Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
Dies hat <strong>zur</strong> Folge: Zwar wird den Kassenärztlichen Vereinigungen in §§ 75, 73, 72 SGB V bislang<br />
eine umfassende Sicherstellungsverantwortung gesetzlich übertragen. Dies än<strong>der</strong>t jedoch nichts<br />
daran, daß <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag durch Gesetz auch wie<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden kann.<br />
Durchbrechungen des umfassenden Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
stellen beispielsweise die Bestimmungen über die integrierte Versorgung gem. §§ 140 a ff. SGB V<br />
in <strong>der</strong> Fassung des GMG dar. Diese Regelungen sehen keinerlei Beteiligung <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigung bzw. <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung am Abschluß von Verträgen <strong>zur</strong><br />
integrierten Versorgung mehr vor (dies war noch in § 140 d SGB V in <strong>der</strong> bis zum 31.12.2003<br />
geltenden Fassung <strong>der</strong> Fall; diese Regelung verlangte <strong>zur</strong> Rechtswirksamkeit von Verträgen <strong>zur</strong><br />
integrierten Versorgung zuvor den Abschluß einer mit <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
geschlossenen Rahmenvereinbarung; § 140 d SGB V wurde durch das GMG vom 14.11.2003<br />
[BGBl. I, 2190] insofern aufgehoben).<br />
Weitere Durchbrechungen des umfassenden Sicherstellungsauftrages finden sich bereits jetzt in<br />
§§ 118 Abs. 1, 120 Abs. 2 SGB V für psychiatrische Krankenhäuser, in §§ 119, 120 Abs. 2 SGB V<br />
für sozialpädiatrische Zentren, in § 112 Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. §§ 115 a, 115 b SGB V für vor- und<br />
nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus sowie für das ambulante Operieren im<br />
Krankenhaus sowie in §117 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 120 Abs. 2 SGB V für Hochschulambulanzen.<br />
Auch in diesen Fällen wird ein Direktabrechnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und<br />
Krankenkassen ohne Beteiligung <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung für ambulante Leistungen<br />
begründet, die grundsätzlich in den Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
fallen würde.<br />
Rein rechtspolitisch ist auch darauf hinzuweisen, daß die belegärztliche Versorgung<br />
definitionsgemäß die stationäre Versorgung und damit ohnehin nicht den eigentlichen Kernbereich<br />
<strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung betrifft.<br />
Eine Umgestaltung des Sicherstellungsauftrages <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen ist daher<br />
durch gesetzliche Regelung ohne weiteres möglich (so im Ergebnis auch Muschallik, MedR 2003,<br />
S. 139ff).<br />
Da <strong>der</strong> Begriff des Sicherstellungsauftrages eine rein kassenärztliche Terminologie ist, muß eine<br />
„Übertragung des Sicherstellungsauftrages auf die Krankenhäuser“ nicht erfolgen. Eine solche ist<br />
daher auch nicht in die geplante Gesetzesän<strong>der</strong>ung aufzunehmen.<br />
2.1.4.3 Handlungsempfehlung<br />
Es wurde vorstehend dargelegt, daß die belegärztliche Versorgung auf einfachgesetzlicher Ebene<br />
<strong>der</strong>zeit eher andeutungsweise <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet wird.<br />
Für die Zukunft sollte eine unmißverständliche Regelung angestrebt werden, um Grauzonen und<br />
Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden.<br />
Es wird deshalb empfohlen, im SGB V eine Regelung einzufügen, wonach die belegärztliche<br />
Versorgung nicht Gegenstand <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung ist.<br />
2.2 Vergütungsrechtliche Fragen - Vorschläge <strong>zur</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong><br />
Vergütung in die DRG-Fallpauschalen<br />
§ 121 Belegärztliche Leistungen<br />
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