Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />
Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />
(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />
gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />
Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />
im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />
Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />
stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />
(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />
die Versicherten in Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär<br />
versorgt werden (Praxisklinik)<br />
….<br />
Anmerkung: Mit <strong>der</strong> Herausnahme des Belegarztwesens aus dem<br />
Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> KV entfällt auch die Notwendigkeit, die KV bei<br />
Verträgen auf Landesebene einzubeziehen. Die För<strong>der</strong>ung von Praxiskliniken<br />
kann stehen bleiben.<br />
In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />
„Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten nicht,<br />
wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung durchgeführt<br />
werden es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.“<br />
§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />
Versorgung.<br />
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben<br />
Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt<br />
ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Belegarztvertrag nicht<br />
zustande, kann <strong>der</strong> Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht<br />
nie<strong>der</strong>gelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser enthält eine auf die<br />
Dauer <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.<br />
Anmerkung: Die Regelung bleibt bestehen. Sie betrifft nicht die (dem<br />
Sicherstellungsauftrag künftig entzogene) Belegarztanerkennung, son<strong>der</strong>n die Zulassung<br />
<strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit. Diese ist weiterhin originäre Aufgabe des paritätisch<br />
besetzten Zulassungsausschusses. Der Regelungsbedarf entfällt nicht mit <strong>der</strong> Überführung<br />
<strong>der</strong> Vergütung in die Fallpauschalenregelung. Vielmehr bleibt <strong>der</strong> Bedarf nach<br />
Son<strong>der</strong>bedarfszulassungen erhalten.<br />
§ 115b SGB V sollte <strong>zur</strong> Klarstellung in Abs. 2 folgende Ergänzung erhalten:<br />
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