Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Die Vergütung belegärztlicher Operationen ist mit Wirkung vom 01.04.2005 durch den EBM in<br />
Abschnitt 31 bundeseinheitlich geregelt worden. Gegenüber <strong>der</strong> ambulanten Vergütungspunktzahl<br />
erfolgt nunmehr ein Abschlag von bis zu 50 % (siehe Abschnitt 31.2.1 Nr. 10 EBM).<br />
Der Vergütungsanspruch des Belegarztes gegenüber <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung für<br />
belegärztliche Leistungen soll so um die im Pflegesatz enthaltenen Kostenanteile fiktiv gekürzt<br />
werden. Dies gilt nicht für die Kosten des ärztlichen Dienstes, die im Belegarzthonorar enthalten<br />
sind und die daher dem Krankenhausträger erstattet werden müssen (§ 19 Abs. 1 KHEntgG).<br />
Die nicht <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Behandlung zu<strong>zur</strong>echnenden stationären Leistungen sind Leistungen<br />
des Krankenhauses. Für diese Leistungen werden gem. § 18 Abs. 2 KHEntgG geson<strong>der</strong>te<br />
Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbart.<br />
1.2.5 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhaus<br />
Die Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Krankenhausträger werden durch den<br />
Belegarztvertrag begründet. Durch den Belegarztvertrag, <strong>der</strong> im einzelnen unterschiedlich<br />
ausgestaltet sein kann, werden dem Belegarzt Betten im Krankenhaus <strong>zur</strong> Nutzung für die<br />
Behandlung seiner eigenen Patienten <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Nach Auffassung <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung handelt es sich beim Belegarztvertrag um einen Dauervertrag atypischen Inhalts<br />
mit Elementen <strong>der</strong> Leihe, des Dienstverschaffungs- und Gesellschaftsvertrages (BGH, NJW 1972,<br />
1128 ff.). Der Belegarzt ist gegenüber dem Krankenhausträger hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Tätigkeit<br />
weisungsungebunden und frei. Der Belegarzt steht zum Krankenhaus we<strong>der</strong> in einem<br />
Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Peikert, in Lexikon des<br />
Arztrechts, Rieger [Hrsg.], Nr. 805, Rdnr. 20). Für Rechtsstreitigkeiten zwischen<br />
Krankenhausträger und Belegarzt sind die ordentlichen Zivilgerichte nach § 13 GVG zuständig.<br />
1.2.6 Rechtsbeziehung zwischen Belegarzt und Patient<br />
Bei <strong>der</strong> Aufnahme von Patienten in eine Belegabteilung o<strong>der</strong> ein Belegkrankenhaus kommt –<br />
unabhängig davon, ob es sich um einen Privatpatienten o<strong>der</strong> um einen Kassenpatienten handelt –<br />
ein sog. aufgespaltener Krankenhausaufnahmevertrag zustande (siehe zu allem Geiß/Greiner,<br />
Arzthaftpflichtrecht, Rdnr. 78). Dabei geht <strong>der</strong> Patient zwei vertragliche Beziehungen ein, nämlich<br />
zum einen hinsichtlich <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung mit dem liquidationsberechtigten Belegarzt und<br />
zum an<strong>der</strong>en hinsichtlich <strong>der</strong> Krankenhausversorgung mit dem Krankenhausträger.<br />
Beim aufgespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />
gegenüber dem Patienten lediglich <strong>zur</strong> Unterbringung, Verpflegung, <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong><br />
erfor<strong>der</strong>lichen technisch-apparativen Ausstattung, <strong>der</strong> Organisation und dem Einsatz des<br />
nichtärztlichen Hilfspersonals, <strong>der</strong> organisatorischen Sicherstellung ausreichen<strong>der</strong> Anweisungen<br />
an den Pflegedienst und dem Einsatz nachgeordneter Ärzte im Krankenhaus sowie <strong>zur</strong><br />
Weiterbehandlung des Patienten durch Ärzte außerhalb des Fachbereichs des<br />
selbstliquidierenden Belegarztes (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 411 f).<br />
Der Belegarzt schuldet neben seiner eigenen ärztlichen Leistung auch den ärztlichen<br />
Bereitschaftsdienst. Im Grundsatz haftet <strong>der</strong> Belegarzt vertraglich für seine eigenen ärztlichen<br />
Leistungen, gem. § 278 BGB für den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter Einschluß <strong>der</strong><br />
Notfallversorgung, für eingeschaltete nachgeordnete Krankenhausärzte seines Fachgebietes und<br />
für gegebenenfalls von ihm veranlaßte ärztliche Leistungen außerhalb des Krankenhauses.<br />
Bestellt <strong>der</strong> Belegarzt einen Urlaubsvertreter, so haftet er auch für dessen Fehlleistungen (BGH,<br />
NJW 2000, 2741). Der Belegarzt muß sich also auf das Fehlverhalten <strong>der</strong> vom Krankenhausträger<br />
angestellten Ärzte im fachlich von ihm zu verantwortenden Bereich über § 278 BGB <strong>zur</strong>echnen<br />
lassen (BGH, MedR 1985, S. 366).<br />
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