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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

§ 41 Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung <strong>der</strong> stationären vertragsärztlichen Tätigkeit<br />

(1) Ambulant ausgeführte vertragsärztliche Leistungen werden einem Vertragsarzt nach den<br />

Grundsätzen <strong>der</strong> Vergütung für stationäre Behandlung honoriert, wenn <strong>der</strong> Kranke an demselben<br />

Tag in die stationäre Behandlung dieses Vertragsarztes (Belegarztes) genommen wird. Werden<br />

diese Leistungen bei Besuchen erbracht o<strong>der</strong> in dringenden Fällen, in denen nach ambulanter<br />

vertragsärztlicher Behandlung außerhalb des Krankenhauses die Krankenhauseinweisung erfolgt,<br />

so werden sie als ambulante vertragsärztliche Leistungen vergütet.<br />

(2) Über die weitere Abgrenzung, Berechnung, Abrechnung und Vergütung treffen die Partner des<br />

Gesamtvertrages nähere Bestimmungen.<br />

(3) Liegt für die Abrechnung stationärer vertragsärztlicher Leistungen eine gültige<br />

Krankenversichertenkarte nicht vor o<strong>der</strong> ist sie aus technischen Gründen nicht lesbar, finden die<br />

Regelungen des Ersatzverfahrens (§ 20) Anwendung.<br />

(4) Vereinbart <strong>der</strong> Versicherte mit dem Belegarzt Privatbehandlung gem. § 18, besteht für den<br />

Vertragsarzt insoweit kein Vergütungsanspruch im Rahmen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung.<br />

(5) Nimmt ein Versicherter als Wahlleistungen Unterbringung und/o<strong>der</strong> Verpflegung in Anspruch,<br />

ohne dass eine Vereinbarung nach Abs. 4 abgeschlossen wurde, verbleibt es beim<br />

Vergütungsanspruch aus vertragsärztlicher Tätigkeit.<br />

(6) Ein Belegarzt darf für eine Auftragsleistung, eine Konsiliaruntersuchung o<strong>der</strong> eine<br />

Mitbehandlung einen Vertragsarzt hinzuziehen, wenn das betreffende Fach an dem Krankenhaus<br />

nicht vertreten ist.<br />

(7) Zugezogene Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen auf einem vom behandelnden Belegarzt<br />

mit <strong>der</strong> Krankenversichertenkarte o<strong>der</strong> im Rahmen des Ersatzverfahrens ausgestellten und im Feld<br />

„bei belegärztlicher Behandlung“ angekreuzten Überweisungsschein (Muster 6 bzw. Muster 10) ab.<br />

(8) Die Verordnung und Abrechnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger<br />

Materialien für die stationäre Behandlung ist nicht zulässig.“<br />

Gleichlautende Regelungen finden sich in §§ 30, 31, 32 und 33 des Bundesmantelvertrages-<br />

Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä). Des weiteren existiert eine Protokollnotiz zum Bundesmantelvertrag-<br />

Ärzte (BMV-Ä) zu § 40 Abs. 3. Diese lautet:<br />

„Die Vertragspartner gehen davon aus, daß bei <strong>der</strong> Herstellung des Einvernehmens über die<br />

Anerkennung als Belegarzt die Feststellung im jeweiligen Krankenhausplan über das Bestehen<br />

o<strong>der</strong> die Errichtung einer Belegabteilung bzw. die entsprechende pflegesatzrechtliche<br />

Entscheidung zugrunde zu legen ist. Sie bekräftigen ihre gemeinsame Absicht <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung eines<br />

leistungsfähigen und wirtschaftlichen Belegarztwesens.“<br />

Weitere Regelungen finden sich im § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte zum Behandlungsfall bei<br />

<strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Hierzu existiert eine wortgleiche Regelung in § 25 des EKV-Ä.<br />

In Abschnitt 31.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes EBM 2000plus finden sich<br />

verschiedene Regelungen <strong>zur</strong> Vergütung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen. Auszugsweise werden<br />

die allgemeinen Regelungen in <strong>der</strong> Präambel (31.2.1) im Anhang des Gutachtens wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Beson<strong>der</strong>s beachtenswert ist hierbei die Regelung in Ziff. 10, die den Abschlag für belegärztliche<br />

Leistungen regelt.<br />

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