Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Auftrag und rechtliche Fragestellung:<br />
GUTACHTEN<br />
Es ist beabsichtigt, Vorschläge <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en<br />
Überführung in das DRG-Systems zu unterbreiten. Hierzu sollen die rechtlichen Grundlagen<br />
untersucht und Lösungswege aufgezeigt werden.<br />
Auftragsgemäß ist folgendes Modell zu beurteilen:<br />
Der Status des Belegarztes soll weiterhin aufrechterhalten werden. Insbeson<strong>der</strong>e sollen nur<br />
Fachärzte mit vertragsärztlicher Zulassung Belegarzt werden können, um das hohe Niveau <strong>der</strong><br />
fachärztlichen Leistung und <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> sektoralen Verzahnung zu erhalten. Die Vergütung für<br />
Leistungen <strong>der</strong> Belegärzte soll auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Kalkulationsgrundlage des InEK bewertet werden<br />
und über zweiseitige Verträge zwischen den Kliniken und den Belegärzten vereinbart werden. Der<br />
Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen soll belegärztliche Leistungen nicht<br />
mehr umfassen.<br />
Die Belegärzte werden weiterhin selbst Vertragspartner des Patienten über ihre ärztlichen<br />
Leistungen. Die Vergütung erfolgt allerdings zwischen Krankenkasse und Krankenhaus im<br />
Rahmen von Fallpauschalen. Das Krankenhaus schließt dann einen Vertrag mit dem Belegarzt, in<br />
dem geregelt ist, welchen Anteil an <strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong> Belegarzt erhält. Die <strong>der</strong>zeit bestehenden<br />
Belegarztverträge müßten angepaßt werden.<br />
Belegarzt und Patient schließen einen Vertrag über die Erbringung belegärztlicher Leistungen. Der<br />
Belegarzt hat aufgrund dieses Vertrages keinen Anspruch auf Vergütung unmittelbar gegenüber<br />
dem Patienten. Diesen Anspruch macht vielmehr das Krankenhaus als eigenen Anspruch im<br />
Rahmen einer einheitlichen Fallpauschale geltend. Das Krankenhaus schuldet allerdings als<br />
Gegenleistung (wie bisher) nur Verpflegung und Unterbringung des Patienten sowie pflegerische<br />
Leistungen und ggf. weiterer Leistungen (vgl. oben 1.2.6). Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem<br />
Belegarzt eine Vergütung im zivilrechtlichen Innenverhältnis in zu vereinbaren<strong>der</strong> Höhe von <strong>der</strong><br />
Fallpauschale zukommen zu lassen.<br />
1. Derzeitige Rechtslage<br />
Zur Einführung in die Problematik soll zunächst eine Darstellung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage<br />
erfolgen. Unter Ziff. 1.1 werden dazu alle einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt, die den<br />
Belegarzt, seine Anerkennung und die Vergütung seiner Leistungen betreffen. Unter Ziff. 1.2.<br />
erfolgt eine wertende Betrachtung <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage.<br />
1.1 Einschlägige Rechtsnormen<br />
Regelungen zum Belegarzt finden sich <strong>der</strong>zeit im SGB V, im KHEntgG, in <strong>der</strong> BPflV sowie im<br />
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Des weiteren wird die belegärztliche Vergütung im EBM<br />
sowie in den Honorarverteilungsmaßstäben <strong>der</strong> einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
geregelt. Im einzelnen:<br />
§ 121 SGB V lautet wie folgt:<br />
§ 121 Belegärztliche Leistungen<br />
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