Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
§ 115 b Ambulantes Operieren im Krankenhaus<br />
…<br />
(2) Die Krankenhäuser sind <strong>zur</strong> ambulanten Durchführung <strong>der</strong> in dem Katalog genannten<br />
Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Dies gilt auch für Belegkliniken, sofern<br />
diese Leistungen als Institutsleistungen erbracht werden.<br />
…<br />
2.3 Vertragsrechtliche Fragen<br />
Frage ist, was bei Erlaß <strong>der</strong> beabsichtigten Regelung aus den alten Belegarztverträgen wird.<br />
Diese werden nicht per se gegenstandlos, da wesentliche Teile weiter vollzogen werden können.<br />
An<strong>der</strong>erseits macht es keinen Sinn, diese Verträge ohne gesetzliche Regelung zu lassen, da die<br />
Umstellung für die Beteiligten sonst mit zu großer Rechtsunsicherheit behaftet wäre.<br />
Es wird vorgeschlagen, beiden Parteien per Gesetz ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens o<strong>der</strong> einen Anspruch auf Anpassung nach den Regeln über den Wegfall <strong>der</strong><br />
Geschäftsgrundlage ein<strong>zur</strong>äumen.<br />
Vor Ausformulierung dieses Teils wäre zunächst genau festzulegen, welche Regelungen das<br />
Gesetz ansonsten enthalten soll. Deshalb werden konkrete Textvorschläge hier <strong>zur</strong>ückgestellt.<br />
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung überführt den<br />
Vergütungsanspruch auf das Krankenhaus.<br />
Ergänzende Regelungen wären zu treffen<br />
- für den Fall <strong>der</strong> Leistungsstörung im Verhältnis Arzt – Patient (wer haftet ggf. für Rückzahlung)<br />
- für den Fall <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung durch Patient o<strong>der</strong> Krankenkasse<br />
- Ausgleichsregelungen für Mehr- und Min<strong>der</strong>erlöse.<br />
2.4 Haftungsrechtliche Fragen<br />
Die <strong>der</strong>zeitige haftungsrechtliche Rechtslage wurde unter Ziff. 1.2.6 dargestellt. Grundsätzlich<br />
haftet <strong>der</strong> Belegarzt für seine ärztlichen Leistungen selbst. Das Krankenhaus haftet we<strong>der</strong><br />
vertraglich noch deliktisch für die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen.<br />
Werden nunmehr Verträge geschlossen, wonach <strong>der</strong> Arzt weiterhin allein <strong>zur</strong> Behandlung<br />
verpflichtet bleibt, die Liquidation gegenüber dem Patienten jedoch über das Krankenhaus erfolgt,<br />
so muß dies vertraglich klar geregelt werden, um nicht von <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />
abweichende Haftungsfolgen zu erhalten. Nach bisherigem Recht kommt ein sog. gespaltener<br />
Krankenhausaufnahmevertrag zustande: <strong>der</strong> selbstliquidierende Arzt ist hier im eigenen ärztlichen<br />
Leistungsbereich alleiniger Vertragsschuldner. Der Haftungsbereich des Belegarztes wurde an den<br />
Leistungsbeschreibungen <strong>der</strong> BPflV bzw. des KHEntgG festgemacht (Geiß/Greiner,<br />
Arzthaftpflichtrecht, S. 16, Rdnr. 33).<br />
Darüber hinaus macht die Rechtsprechung die Frage <strong>der</strong> vertraglichen Haftung üblicherweise<br />
daran fest, wer die Leistung liquidiert (z. B. keine eigene vertragliche Haftung des Konsiliararztes,<br />
<strong>der</strong> mit dem Krankenhaus abrechnet; rechnet <strong>der</strong> Konsiliararzt hingegen mit dem Patienten<br />
unmittelbar ab, haftet er auch unmittelbar vertraglich, siehe Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, S.<br />
93, Rdnr. 124). Bei Verträgen, bei denen das Krankenhaus für die ärztlichen Leistungen liquidiert,<br />
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