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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

(1) Die Vertragsparteien nach § 112 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und<br />

zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die<br />

Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen). Die<br />

belegärztliche Versorgung ist nicht Gegenstand <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung.<br />

Anmerkung: Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Sicherstellungsauftrages und <strong>der</strong> Herausnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Vergütung aus <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> KV entfällt die<br />

Notwendigkeit, die KV in den Kreis <strong>der</strong> Vertragsparteien einzubeziehen. Die<br />

belegärztliche Versorgung ist auch auf Landesebene nur noch Sache <strong>der</strong><br />

Krankenkassenverbände und <strong>der</strong> Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhäuser.<br />

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />

die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />

behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Die Aufteilung von<br />

Vergütungen, insbeson<strong>der</strong>e von Fallpauschalen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes,<br />

stellt keine Vergütung vom Krankenhaus an den Belegarzt im Sinne des vorstehenden<br />

Satzes dar. Der Belegarzt erbringt die Hauptleistung für seine eigenen Patienten im Rahmen<br />

<strong>der</strong> stationären Versorgung.<br />

(3) Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden nach den für die Krankenhausleistungen geltenden<br />

Regelungen vergütet.<br />

(4) Werden stationäre Leistungen <strong>der</strong> Krankenhäuser und <strong>der</strong> Belegärzte durch einheitliche<br />

Entgelte vergütet, so vereinbaren diese untereinan<strong>der</strong> eine Aufteilung <strong>der</strong> Entgelte. Die<br />

Vereinbarung soll folgende Sachverhalte angemessen berücksichtigen:<br />

1. die vom InEK kalkulierten ärztlichen Kosten im G-DRG-System<br />

2. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />

3. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden.<br />

Die Regelungen in §§ 2, 4 KHEntgG müssen grundsätzlich überdacht werden. Sie gehen bisher<br />

davon aus, daß die Vergütung nur für allgemeine Krankenhausleistungen erfolgt, zu denen die<br />

belegärztliche Leistung gerade nicht gehört und auch nach dem Än<strong>der</strong>ungsvorschlag nicht<br />

gehören soll.<br />

In § 4 Abs. 4 KHEntgG ist eine Regelung aufzunehmen, daß bei Inkrafttreten dieser Regelungen in<br />

den Jahren 2006 bis 2009 <strong>der</strong> Ausgangswert <strong>der</strong> betroffenen Kliniken entsprechend zu erhöhen<br />

ist.<br />

Es ist zu klären, ob die – nunmehr auch einen nicht ausgewiesenen <strong>belegärztlichen</strong> Anteil<br />

enthaltende Vergütung – auch Bestandteil des Erlösbudgets und damit des Erlösausgleichs<br />

werden soll. Konsequent wäre dies.<br />

§ 18 KHEntgG sollte wie folgt gefaßt werden:<br />

§ 18 Belegärzte<br />

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die<br />

berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

18

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