Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Indirekt finden sich auch Regelungen in <strong>der</strong> GOÄ zum Belegarzt. § 6a GOÄ lautet:<br />
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung<br />
(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen<br />
Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich <strong>der</strong><br />
darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hun<strong>der</strong>t zu min<strong>der</strong>n. Ausgenommen von<br />
<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ungspflicht ist <strong>der</strong> Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des<br />
Gebührenverzeichnisses. Abweichend davon beträgt die Min<strong>der</strong>ung für Leistungen und<br />
Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten o<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>gelassenen an<strong>der</strong>en Ärzten 15 vom<br />
Hun<strong>der</strong>t.<br />
…<br />
Auch <strong>der</strong> Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V zum ambulanten Operieren und stationsersetzende<br />
Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) in <strong>der</strong> vom Bundesschiedsamt am 18.03.2005<br />
festgesetzten Fassung enthält Regelungen zum Belegarzt in § 7 Abs. 4: Dort heißt es:<br />
§ 7 Vergütung<br />
….<br />
(4) Krankenhäuser sind bei Vergütung ambulanter Leistungen wie nie<strong>der</strong>gelassene Fachärzte <strong>der</strong><br />
entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die separate<br />
Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen<br />
gemäß § 115 b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt<br />
sind o<strong>der</strong> die Leistung nach § 115 b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt<br />
und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt.<br />
Außerdem finden sich in den verschiedenen Honorarverteilungsmaßstäben <strong>der</strong> einzelnen<br />
Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen <strong>zur</strong> Vergütung <strong>der</strong> Belegärzte, auf <strong>der</strong>en Darstellung<br />
hier im Einzelnen verzichtet werden soll.<br />
1.2 Rechtsstellung des Belegarztes nach <strong>der</strong>zeitigem Recht<br />
1.2.1 Definition<br />
Ein Belegarzt ist ein nie<strong>der</strong>gelassener Vertragsarzt, dem die zusätzliche Möglichkeit <strong>der</strong><br />
Krankenhausbehandlung eingeräumt wird. Das Gesetz definiert den Belegarzt in § 121 Abs. 2<br />
SGB V, § 18 Abs. 1 S. KHEntgG als einen nicht am Krankenhaus angestellten Vertragsarzt, <strong>der</strong><br />
berechtigt ist, seine Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />
1.2.2 Vertragsarztrechtliche Voraussetzungen – Anerkennung als Belegarzt<br />
Der Belegarzt muß <strong>zur</strong> vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des SGB V zugelassen sein. Um<br />
als Vertragsarzt Belegarzt zu werden, bedarf es darüber hinaus einer Anerkennung als Belegarzt<br />
durch die für den Nie<strong>der</strong>lassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Arztes<br />
und im Einvernehmen mit allen Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen und <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong><br />
Ersatzkassen (§ 40 Abs. 2 BMV-Ä, § 32 Abs. 2 EKV-Ä).<br />
Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, daß an dem betreffenden Krankenhaus eine<br />
Belegabteilung <strong>der</strong> entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe <strong>der</strong> Gebietsbezeichnung<br />
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