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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

§ 115 b Ambulantes Operieren im Krankenhaus<br />

…<br />

(2) Die Krankenhäuser sind <strong>zur</strong> ambulanten Durchführung <strong>der</strong> in dem Katalog genannten<br />

Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Dies gilt auch für Belegkliniken, sofern<br />

diese Leistungen als Institutsleistungen erbracht werden.<br />

…<br />

2.3 Vertragsrechtliche Fragen<br />

Frage ist, was bei Erlaß <strong>der</strong> beabsichtigten Regelung aus den alten Belegarztverträgen wird.<br />

Diese werden nicht per se gegenstandlos, da wesentliche Teile weiter vollzogen werden können.<br />

An<strong>der</strong>erseits macht es keinen Sinn, diese Verträge ohne gesetzliche Regelung zu lassen, da die<br />

Umstellung für die Beteiligten sonst mit zu großer Rechtsunsicherheit behaftet wäre.<br />

Es wird vorgeschlagen, beiden Parteien per Gesetz ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens o<strong>der</strong> einen Anspruch auf Anpassung nach den Regeln über den Wegfall <strong>der</strong><br />

Geschäftsgrundlage ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

Vor Ausformulierung dieses Teils wäre zunächst genau festzulegen, welche Regelungen das<br />

Gesetz ansonsten enthalten soll. Deshalb werden konkrete Textvorschläge hier <strong>zur</strong>ückgestellt.<br />

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung überführt den<br />

Vergütungsanspruch auf das Krankenhaus.<br />

Ergänzende Regelungen wären zu treffen<br />

- für den Fall <strong>der</strong> Leistungsstörung im Verhältnis Arzt – Patient (wer haftet ggf. für Rückzahlung)<br />

- für den Fall <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung durch Patient o<strong>der</strong> Krankenkasse<br />

- Ausgleichsregelungen für Mehr- und Min<strong>der</strong>erlöse.<br />

2.4 Haftungsrechtliche Fragen<br />

Die <strong>der</strong>zeitige haftungsrechtliche Rechtslage wurde unter Ziff. 1.2.6 dargestellt. Grundsätzlich<br />

haftet <strong>der</strong> Belegarzt für seine ärztlichen Leistungen selbst. Das Krankenhaus haftet we<strong>der</strong><br />

vertraglich noch deliktisch für die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen.<br />

Werden nunmehr Verträge geschlossen, wonach <strong>der</strong> Arzt weiterhin allein <strong>zur</strong> Behandlung<br />

verpflichtet bleibt, die Liquidation gegenüber dem Patienten jedoch über das Krankenhaus erfolgt,<br />

so muß dies vertraglich klar geregelt werden, um nicht von <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />

abweichende Haftungsfolgen zu erhalten. Nach bisherigem Recht kommt ein sog. gespaltener<br />

Krankenhausaufnahmevertrag zustande: <strong>der</strong> selbstliquidierende Arzt ist hier im eigenen ärztlichen<br />

Leistungsbereich alleiniger Vertragsschuldner. Der Haftungsbereich des Belegarztes wurde an den<br />

Leistungsbeschreibungen <strong>der</strong> BPflV bzw. des KHEntgG festgemacht (Geiß/Greiner,<br />

Arzthaftpflichtrecht, S. 16, Rdnr. 33).<br />

Darüber hinaus macht die Rechtsprechung die Frage <strong>der</strong> vertraglichen Haftung üblicherweise<br />

daran fest, wer die Leistung liquidiert (z. B. keine eigene vertragliche Haftung des Konsiliararztes,<br />

<strong>der</strong> mit dem Krankenhaus abrechnet; rechnet <strong>der</strong> Konsiliararzt hingegen mit dem Patienten<br />

unmittelbar ab, haftet er auch unmittelbar vertraglich, siehe Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, S.<br />

93, Rdnr. 124). Bei Verträgen, bei denen das Krankenhaus für die ärztlichen Leistungen liquidiert,<br />

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