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Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK

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Bundesverband<br />

Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />

(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und<br />

zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die<br />

Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).<br />

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />

die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />

behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />

(3) Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.<br />

Die Vergütung hat die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu<br />

gehören auch leistungsgerechte Entgelte für<br />

1. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />

2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />

werden.<br />

§ 115 SGB V lautet wie folgt:<br />

§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />

Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />

(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />

gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />

Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />

im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />

Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />

stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />

(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />

die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und<br />

stationär versorgt werden (Praxiskliniken)<br />

….<br />

In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />

…<br />

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />

nicht, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung<br />

durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.<br />

§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />

Versorgung. Hier heißt es:<br />

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