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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Die Vergütung belegärztlicher Operationen ist mit Wirkung vom 01.04.2005 durch den EBM in<br />

Abschnitt 31 bundeseinheitlich geregelt worden. Gegenüber <strong>der</strong> ambulanten Vergütungspunktzahl<br />

erfolgt nunmehr ein Abschlag von bis zu 50 % (siehe Abschnitt 31.2.1 Nr. 10 EBM).<br />

Der Vergütungsanspruch des Belegarztes gegenüber <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung für<br />

belegärztliche Leistungen soll so um die im Pflegesatz enthaltenen Kostenanteile fiktiv gekürzt<br />

werden. Dies gilt nicht für die Kosten des ärztlichen Dienstes, die im Belegarzthonorar enthalten<br />

sind und die daher dem Krankenhausträger erstattet werden müssen (§ 19 Abs. 1 KHEntgG).<br />

Die nicht <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Behandlung zu<strong>zur</strong>echnenden stationären Leistungen sind Leistungen<br />

des Krankenhauses. Für diese Leistungen werden gem. § 18 Abs. 2 KHEntgG geson<strong>der</strong>te<br />

Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbart.<br />

1.2.5 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhaus<br />

Die Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhausträger werden durch den<br />

Belegarztvertrag begründet. Durch den Belegarztvertrag, <strong>der</strong> im einzelnen unterschiedlich<br />

ausgestaltet sein kann, werden dem Belegarzt Betten im Krankenhaus <strong>zur</strong> Nutzung für die<br />

Behandlung seiner eigenen Patienten <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Nach Auffassung <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung handelt es sich beim Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts<br />

mit Elementen <strong>der</strong> Leihe, des Dienstverschaffungs- und Gesellschaftsvertrages (BGH, NJW 1972,<br />

1128 ff.). Der Belegarzt ist gegenüber dem Krankenhausträger hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Tätigkeit<br />

weisungsungebunden und frei. Der Belegarzt steht zum Krankenhaus we<strong>der</strong> in einem<br />

Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Peikert, in Lexikon des<br />

Arztrechts, Rieger [Hrsg.], Nr. 805, Rdnr. 20). Für Rechtsstreitigkeiten zwischen<br />

Krankenhausträger und Belegarzt sind die ordentlichen Zivilgerichte nach § 13 GVG zuständig.<br />

1.2.6 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Patient<br />

Bei <strong>der</strong> Aufnahme von Patienten in eine Belegabteilung o<strong>der</strong> ein Belegkrankenhaus kommt –<br />

unabhängig davon, ob es sich um einen Privatpatienten o<strong>der</strong> um einen Kassenpatienten handelt –<br />

ein sog. aufgespaltener Krankenhausaufnahmevertrag zustande (siehe zu allem Geiß/Greiner,<br />

Arzthaftpflichtrecht, Rdnr. 78). Dabei geht <strong>der</strong> Patient zwei vertragliche Beziehungen ein, nämlich<br />

zum einen hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung mit dem liquidationsberechtigten Belegarzt und<br />

zum an<strong>der</strong>en hinsichtlich <strong>der</strong> Krankenhausversorgung mit dem Krankenhausträger.<br />

Beim aufgespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />

gegenüber dem Patienten lediglich <strong>zur</strong> Unterbringung, Verpflegung, <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen technisch-apparativen Ausstattung, <strong>der</strong> Organisation und dem Einsatz des<br />

nichtärztlichen Hilfspersonals, <strong>der</strong> organisatorischen Sicherstellung ausreichen<strong>der</strong> Anweisungen<br />

an den Pflegedienst und dem Einsatz nachgeordneter Ärzte im Krankenhaus sowie <strong>zur</strong><br />

Weiterbehandlung des Patienten durch Ärzte außerhalb des Fachbereichs des<br />

selbstliquidierenden Belegarztes (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 411 f).<br />

Der Belegarzt schuldet neben seiner eigenen ärztlichen Leistung auch den ärztlichen<br />

Bereitschaftsdienst. Im Grundsatz haftet <strong>der</strong> Belegarzt vertraglich für seine eigenen ärztlichen<br />

Leistungen, gem. § 278 BGB für den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter Einschluß <strong>der</strong><br />

Notfallversorgung, für eingeschaltete nachgeordnete Krankenhausärzte seines Fachgebietes und<br />

für gegebenenfalls von ihm veranlaßte ärztliche Leistungen außerhalb des Krankenhauses.<br />

Bestellt <strong>der</strong> Belegarzt einen Urlaubsvertreter, so haftet er auch für dessen Fehlleistungen (BGH,<br />

NJW 2000, 2741). Der Belegarzt muß sich also auf das Fehlverhalten <strong>der</strong> vom Krankenhausträger<br />

angestellten Ärzte im fachlich von ihm zu verantwortenden Bereich über § 278 BGB <strong>zur</strong>echnen<br />

lassen (BGH, MedR 1985, S. 366).<br />

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