Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Abschnitte 31.3, 31.4, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Leistungen nach den Nrn. 01100 o<strong>der</strong> 01101<br />
jeweils in Verbindung mit <strong>der</strong> Leistung nach <strong>der</strong> Nr. 01414 berechnet werden.<br />
9. Die Leistungserbringung ist gemäß 2.1 <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen nur dann vollständig<br />
gegeben, wenn bei <strong>der</strong> Berechnung die Angabe <strong>der</strong> OPS-301-Prozedur(en) in <strong>der</strong> gültigen Fassung<br />
erfolgt. Die Diagnosen sind nach dem ICD-10-Diagnoseschlüssel (ICD-10-GM) in <strong>der</strong> gültigen Fassung<br />
anzugeben.<br />
10. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Leistungen dieses Abschnittes im kurativ-stationären (<strong>belegärztlichen</strong>)<br />
Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag von <strong>der</strong> Punktsumme <strong>der</strong> Leistungen in folgen<strong>der</strong> Höhe:<br />
o 50 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 1 bis 3 sowie für die Zuschläge bei Simultaneingriffen zu<br />
dieser Kategorie,<br />
o 40 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 4 bis 6 sowie für die Zuschläge bei Simultaneingriffen zu<br />
dieser Kategorie,<br />
o 30 % bei Eingriffen <strong>der</strong> Kategorie 7 sowie für die Zuschläge bei Eingriffen dieser<br />
Kategorie.“<br />
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