Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
§ 41 Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung <strong>der</strong> stationären vertragsärztlichen Tätigkeit<br />
(1) Ambulant ausgeführte vertragsärztliche Leistungen werden einem Vertragsarzt nach den<br />
Grundsätzen <strong>der</strong> Vergütung für stationäre Behandlung honoriert, wenn <strong>der</strong> Kranke an demselben<br />
Tag in die stationäre Behandlung dieses Vertragsarztes (Belegarztes) genommen wird. Werden<br />
diese Leistungen bei Besuchen erbracht o<strong>der</strong> in dringenden Fällen, in denen nach ambulanter<br />
vertragsärztlicher Behandlung außerhalb des Krankenhauses die Krankenhauseinweisung erfolgt,<br />
so werden sie als ambulante vertragsärztliche Leistungen vergütet.<br />
(2) Über die weitere Abgrenzung, Berechnung, Abrechnung und Vergütung treffen die Partner des<br />
Gesamtvertrages nähere Bestimmungen.<br />
(3) Liegt für die Abrechnung stationärer vertragsärztlicher Leistungen eine gültige<br />
Krankenversichertenkarte nicht vor o<strong>der</strong> ist sie aus technischen Gründen nicht lesbar, finden die<br />
Regelungen des Ersatzverfahrens (§ 20) Anwendung.<br />
(4) Vereinbart <strong>der</strong> Versicherte mit dem Belegarzt Privatbehandlung gem. § 18, besteht für den<br />
Vertragsarzt insoweit kein Vergütungsanspruch im Rahmen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung.<br />
(5) Nimmt ein Versicherter als Wahlleistungen Unterbringung und/o<strong>der</strong> Verpflegung in Anspruch,<br />
ohne dass eine Vereinbarung nach Abs. 4 abgeschlossen wurde, verbleibt es beim<br />
Vergütungsanspruch aus vertragsärztlicher Tätigkeit.<br />
(6) Ein Belegarzt darf für eine Auftragsleistung, eine Konsiliaruntersuchung o<strong>der</strong> eine<br />
Mitbehandlung einen Vertragsarzt hinzuziehen, wenn das betreffende Fach an dem Krankenhaus<br />
nicht vertreten ist.<br />
(7) Zugezogene Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen auf einem vom behandelnden Belegarzt<br />
mit <strong>der</strong> Krankenversichertenkarte o<strong>der</strong> im Rahmen des Ersatzverfahrens ausgestellten und im Feld<br />
„bei belegärztlicher Behandlung“ angekreuzten Überweisungsschein (Muster 6 bzw. Muster 10) ab.<br />
(8) Die Verordnung und Abrechnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger<br />
Materialien für die stationäre Behandlung ist nicht zulässig.“<br />
Gleichlautende Regelungen finden sich in §§ 30, 31, 32 und 33 des Bundesmantelvertrages-<br />
Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä). Des weiteren existiert eine Protokollnotiz zum Bundesmantelvertrag-<br />
Ärzte (BMV-Ä) zu § 40 Abs. 3. Diese lautet:<br />
„Die Vertragspartner gehen davon aus, daß bei <strong>der</strong> Herstellung des Einvernehmens über die<br />
Anerkennung als Belegarzt die Feststellung im jeweiligen Krankenhausplan über das Bestehen<br />
o<strong>der</strong> die Errichtung einer Belegabteilung bzw. die entsprechende pflegesatzrechtliche<br />
Entscheidung zugrunde zu legen ist. Sie bekräftigen ihre gemeinsame Absicht <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung eines<br />
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Belegarztwesens.“<br />
Weitere Regelungen finden sich im § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte zum Behandlungsfall bei<br />
<strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Hierzu existiert eine wortgleiche Regelung in § 25 des EKV-Ä.<br />
In Abschnitt 31.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes EBM 2000plus finden sich<br />
verschiedene Regelungen <strong>zur</strong> Vergütung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Auszugsweise werden<br />
die allgemeinen Regelungen in <strong>der</strong> Präambel (31.2.1) im Anhang des Gutachtens wie<strong>der</strong>gegeben.<br />
Beson<strong>der</strong>s beachtenswert ist hierbei die Regelung in Ziff. 10, die den Abschlag für belegärztliche<br />
Leistungen regelt.<br />
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