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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />

Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />

(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />

gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />

Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />

im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />

Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />

stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />

(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />

die Versicherten in Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär<br />

versorgt werden (Praxisklinik)<br />

….<br />

Anmerkung: Mit <strong>der</strong> Herausnahme des Belegarztwesens aus dem<br />

Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> KV entfällt auch die Notwendigkeit, die KV bei<br />

Verträgen auf Landesebene einzubeziehen. Die För<strong>der</strong>ung von Praxiskliniken<br />

kann stehen bleiben.<br />

In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />

„Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten nicht,<br />

wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung durchgeführt<br />

werden es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.“<br />

§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />

Versorgung.<br />

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben<br />

Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt<br />

ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich nie<strong>der</strong>gelassenen Belegarztvertrag nicht<br />

zustande, kann <strong>der</strong> Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser enthält eine auf die<br />

Dauer <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.<br />

Anmerkung: Die Regelung bleibt bestehen. Sie betrifft nicht die (dem<br />

Sicherstellungsauftrag künftig entzogene) Belegarztanerkennung, son<strong>der</strong>n die Zulassung<br />

<strong>zur</strong> vertragsärztlichen Tätigkeit. Diese ist weiterhin originäre Aufgabe des paritätisch<br />

besetzten Zulassungsausschusses. Der Regelungsbedarf entfällt nicht mit <strong>der</strong> Überführung<br />

<strong>der</strong> Vergütung in die Fallpauschalenregelung. Vielmehr bleibt <strong>der</strong> Bedarf nach<br />

Son<strong>der</strong>bedarfszulassungen erhalten.<br />

§ 115b SGB V sollte <strong>zur</strong> Klarstellung in Abs. 2 folgende Ergänzung erhalten:<br />

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