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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

Für beson<strong>der</strong>s schwere Einschränkungen <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong> Berufsausübung hat das<br />

Bundesverfassungsgericht die Kategorie <strong>der</strong> berufswahlnahen Ausübungsregelung entwickelt<br />

(BVerfGE 11, 30, 41 f). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist bei dieser Kategorie an<br />

dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei<br />

Regelungen <strong>der</strong> Berufswahl. Es ist daher danach zu unterscheiden, ob durch die geplante<br />

Neuregelung allein in die Berufsausübung eingegriffen wird o<strong>der</strong> ob berufswahlnahe<br />

Ausübungsregelungen für die Belegsärzte statuiert werden.<br />

2.1.1.3 Konkrete Bewertung des beschriebenen Modells „Überführung <strong>der</strong> Vergütung“<br />

Die konkret vorgeschlagene Regelung sieht vor, daß <strong>der</strong> Belegarzt folgende Rechtspositionen<br />

behält:<br />

- Vertragspartner des stationären Patienten für die gleichen Leistungen wie bisher<br />

- Vertragspartner des Krankenhauses wie bisher<br />

Damit dürfte sich die Frage <strong>der</strong> berufswahlnahen Regelung nicht stellen.<br />

Der Belegarzt verliert<br />

- den direkten Vergütungsanspruch gegen die KV.<br />

Diese Regelung konstituiert aber sicher we<strong>der</strong> das Berufsbild des Arztes noch des Belegarztes. Es<br />

werden lediglich Modalitäten und Höhe <strong>der</strong> Vergütung neu bestimmt. Die Regelung ist also sicher<br />

nicht entscheidend für die Frage, ob <strong>der</strong> Beruf des Arztes ergriffen und ausgeübt werden kann.<br />

Eine Beeinflussung <strong>der</strong> Berufswahlfreiheit scheidet aus. Somit liegt mit dem vorgeschlagenen<br />

Modell mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Regelung <strong>der</strong> Berufsausübung vor.<br />

Der Belegarzt erhält einen Anspruch auf Vereinbarung von Vergütungsanteilen gegen das<br />

Krankenhaus. Im Gegensatz <strong>zur</strong> bisherigen Vergütung handelt es sich nicht mehr um einen<br />

Vergütungsanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Belegarzt hat damit<br />

keinen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch mehr, den er vor Sozialgerichten einklagen<br />

kann. Das Vergütungsverhältnis wird in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Belegarzt<br />

und Krankenhaus verlagert. Mit <strong>der</strong> Festlegung eines angemessenen Vergütungsanteils ist<br />

jedenfalls eine unverhältnismäßige o<strong>der</strong> sonst unangemessene Schlechterstellung vermieden.<br />

Der Vergütungsanspruch wird dadurch mit dem Insolvenzrisiko <strong>der</strong> Klinik belastet. Dieses<br />

Insolvenzrisiko hatte <strong>der</strong> Belegarzt zumindest bei <strong>der</strong> Behandlung gesetzlich versicherter Patienten<br />

nicht zu tragen. Allerdings hat ihn das Punktwertrisiko getroffen, was eine Entwertung seiner<br />

Leistungen nach sich ziehen konnte.<br />

Ziel <strong>der</strong> Umstrukturierung ist es, den Belegärzten letztlich eine kalkulierbare, von <strong>der</strong><br />

Punktwertdegression <strong>der</strong> Regelleistungsvolumina unabhängige Vergütung zukommen zu lassen.<br />

Durch diese Umstrukturierung wird die Honorarungerechtigkeit zwischen den Län<strong>der</strong>n aufgehoben<br />

und gleiche Voraussetzungen für den Wettbewerb geschaffen. Stabile Rahmenbedingungen<br />

werden somit die sektoral übergreifende belegärztliche Versorgung sichern.<br />

Bei einer Prüfung <strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit kommt es auf eine Interessenabwägung zwischen<br />

Eingriff und Rechtfertigungsgrund an. Das Bundesverfassungsgericht hat bei Eingriffe in die<br />

Berufswahlfreiheit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls <strong>zur</strong> Rechtfertigung <strong>der</strong> Eingriffe<br />

ausreichen lassen. In ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung wird <strong>der</strong><br />

Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung, dem Interesse <strong>der</strong><br />

Versichertengemeinschaft, die Finanzierbarkeit zu erhalten, den Kostenanstieg zu begrenzen und<br />

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