rechtmäßig sind.<br />
2.1.1.1 Einordnung <strong>der</strong> Tätigkeit des Vertragsarztes als Beruf?<br />
Da die Rechtsprechung an Eingriffe in die Berufswahlfreiheit einerseits und Eingriffe in die<br />
Berufsausübungsfreiheit an<strong>der</strong>erseits unterschiedliche Anfor<strong>der</strong>ungen stellte, ist zunächst zu<br />
klären, ob hier ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit vorliegen könnte. Dies wäre dann <strong>der</strong> Fall,<br />
wenn es sich bei dem Belegarzt um einen eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 GG handeln<br />
würde und die Möglichkeit <strong>zur</strong> Ausübung dieses Berufes durch die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtslage<br />
begrenzt werden würden.<br />
Umstritten ist bereits, ob die Tätigkeit des Vertragsarztes in Abgrenzung <strong>zur</strong> privatärztlichen<br />
Tätigkeit als eigenständiger Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist. Unter Beruf<br />
wird jede auf Dauer angelegte, <strong>der</strong> Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende<br />
Tätigkeit verstanden (BVerfGE 7, 377, 397). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog.<br />
Kassenarzturteil (BVerfGE 11, 30 ff.) ausgeführt, daß die vertragsärztliche (bzw. damals<br />
kassenärztliche) Tätigkeit nicht als eigenständiger Beruf, son<strong>der</strong>n als Ausübungsform des Berufes<br />
des frei praktizierenden Arztes zu verstehen sei. Gegen diese Auffassung wird eingewandt, daß<br />
Vertragsärzte insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> starken Einbindung in das öffentlich-rechtliche<br />
Versorgungssystem mittlerweile einen „eigenständigen Beruf“ ausüben (Schnapp in<br />
Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, § 4, Rdnr. 53 mit weiteren Nachweisen).<br />
Die Frage, ob es sich bei <strong>der</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit um ein eigenständiges Berufsbild<br />
handelt, kann hier vorerst offen bleiben, da vielmehr <strong>der</strong> Frage nachzugehen ist, ob die<br />
Ausgestaltung des Belegarztes als beson<strong>der</strong>er Berufszweig innerhalb des allgemeinen Beruf des<br />
Arztes angesehen werden kann. Wäre dies <strong>der</strong> Fall, käme Eingriffen in die belegärztliche Tätigkeit<br />
11
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
eine höhere Intensität zu, ggf. würde es sich bei den geplanten Än<strong>der</strong>ungen um Eingriffe in die<br />
Berufswahlfreiheit handeln.<br />
In <strong>der</strong> Rechtsprechung wurde die Frage <strong>der</strong> Einordnung ärztlicher Tätigkeit als eigenständiges<br />
Berufsfeld bisher zwar immer offen gelassen, doch macht das Bundesverfassungsgericht in <strong>der</strong><br />
sog. Facharztentscheidung aus dem Jahr 1972 interessante Ausführungen <strong>zur</strong> Frage, ob <strong>der</strong><br />
Facharzt als beson<strong>der</strong>er Berufszweig anzusehen ist (BVerfGE 33, 125, 161). Das<br />
Bundesverfassungsgericht stellt darin fest, daß sich nicht verkennen ließe, daß <strong>der</strong> Entscheidung<br />
sich einer bestimmten fachärztlichen Tätigkeit zu widmen, Elemente innewohnten, die einer<br />
Berufswahl nahe kämen. Begründet wird dies folgen<strong>der</strong>maßen:<br />
„Der Entschluß, sich zum Facharzt ausbilden und die ärztliche Tätigkeit künftig auf das gewählte<br />
Fachgebiet zu beschränken, ist in aller Regel auf Dauer angelegt, es ist eine Lebensentscheidung.<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> einheitlichen ärztlichen Berufsausbildung stellt sie dem Arzt beson<strong>der</strong>e<br />
Aufgaben, führt ihm einen beson<strong>der</strong>en Patientenkreis zu und eröffnet ihm die beson<strong>der</strong>en<br />
wirtschaftlichen Chancen, die mit <strong>der</strong> fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind. Die Nie<strong>der</strong>lassung<br />
als Facharzt, äußerlich gekennzeichnet durch eine <strong>der</strong> allgemein bekannten<br />
Facharztbezeichnungen und durch eine entsprechend ausgestattete Praxis, gibt dem Berufsbild<br />
des Arztes auch in den Augen <strong>der</strong> Öffentlichkeit ein eigenes Gepräge. Das Publikum erwartet von<br />
ihm eine qualifizierte ärztliche Leistung; dem entsprechend erwirbt er einen bedeutsamen eigenen<br />
fachlichen und sozialen Status.“<br />
Zwar haben Belegärzte eine neben <strong>der</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit geson<strong>der</strong>te Aufgabe, die sie<br />
auch nach außen kennzeichnen dürfen. Jedoch handelt es sich bei dem Entschluß, Belegarzt zu<br />
werden, um keine Lebensentscheidung, die zwingend auf Dauer angelegt ist. Nach <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist entscheidend, ob eine unabhängige<br />
Wahrnehmung des Berufes möglich ist o<strong>der</strong> ob die berufliche Betätigung lediglich nur<br />
funktionsmäßiger Bestandteil <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Betätigung ist (BVerfGE 57, 121 ff, mit dieser<br />
Entscheidung lehnte das Bundesverfassungsgericht ab, den Fachanwalt als eigenständigen Beruf<br />
neben dem Rechtsanwalt anzuerkennen).<br />
Nach unserer Einschätzung ist die belegärztliche Tätigkeit lediglich eine Ausgestaltung <strong>der</strong><br />
vertragsärztlichen bzw. ärztlichen Tätigkeit und damit nicht als eigenständiges Berufsbild<br />
einzuschätzen. Diese Einschätzung ist unabhängig davon zu treffen, ob <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />
Tätigkeit eigenständige Berufsqualität zugesprochen wird o<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> ärztlichen Tätigkeit, da die<br />
belegärztliche Tätigkeit we<strong>der</strong> unabhängig von <strong>der</strong> ärztlichen bzw. vertragsärztlichen Tätigkeit<br />
ausgeübt werden kann. Der Belegarzt handelt damit im Rahmen des Berufsbildes des<br />
Vertragsarztes/Arztes. Regelungen, die die Tätigkeit des Belegarztes betreffen, regeln daher nur<br />
die Ausübung des Berufes, sie betreffen nicht die Berufswahl.<br />
2.1.1.2 Rechtfertigung des Grundrechtseingriffes<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>zur</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> verschiedenen Stufen von Eingriffen in<br />
das Grundrecht des Art. 12 GG die sog. „Stufentheorie“ im Apotheken-Urteil von 1958 (BVerfGE 7,<br />
377 ff.) entwickelt.<br />
Danach muß sich die Rechtfertigung von Eingriffen an um so höherwertigen Gemeinwohlbelangen<br />
ausrichten, je stärker die Freiheit <strong>der</strong> Berufswahl betroffen ist. Während reine<br />
Berufsausübungsbeschränkungen allein durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls<br />
legitimiert werden können, müssen für objektive Zulassungsbeschränkungen die Abwehr<br />
nachweisbarer und höchstwahrscheinlich schwerwiegen<strong>der</strong> Gefahren für ein überragend wichtiges<br />
Gemeinschaftsgut erfor<strong>der</strong>lich sein (BVerfGE 7, 377, 408).<br />
12
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Für beson<strong>der</strong>s schwere Einschränkungen <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong> Berufsausübung hat das<br />
Bundesverfassungsgericht die Kategorie <strong>der</strong> berufswahlnahen Ausübungsregelung entwickelt<br />
(BVerfGE 11, 30, 41 f). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist bei dieser Kategorie an<br />
dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei<br />
Regelungen <strong>der</strong> Berufswahl. Es ist daher danach zu unterscheiden, ob durch die geplante<br />
Neuregelung allein in die Berufsausübung eingegriffen wird o<strong>der</strong> ob berufswahlnahe<br />
Ausübungsregelungen für die Belegsärzte statuiert werden.<br />
2.1.1.3 Konkrete Bewertung des beschriebenen Modells „Überführung <strong>der</strong> Vergütung“<br />
Die konkret vorgeschlagene Regelung sieht vor, daß <strong>der</strong> Belegarzt folgende Rechtspositionen<br />
behält:<br />
- Vertragspartner des stationären Patienten für die gleichen Leistungen wie bisher<br />
- Vertragspartner des Krankenhauses wie bisher<br />
Damit dürfte sich die Frage <strong>der</strong> berufswahlnahen Regelung nicht stellen.<br />
Der Belegarzt verliert<br />
- den direkten Vergütungsanspruch gegen die KV.<br />
Diese Regelung konstituiert aber sicher we<strong>der</strong> das Berufsbild des Arztes noch des Belegarztes. Es<br />
werden lediglich Modalitäten und Höhe <strong>der</strong> Vergütung neu bestimmt. Die Regelung ist also sicher<br />
nicht entscheidend für die Frage, ob <strong>der</strong> Beruf des Arztes ergriffen und ausgeübt werden kann.<br />
Eine Beeinflussung <strong>der</strong> Berufswahlfreiheit scheidet aus. Somit liegt mit dem vorgeschlagenen<br />
Modell mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Regelung <strong>der</strong> Berufsausübung vor.<br />
Der Belegarzt erhält einen Anspruch auf Vereinbarung von Vergütungsanteilen gegen das<br />
Krankenhaus. Im Gegensatz <strong>zur</strong> bisherigen Vergütung handelt es sich nicht mehr um einen<br />
Vergütungsanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Belegarzt hat damit<br />
keinen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch mehr, den er vor Sozialgerichten einklagen<br />
kann. Das Vergütungsverhältnis wird in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Belegarzt<br />
und Krankenhaus verlagert. Mit <strong>der</strong> Festlegung eines angemessenen Vergütungsanteils ist<br />
jedenfalls eine unverhältnismäßige o<strong>der</strong> sonst unangemessene Schlechterstellung vermieden.<br />
Der Vergütungsanspruch wird dadurch mit dem Insolvenzrisiko <strong>der</strong> Klinik belastet. Dieses<br />
Insolvenzrisiko hatte <strong>der</strong> Belegarzt zumindest bei <strong>der</strong> Behandlung gesetzlich versicherter Patienten<br />
nicht zu tragen. Allerdings hat ihn das Punktwertrisiko getroffen, was eine Entwertung seiner<br />
Leistungen nach sich ziehen konnte.<br />
Ziel <strong>der</strong> Umstrukturierung ist es, den Belegärzten letztlich eine kalkulierbare, von <strong>der</strong><br />
Punktwertdegression <strong>der</strong> Regelleistungsvolumina unabhängige Vergütung zukommen zu lassen.<br />
Durch diese Umstrukturierung wird die Honorarungerechtigkeit zwischen den Län<strong>der</strong>n aufgehoben<br />
und gleiche Voraussetzungen für den Wettbewerb geschaffen. Stabile Rahmenbedingungen<br />
werden somit die sektoral übergreifende belegärztliche Versorgung sichern.<br />
Bei einer Prüfung <strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit kommt es auf eine Interessenabwägung zwischen<br />
Eingriff und Rechtfertigungsgrund an. Das Bundesverfassungsgericht hat bei Eingriffe in die<br />
Berufswahlfreiheit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls <strong>zur</strong> Rechtfertigung <strong>der</strong> Eingriffe<br />
ausreichen lassen. In ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung wird <strong>der</strong><br />
Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung, dem Interesse <strong>der</strong><br />
Versichertengemeinschaft, die Finanzierbarkeit zu erhalten, den Kostenanstieg zu begrenzen und<br />
13
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
den wirtschaftlich-medizinischen Nutzen zu sichern, ein hoher Rang eingeräumt (BVerfGE 68, 193,<br />
218; BVerfGE 70, 1, 30). Die Bewahrung vorhandener Strukturen des<br />
Krankenversicherungssystems hingegen hat keinen Verfassungsrang (siehe Hufen, MedR 1996,<br />
394, 399).<br />
Es ist daher davon auszugehen, daß die Umstrukturierung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Versorgung zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Erhaltung des <strong>belegärztlichen</strong> Systems und <strong>zur</strong> Sicherung und Stabilisierung <strong>der</strong><br />
Finanzierbarkeit als vernünftige Erwägung des Gemeinwohls einzuschätzen ist, die Eingriffe in die<br />
Berufsausübung rechtfertigt.<br />
Die Eingriffe müssen weiterhin den Anfor<strong>der</strong>ungen des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
genügen, d. h. sie müssen geeignet, erfor<strong>der</strong>lich und angemessen sein (BVerfG, NJW 1998, 1776,<br />
1777). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß<br />
Maßnahmen schon dann als geeignet einzustufen sind, wenn sie das angestrebte Ziel beför<strong>der</strong>n<br />
können (BVerfGE 77, 84, 108). Dies ist bei den angestrebten Maßnahmen wohl <strong>der</strong> Fall. Eine<br />
Maßnahme ist dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> verfolgte Zweck nicht durch ein an<strong>der</strong>es Mittel erreicht<br />
werden kann, das den Berufsangehörigen weniger belastet (BVerfGE 30, 292, 316). Allerdings<br />
gewährt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in <strong>der</strong> Regel einen großen<br />
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Schließlich darf <strong>der</strong> konkrete Eingriff nicht außer<br />
Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BVerfGE 30, 292, 316).<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß durch die geplanten Eingriffe wohl nur ein Eingriff in<br />
die Berufsausübungsfreiheit vorliegt. Allerdings kann eine verfassungsrechtliche Bewertung nicht<br />
abschließend vorgenommen werden, da noch nicht alle gesetzgeberischen Zielsetzungen<br />
einerseits und die Auswirkungen an<strong>der</strong>erseits bekannt sind.<br />
2.1.2 Anerkennungsverfahren<br />
Die Notwendigkeit eines Anerkennungsverfahrens entfällt.<br />
Die Bestimmungen des BMV-Ä sowie des EKV über die belegärztliche Versorgung werden mit <strong>der</strong><br />
Herauslösung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung gegenstandlos.<br />
Rechtsgrundlage sind §§ 82, 83 SGB V. Danach sind Gegenstand <strong>der</strong> Gesamtverträge<br />
Regelungen über die vertragsärztliche Versorgung. Gehört die belegärztliche Tätigkeit nicht mehr<br />
<strong>zur</strong> vertragsärztlichen Versorgung, so entfällt sowohl die Rechtsgrundlage als auch <strong>der</strong><br />
Anwendungsbereich. So regelt § 1 Abs. 1 BMV-Ä explizit, daß er sich auf die vertragsärztliche<br />
Versorgung bezieht.<br />
Allerdings postuliert § 2 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä, daß die belegärztliche Versorgung <strong>zur</strong><br />
vertragsärztlichen Versorgung gehört. Auch deshalb sollte im SGB V festgehalten werden, daß<br />
dies künftig nicht mehr <strong>der</strong> Fall ist (s. auch Abschnitt „Sicherstellungsauftrag“). .<br />
Wenngleich nach hier vertretener Rechtsauffassung die Regelungen <strong>der</strong> Gesamtverträge ipso iure<br />
gegenstandslos werden, sollte auch diesbezüglich eine Übergangsregelung eingefügt werden, die<br />
dies ausdrücklich festhält.<br />
Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Sicherstellungsauftrages und <strong>der</strong> Herausnahme <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong><br />
Vergütung aus <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> KV entfällt die Notwendigkeit, die KV in den Kreis <strong>der</strong><br />
Vertragsparteien gem. § 121 Abs. 1 SGB V einzubeziehen. Die belegärztliche Versorgung ist auch<br />
auf Landesebene nur noch Sache <strong>der</strong> Krankenkassenverbände und <strong>der</strong> Vereinigungen <strong>der</strong><br />
Krankenhäuser. Es bietet sich daher an, in § 121 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht mehr auf die<br />
Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 SGB V, son<strong>der</strong>n auf die Vertragsparteien nach § 112 Abs. 1<br />
14
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
SGB V zu verweisen. Ein Formulierungsvorschlag für § 121 SGB V findet sich unter Ziff. 2.2 des<br />
Gutachtens.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> materiellen Anfor<strong>der</strong>ungen, die ggf. in einem Vertrag nach § 121 SGB V<br />
aufzuführen sind, ist zu klären, ob an den bisherigen Kriterien festgehalten werden soll.<br />
Aus <strong>der</strong> Rechtspraxis zum bisherigen Anerkennungsverfahren ist anzumerken, daß sich<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Kriterium <strong>der</strong> Residenzpflicht in jüngster Vergangenheit als problematisch und<br />
nicht mehr zeitgemäß dargestellt hat. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtsprechung sind hier sehr eng.<br />
So urteilte das LSG Baden-Württemberg, daß bereits eine Hin- und Rückfahrtzeit von 40 Minuten<br />
zu lang sei, da auch die ambulanten Patienten des Belegarztes unverzüglich und ordnungsgemäß<br />
versorgt werden müßten (LSG Baden-Württemberg, MedR 2000, S. 385ff). Berücksichtigt man,<br />
daß auch die Notfallversorgung selbst noch Zeit in Anspruch nimmt, so dürfte nur noch <strong>der</strong> Arzt <strong>zur</strong><br />
<strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit geeignet sein, <strong>der</strong> seine Praxis und seine Wohnung in unmittelbarer Nähe<br />
<strong>zur</strong> Klinik hat. Diese Auffassung ist in Zeiten, in denen viele Belegkliniken schon aus<br />
haftungsrechtlichen Erwägungen eine eigene Notfallversorgung vorhalten o<strong>der</strong> ein belegärztlicher<br />
Bereitschaftsdienst eingerichtet ist, nicht mehr zeitgemäß und engt die Möglichkeiten des<br />
Belegarztwesens unnötig ein. Insofern ist zu überlegen, wie das Anerkennungsverfahren konkret<br />
ausgestaltet werden soll.<br />
2.1.3 Berufsrechtliche Grenzen, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung<br />
Gem. § 20 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) ist ein Arzt nicht <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />
Tätigkeit geeignet, wenn er wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung <strong>der</strong><br />
Versicherten nicht persönlich im erfor<strong>der</strong>lichem Maße <strong>zur</strong> Verfügung steht. Dies hätte <strong>zur</strong> Folge,<br />
daß die sog. 13-Stunden-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eingreifen könnte, wonach die<br />
Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden betragen darf (BSGE 89,<br />
134ff).<br />
Gem. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist ein Arzt <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit dann ungeeignet, wenn er<br />
eine an<strong>der</strong>e Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit <strong>der</strong> Tätigkeit des Vertragsarztes nicht<br />
vereinbar ist. Dies ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn sich die<br />
an<strong>der</strong>weitige Tätigkeit und die vertragsärztliche Tätigkeit mischen könnten und sich dies zum<br />
Nachteil <strong>der</strong> Versicherten wegen faktischer Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl und zum<br />
Nachteil <strong>der</strong> Kostenträger auswirken könnte. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nach Auffassung<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung erfüllt, wenn ein Krankenhausarzt in die stationäre Behandlung von<br />
Patienten eingebunden ist und die Zulassung im Einzugsbereich des Krankenhauses begehrt,<br />
soweit er unmittelbar in die Patientenversorgung eingebunden ist (BSG, Urt. v. 05.02.2003, B 6 Ka<br />
22/02 R; Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Rdnr. 477).<br />
Im Hinblick auf die belegärztliche Tätigkeit in ihrer bisherigen Ausgestaltung war bislang<br />
unumstritten, daß die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV vorliegen, <strong>der</strong> Belegarzt<br />
also trotz Inanspruchnahme für die belegärztliche Tätigkeit <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit<br />
geeignet ist. Dies liegt vermutlich auch daran, daß gesetzlich diese Form <strong>der</strong> Betätigung eines<br />
Vertragsarztes neben <strong>der</strong> Behandlung ambulanter Patienten vorgesehen ist. Nicht abzuschätzen<br />
ist allerdings, wie sich die Rechtsprechung bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage, insbeson<strong>der</strong>e einer<br />
unmittelbaren Vergütung des Belegarztes durch das Krankenhaus, verhalten wird.<br />
Zur Klarstellung und <strong>zur</strong> Vermeidung von Fehlinterpretationen sollte § 20 Ärzte-ZV ergänzt<br />
werden. In einem Absatz 3 wäre zu regeln, daß eine Tätigkeit als Belegarzt <strong>der</strong> Eignung <strong>zur</strong><br />
vertragsärztlichen Tätigkeit nicht entgegensteht und daß insbeson<strong>der</strong>e eine Tätigkeit auch über 13<br />
Stunden hinaus zulässig ist.<br />
15
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
2.1.4 Frage des Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung<br />
Gem. § 75 SGB V i.V.m. § 72 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die<br />
Kassenärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V<br />
bezeichneten Umfang sicherzustellen. Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt gem. § 73 Abs. 2<br />
Nr. 1 SGB V die ärztliche Behandlung. Gem. § 73 Abs. 6 SGB V gehören Maßnahmen <strong>zur</strong><br />
Früherkennung von Krankheiten nicht <strong>zur</strong> Kassenärztlichen Versorgung, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung erbracht werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von<br />
einem Belegarzt erbracht. Belegärztliche Leistungen werden in § 73 Abs. 2 SGB V zwar nicht<br />
ausdrücklich benannt. Jedoch ergibt sich aus § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB V, wonach belegärztliche<br />
Leistungen aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet werden, sowie § 73 Abs. 6 SGB<br />
V, daß auch belegärztliche Leistungen grundsätzlich <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Versorgung zählen und<br />
damit <strong>der</strong>zeit dem Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen gem. § 75 Abs. 1<br />
SGB V unterfallen.<br />
Durch die geplante Neuregelung würde <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen hinsichtlich belegärztlicher Leistungen eingeschränkt.<br />
Die Frage <strong>der</strong> „rechtlichen Zulässigkeit“ kann sich auf Ebene des Gesetzes nicht stellen, da <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber selbstverständlich je<strong>der</strong>zeit gesetzlich geschaffene Zuständigkeiten än<strong>der</strong>n kann.<br />
Es kann allenfalls gefragt werden, ob dem Gesetzgeber durch höherrangiges, also<br />
Verfassungsrecht insoweit Grenzen gesetzt sind.<br />
2.1.4.1 Kassenärztliche Vereinigungen ohne Grundrechtsfähigkeit<br />
Gem. § 77 Abs. 5 SGB V sind Kassenärztliche Vereinigungen Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts. Sie sind Zwangsmitgliedschaften <strong>der</strong> Vertragsärzte, d. h. Vertragsärzte können aus <strong>der</strong><br />
Kassenärztlichen Vereinigung nicht austreten, ohne gleichzeitig ihren Status als Vertragsarzt zu<br />
verlieren (Schiller, in: Schnapp/Wigge [Hrsg.] Handbuch des Vertragsarztrechts, Rdnr. 12 ff. zu §<br />
5). Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben das Recht <strong>der</strong> Selbstverwaltung. Die Aufsicht über<br />
die Kassenärztlichen Vereinigungen ist in § 78 Abs. 3 SGB V auf eine Rechtsaufsicht beschränkt.<br />
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß eine juristische Person<br />
des öffentlichen Rechts zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig ist, als sie in ihrer Funktion <strong>der</strong><br />
Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben durch den von ihr<br />
beanstandenden Akt <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt betroffen ist (BVerfGE 68, 193, 208). Daraus ergibt<br />
sich, daß eine Kassenärztliche Vereinigung, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher<br />
Aufgaben und somit als Teil <strong>der</strong> Staatsverwaltung durch einen Hoheitsakt betroffen ist, nicht<br />
Inhaberin von Grundrecht gegen den Staat sein kann (BVerfGE 62, 354, 369; BVerfGE 70, 1, 16<br />
ff.).<br />
2.1.4.2 Verän<strong>der</strong>ungen des Sicherstellungsauftrags <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
möglich<br />
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Normen, die den Gesetzgeber hin<strong>der</strong>n würden, den<br />
Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung zu verän<strong>der</strong>n.<br />
Es wird we<strong>der</strong> das gegenwärtige System <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung noch <strong>der</strong> Bestand<br />
<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen überhaupt durch das Grundgesetz geschützt (so schon<br />
BVerfGE 39, 302, 314 f; Quaas/Zuck, Medizinrecht, S. 362 mit weiteren Nachweisen).<br />
16
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Dies hat <strong>zur</strong> Folge: Zwar wird den Kassenärztlichen Vereinigungen in §§ 75, 73, 72 SGB V bislang<br />
eine umfassende Sicherstellungsverantwortung gesetzlich übertragen. Dies än<strong>der</strong>t jedoch nichts<br />
daran, daß <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag durch Gesetz auch wie<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden kann.<br />
Durchbrechungen des umfassenden Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
stellen beispielsweise die Bestimmungen über die integrierte Versorgung gem. §§ 140 a ff. SGB V<br />
in <strong>der</strong> Fassung des GMG dar. Diese Regelungen sehen keinerlei Beteiligung <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigung bzw. <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung am Abschluß von Verträgen <strong>zur</strong><br />
integrierten Versorgung mehr vor (dies war noch in § 140 d SGB V in <strong>der</strong> bis zum 31.12.2003<br />
geltenden Fassung <strong>der</strong> Fall; diese Regelung verlangte <strong>zur</strong> Rechtswirksamkeit von Verträgen <strong>zur</strong><br />
integrierten Versorgung zuvor den Abschluß einer mit <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
geschlossenen Rahmenvereinbarung; § 140 d SGB V wurde durch das GMG vom 14.11.2003<br />
[BGBl. I, 2190] insofern aufgehoben).<br />
Weitere Durchbrechungen des umfassenden Sicherstellungsauftrages finden sich bereits jetzt in<br />
§§ 118 Abs. 1, 120 Abs. 2 SGB V für psychiatrische Krankenhäuser, in §§ 119, 120 Abs. 2 SGB V<br />
für sozialpädiatrische Zentren, in § 112 Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. §§ 115 a, 115 b SGB V für vor- und<br />
nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus sowie für das ambulante Operieren im<br />
Krankenhaus sowie in §117 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 120 Abs. 2 SGB V für Hochschulambulanzen.<br />
Auch in diesen Fällen wird ein Direktabrechnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und<br />
Krankenkassen ohne Beteiligung <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung für ambulante Leistungen<br />
begründet, die grundsätzlich in den Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
fallen würde.<br />
Rein rechtspolitisch ist auch darauf hinzuweisen, daß die belegärztliche Versorgung<br />
definitionsgemäß die stationäre Versorgung und damit ohnehin nicht den eigentlichen Kernbereich<br />
<strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung betrifft.<br />
Eine Umgestaltung des Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen ist daher<br />
durch gesetzliche Regelung ohne weiteres möglich (so im Ergebnis auch Muschallik, MedR 2003,<br />
S. 139ff).<br />
Da <strong>der</strong> Begriff des Sicherstellungsauftrages eine rein kassenärztliche Terminologie ist, muß eine<br />
„Übertragung des Sicherstellungsauftrages auf die Krankenhäuser“ nicht erfolgen. Eine solche ist<br />
daher auch nicht in die geplante Gesetzesän<strong>der</strong>ung aufzunehmen.<br />
2.1.4.3 Handlungsempfehlung<br />
Es wurde vorstehend dargelegt, daß die belegärztliche Versorgung auf einfachgesetzlicher Ebene<br />
<strong>der</strong>zeit eher andeutungsweise <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet wird.<br />
Für die Zukunft sollte eine unmißverständliche Regelung angestrebt werden, um Grauzonen und<br />
Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden.<br />
Es wird deshalb empfohlen, im SGB V eine Regelung einzufügen, wonach die belegärztliche<br />
Versorgung nicht Gegenstand <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung ist.<br />
2.2 Vergütungsrechtliche Fragen - Vorschläge <strong>zur</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong><br />
Vergütung in die DRG-Fallpauschalen<br />
§ 121 Belegärztliche Leistungen<br />
17
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
(1) Die Vertragsparteien nach § 112 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und<br />
zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche<br />
Behandlung <strong>der</strong> Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die<br />
Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen). Die<br />
belegärztliche Versorgung ist nicht Gegenstand <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung.<br />
Anmerkung: Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Sicherstellungsauftrages und <strong>der</strong> Herausnahme<br />
<strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung aus <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> KV entfällt die<br />
Notwendigkeit, die KV in den Kreis <strong>der</strong> Vertragsparteien einzubeziehen. Die<br />
belegärztliche Versorgung ist auch auf Landesebene nur noch Sache <strong>der</strong><br />
Krankenkassenverbände und <strong>der</strong> Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhäuser.<br />
(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />
die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Die Aufteilung von<br />
Vergütungen, insbeson<strong>der</strong>e von Fallpauschalen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes,<br />
stellt keine Vergütung vom Krankenhaus an den Belegarzt im Sinne des vorstehenden<br />
Satzes dar. Der Belegarzt erbringt die Hauptleistung für seine eigenen Patienten im Rahmen<br />
<strong>der</strong> stationären Versorgung.<br />
(3) Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden nach den für die Krankenhausleistungen geltenden<br />
Regelungen vergütet.<br />
(4) Werden stationäre Leistungen <strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Belegärzte durch einheitliche<br />
Entgelte vergütet, so vereinbaren diese untereinan<strong>der</strong> eine Aufteilung <strong>der</strong> Entgelte. Die<br />
Vereinbarung soll folgende Sachverhalte angemessen berücksichtigen:<br />
1. die vom InEK kalkulierten ärztlichen Kosten im G-DRG-System<br />
2. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />
3. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />
werden.<br />
Die Regelungen in §§ 2, 4 KHEntgG müssen grundsätzlich überdacht werden. Sie gehen bisher<br />
davon aus, daß die Vergütung nur für allgemeine Krankenhausleistungen erfolgt, zu denen die<br />
belegärztliche Leistung gerade nicht gehört und auch nach dem Än<strong>der</strong>ungsvorschlag nicht<br />
gehören soll.<br />
In § 4 Abs. 4 KHEntgG ist eine Regelung aufzunehmen, daß bei Inkrafttreten dieser Regelungen in<br />
den Jahren 2006 bis 2009 <strong>der</strong> Ausgangswert <strong>der</strong> betroffenen Kliniken entsprechend zu erhöhen<br />
ist.<br />
Es ist zu klären, ob die – nunmehr auch einen nicht ausgewiesenen <strong>belegärztlichen</strong> Anteil<br />
enthaltende Vergütung – auch Bestandteil des Erlösbudgets und damit des Erlösausgleichs<br />
werden soll. Konsequent wäre dies.<br />
§ 18 KHEntgG sollte wie folgt gefaßt werden:<br />
§ 18 Belegärzte<br />
(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die<br />
berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
18
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär o<strong>der</strong> teilstationär zu behandeln,<br />
ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Die Aufteilung von Vergütungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e von Fallpauschalen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, stellt keine<br />
Vergütung vom Krankenhaus an den Belegarzt im Sinne des vorstehenden Satzes dar.<br />
Leistungen des Belegarztes sind<br />
1. seine persönlichen Leistungen,<br />
2. <strong>der</strong> ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,<br />
3 die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei <strong>der</strong><br />
Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />
werden,<br />
4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen<br />
außerhalb des Krankenhauses.<br />
(2) Werden stationäre Leistungen <strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Belegärzte durch einheitliche<br />
Entgelte vergütet, so vereinbaren sie untereinan<strong>der</strong> eine Aufteilung <strong>der</strong> Entgelte. Die<br />
Vereinbarung soll folgende Sachverhalte angemessen berücksichtigen:<br />
1. die vom InEK kalkulierten ärztlichen Kosten im G-DRG-System<br />
2. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />
3. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />
werden.<br />
§ 19 Abs. 1 KHEntgG regelt die Kostenerstattung <strong>der</strong> Belegärzte: Es heißt:<br />
§ 19 Kostenerstattung <strong>der</strong> Ärzte<br />
(1) Soweit Belegärzte <strong>zur</strong> Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in<br />
Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten.<br />
Die Kostenerstattung kann pauschaliert und im Rahmen <strong>der</strong> Aufteilung von Entgelten nach<br />
diesem Gesetz angemessen berücksichtigt werden. werden. Soweit vertragliche Regelungen<br />
<strong>der</strong> Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.<br />
…..<br />
Anmerkung: Die Regelung über die Kostenerstattung soll grundsätzlich bestehen bleiben.<br />
Mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Ergänzung wird eine unbürokratische Umsetzung im Rahmen <strong>der</strong><br />
notwendigen Aufteilungsvereinbarung ermöglicht.<br />
§ 8 Abs. 2 KHEntgG enthält folgende Regelung:<br />
§ 8 Berechnung <strong>der</strong> Entgelte<br />
…<br />
(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog<br />
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden geson<strong>der</strong>te<br />
Fallpauschalen vom Krankenhaus berechnet; das Krankenhaus leitet an den Belegarzt den<br />
zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt vereinbarten Vergütungsanteil weiter.<br />
Grundlage hierfür sind die vom InEK kalkulierten ärztlichen Kosten.<br />
…<br />
19
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />
Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />
(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />
gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />
Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />
im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />
Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />
stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />
(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />
die Versicherten in Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär<br />
versorgt werden (Praxisklinik)<br />
….<br />
Anmerkung: Mit <strong>der</strong> Herausnahme des Belegarztwesens aus dem<br />
Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> KV entfällt auch die Notwendigkeit, die KV bei<br />
Verträgen auf Landesebene einzubeziehen. Die För<strong>der</strong>ung von Praxiskliniken<br />
kann stehen bleiben.<br />
In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />
„Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten nicht,<br />
wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung durchgeführt<br />
werden es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.“<br />
§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />
Versorgung.<br />
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben<br />
Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt<br />
ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Belegarztvertrag nicht<br />
zustande, kann <strong>der</strong> Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht<br />
nie<strong>der</strong>gelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser enthält eine auf die<br />
Dauer <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.<br />
Anmerkung: Die Regelung bleibt bestehen. Sie betrifft nicht die (dem<br />
Sicherstellungsauftrag künftig entzogene) Belegarztanerkennung, son<strong>der</strong>n die Zulassung<br />
<strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit. Diese ist weiterhin originäre Aufgabe des paritätisch<br />
besetzten Zulassungsausschusses. Der Regelungsbedarf entfällt nicht mit <strong>der</strong> Überführung<br />
<strong>der</strong> Vergütung in die Fallpauschalenregelung. Vielmehr bleibt <strong>der</strong> Bedarf nach<br />
Son<strong>der</strong>bedarfszulassungen erhalten.<br />
§ 115b SGB V sollte <strong>zur</strong> Klarstellung in Abs. 2 folgende Ergänzung erhalten:<br />
20
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
§ 115 b Ambulantes Operieren im Krankenhaus<br />
…<br />
(2) Die Krankenhäuser sind <strong>zur</strong> ambulanten Durchführung <strong>der</strong> in dem Katalog genannten<br />
Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Dies gilt auch für Belegkliniken, sofern<br />
diese Leistungen als Institutsleistungen erbracht werden.<br />
…<br />
2.3 Vertragsrechtliche Fragen<br />
Frage ist, was bei Erlaß <strong>der</strong> beabsichtigten Regelung aus den alten Belegarztverträgen wird.<br />
Diese werden nicht per se gegenstandlos, da wesentliche Teile weiter vollzogen werden können.<br />
An<strong>der</strong>erseits macht es keinen Sinn, diese Verträge ohne gesetzliche Regelung zu lassen, da die<br />
Umstellung für die Beteiligten sonst mit zu großer Rechtsunsicherheit behaftet wäre.<br />
Es wird vorgeschlagen, beiden Parteien per Gesetz ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens o<strong>der</strong> einen Anspruch auf Anpassung nach den Regeln über den Wegfall <strong>der</strong><br />
Geschäftsgrundlage ein<strong>zur</strong>äumen.<br />
Vor Ausformulierung dieses Teils wäre zunächst genau festzulegen, welche Regelungen das<br />
Gesetz ansonsten enthalten soll. Deshalb werden konkrete Textvorschläge hier <strong>zur</strong>ückgestellt.<br />
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung überführt den<br />
Vergütungsanspruch auf das Krankenhaus.<br />
Ergänzende Regelungen wären zu treffen<br />
- für den Fall <strong>der</strong> Leistungsstörung im Verhältnis Arzt – Patient (wer haftet ggf. für Rückzahlung)<br />
- für den Fall <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung durch Patient o<strong>der</strong> Krankenkasse<br />
- Ausgleichsregelungen für Mehr- und Min<strong>der</strong>erlöse.<br />
2.4 Haftungsrechtliche Fragen<br />
Die <strong>der</strong>zeitige haftungsrechtliche Rechtslage wurde unter Ziff. 1.2.6 dargestellt. Grundsätzlich<br />
haftet <strong>der</strong> Belegarzt für seine ärztlichen Leistungen selbst. Das Krankenhaus haftet we<strong>der</strong><br />
vertraglich noch deliktisch für die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen.<br />
Werden nunmehr Verträge geschlossen, wonach <strong>der</strong> Arzt weiterhin allein <strong>zur</strong> Behandlung<br />
verpflichtet bleibt, die Liquidation gegenüber dem Patienten jedoch über das Krankenhaus erfolgt,<br />
so muß dies vertraglich klar geregelt werden, um nicht von <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />
abweichende Haftungsfolgen zu erhalten. Nach bisherigem Recht kommt ein sog. gespaltener<br />
Krankenhausaufnahmevertrag zustande: <strong>der</strong> selbstliquidierende Arzt ist hier im eigenen ärztlichen<br />
Leistungsbereich alleiniger Vertragsschuldner. Der Haftungsbereich des Belegarztes wurde an den<br />
Leistungsbeschreibungen <strong>der</strong> BPflV bzw. des KHEntgG festgemacht (Geiß/Greiner,<br />
Arzthaftpflichtrecht, S. 16, Rdnr. 33).<br />
Darüber hinaus macht die Rechtsprechung die Frage <strong>der</strong> vertraglichen Haftung üblicherweise<br />
daran fest, wer die Leistung liquidiert (z. B. keine eigene vertragliche Haftung des Konsiliararztes,<br />
<strong>der</strong> mit dem Krankenhaus abrechnet; rechnet <strong>der</strong> Konsiliararzt hingegen mit dem Patienten<br />
unmittelbar ab, haftet er auch unmittelbar vertraglich, siehe Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, S.<br />
93, Rdnr. 124). Bei Verträgen, bei denen das Krankenhaus für die ärztlichen Leistungen liquidiert,<br />
21
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
diese aber nicht schuldet, handelt es um eine bislang nicht bekannte und danach auch nicht von<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung bewertete Vertragskonstruktion.<br />
Der Belegarzt verpflichtet sich zwar einseitig <strong>zur</strong> ärztlichen Behandlung, ihm selbst steht jedoch<br />
kein Zahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Patienten zu. Die vereinbarte Zahlung erfolgt<br />
daher nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis als Austausch <strong>zur</strong> Leistung, son<strong>der</strong>n in einem an<strong>der</strong>en<br />
Vertragsverhältnis. Diese Rechtskonstruktion mutet zunächst ungewöhnlich an.<br />
Nicht nur, daß man so die vertraglichen Rechte des Patienten auf z. B. Zurückbehaltung und<br />
Aufrechnung in das Vertragsverhältnis mit dem Krankenhaus verschiebt, welches gar keine<br />
ärztliche Leistung schuldet, auch muß mit jedem Patienten eine klare vertragliche Vereinbarung<br />
erfolgen, die die Mithaftung des Krankenhauses für ärztliche Leistungen des Belegarztes möglichst<br />
ausschließen. Bei diesen mit dem Patienten zu treffenden Regelungen ist fraglich, ob diese <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung standhalten werden. Nicht vorhersehbar ist bei dieser Konstruktion, ob die<br />
Rechtsprechung nicht von einem Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag (Regelfall bei den<br />
liquidationsberechtigten Krankenhausärzten) ausgeht, bei dem <strong>der</strong> Krankenhausträger neben dem<br />
liquidationsberechtigten Arzt vertraglich haftet. Zwar sind an<strong>der</strong>e vertragliche Regelungen denkbar,<br />
doch sind diese auch unter dem Aspekt <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu betrachten, da<br />
von einer formularmäßigen Verwendung in einer Vielzahl von Fällen auszugehen ist. Im Hinblick<br />
auf den selbstliquidierenden Krankenhausarzt wurde es von <strong>der</strong> Rechtsprechung beispielsweise<br />
als überraschend im Sinne des § 3 AGBG a. F. angesehen, als die Haftung des<br />
Krankenhausträgers formularmäßig und nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen wurde (BGH<br />
NJW 1993, 776).<br />
Als Fazit läßt sich daher festhalten, daß nach <strong>der</strong>zeitiger Einschätzung <strong>der</strong> Rechtslage eine<br />
begründete Gefahr besteht, daß auch mit entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen eine (Mit-<br />
)haftung des Krankenhausträgers für die ärztlichen Leistungen des Belegarztes nicht sicher<br />
ausgeschlossen werden kann.<br />
2.5 Sonstiges, insbeson<strong>der</strong>e BPflV-Bereich<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Untersuchungen sind explizit die Regelungen zu den Fallpauschalen nach dem<br />
KHEntgG. Es wäre zu überprüfen, ob im BPflV-Bereich (Psychiatrie) belegärztliche Versorgung<br />
relevant ist. Ggf. wären die Regelungen <strong>der</strong> BPflV entsprechend anzupassen.<br />
München, den 31.01.2006 __________________________________<br />
Dr. Christoph Seiler<br />
Rechtsanwalt<br />
22
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Anhang<br />
Einheitlicher Bewertungsmaßstab EBM 2000plus<br />
31.2.1. Präambel<br />
1. Als ambulante o<strong>der</strong> belegärztliche Operation gelten ärztliche Leistungen mit chirurgischinstrumenteller<br />
Eröffnung <strong>der</strong> Haut und/o<strong>der</strong> Schleimhaut o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wundverschluss von eröffneten<br />
Strukturen <strong>der</strong> Haut und/o<strong>der</strong> Schleimhaut mindestens in Oberflächenanästhesie sowie Leistungen<br />
entsprechend den OPS-301-Prozeduren des Anhangs 2 ggf. einschl. eingriffsbezogener<br />
2.<br />
Verbandleistungen. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln, sowie Kürettagen <strong>der</strong> Haut und<br />
Shave-Biopsien <strong>der</strong> Haut fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs.<br />
Voraussetzung für die Berechnung <strong>der</strong> Leistungen des Abschnittes 31.2 ist, dass die notwendigen<br />
sachlichen und personellen Bedingungen erfüllt sind und sich <strong>der</strong> Vertragsarzt gegenüber <strong>der</strong><br />
Kassenärztlichen Vereinigung <strong>zur</strong> Teilnahme am Vertrag gemäß § 115b SGB V erklärt hat o<strong>der</strong> einen<br />
Vertrag <strong>zur</strong> Abrechnung belegärztlicher Leistungen mit <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung im<br />
Einvernehmen mit den Verbänden <strong>der</strong> Krankenkassen nachweist.<br />
3. Der Leistungsumfang <strong>der</strong> Krankenhäuser, die sich <strong>zur</strong> Teilnahme am Vertrag gemäß § 115b SGB V<br />
erklärt haben, definiert sich nicht durch den Inhalt dieses Abschnittes, son<strong>der</strong>n durch den Vertrag nach §<br />
115b SGB V.<br />
4. Der Operateur und <strong>der</strong> ggf. beteiligte Anästhesist sind verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob<br />
Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des<br />
Patienten die ambulante Durchführung <strong>der</strong> Operation bzw. <strong>der</strong> Anästhesie nach den Regeln <strong>der</strong><br />
ärztlichen Kunst mit den <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben und die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Aufklärung, Einverständniserklärung und Dokumentation erfolgt sind.<br />
5. Die Leistungen des Abschnittes 31.2 umfassen sämtliche durch den Operateur erbrachten ärztlichen<br />
Leistungen, Untersuchungen am Operationstag, Verbände, ärztliche Abschlussuntersuchung(en), einen<br />
post-operativen Arzt-Patienten-Kontakt, Dokumentation(en) und Beratungen einschließlich des<br />
Abschlussberichtes an den weiterbehandelnden Vertragsarzt und Hausarzt. Gibt <strong>der</strong> Versicherte keinen<br />
Hausarzt an, bzw. ist eine Genehmigung <strong>zur</strong> Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V<br />
nicht erteilt, sind die Leistungen des Abschnitts 31.2 auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt<br />
berechnungsfähig.<br />
6. Der Operateur und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ggf. beteiligte Anästhesist haben durch eine zu dokumentierende<br />
Abschlussuntersuchung sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Patient ohne erkennbare Gefahr in die ambulante<br />
Weiterbehandlung und Betreuung entlassen werden kann. Die Weiterbehandlung erfolgt in Absprache<br />
zwischen dem Operateur, dem ggf. beteiligten Anästhesisten und dem weiterbetreuenden Arzt.<br />
7. Die Zuordnung <strong>der</strong> Eingriffe entsprechend des Operationenschlüssels nach § 301 SGB V (OPS-301)<br />
zu den Leistungskomplexen ist im Anhang 2 aufgelistet. Es gelten zusätzlich die in <strong>der</strong> Präambel zu<br />
Anhang 2 sowie zu den einzelnen Unterabschnitten aufgelisteten Rahmenbedingungen. Die Zuordnung<br />
<strong>der</strong> definierten Leistungskomplexe zu Unterabschnitten des Abschnitts 31.2 ist nicht gebietsspezifisch.<br />
Nur die im Anhang 2 aufgeführten ambulanten und <strong>belegärztlichen</strong> Operationen sind berechnungsfähig.<br />
Eingriffe <strong>der</strong> Kleinchirurgie (Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 06350 bis 06352, 09360 bis<br />
09362, 15321 bis 15324, 26350 bis 26352) in Narkose bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkin<strong>der</strong>n und<br />
Kin<strong>der</strong>n werden gebietsspezifisch in <strong>der</strong> Kategorie 1 berechnet.<br />
8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben<br />
<strong>der</strong> ambulanten o<strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220 bis 01222,<br />
01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800<br />
bis 01813 und 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01850 und 01950 bis 01952,<br />
die arztgruppenspezifischen Ordinations- und Konsultationskomplexe, Leistungen <strong>der</strong> Kapitel bzw.<br />
23
Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Abschnitte 31.3, 31.4, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Leistungen nach den Nrn. 01100 o<strong>der</strong> 01101<br />
jeweils in Verbindung mit <strong>der</strong> Leistung nach <strong>der</strong> Nr. 01414 berechnet werden.<br />
9. Die Leistungserbringung ist gemäß 2.1 <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen nur dann vollständig<br />
gegeben, wenn bei <strong>der</strong> Berechnung die Angabe <strong>der</strong> OPS-301-Prozedur(en) in <strong>der</strong> gültigen Fassung<br />
erfolgt. Die Diagnosen sind nach dem ICD-10-Diagnoseschlüssel (ICD-10-GM) in <strong>der</strong> gültigen Fassung<br />
anzugeben.<br />
10. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Leistungen dieses Abschnittes im kurativ-stationären (<strong>belegärztlichen</strong>)<br />
Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag von <strong>der</strong> Punktsumme <strong>der</strong> Leistungen in folgen<strong>der</strong> Höhe:<br />
o 50 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 1 bis 3 sowie für die Zuschläge bei Simultaneingriffen zu<br />
dieser Kategorie,<br />
o 40 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 4 bis 6 sowie für die Zuschläge bei Simultaneingriffen zu<br />
dieser Kategorie,<br />
o 30 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 7 sowie für die Zuschläge bei Eingriffen dieser<br />
Kategorie.“<br />
24