Rechtsgutachten zur Reform der belegärztlichen ... - BDPK
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Bundesverband<br />
Deutscher Privatkrankenanstalten e.V.<br />
(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und<br />
zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche<br />
Behandlung <strong>der</strong> Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die<br />
Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).<br />
(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />
die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär o<strong>der</strong> teilstationär zu<br />
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.<br />
(3) Die <strong>belegärztlichen</strong> Leistungen werden aus <strong>der</strong> vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.<br />
Die Vergütung hat die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> <strong>belegärztlichen</strong> Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu<br />
gehören auch leistungsgerechte Entgelte für<br />
1. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und<br />
2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie <strong>der</strong> Belegarzt tätig<br />
werden.<br />
§ 115 SGB V lautet wie folgt:<br />
§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen,<br />
Krankenhäusern und Vertragsärzten<br />
(1) Die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />
gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit <strong>der</strong><br />
Landeskrankenhausgesellschaft o<strong>der</strong> mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Krankenhausträger<br />
im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen<br />
Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und<br />
stationäre Behandlung <strong>der</strong> Versicherten zu gewährleisten.<br />
(2) Die Verträge regeln insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. die För<strong>der</strong>ung des Belegarztwesens und <strong>der</strong> Behandlung in Einrichtungen, in denen<br />
die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und<br />
stationär versorgt werden (Praxiskliniken)<br />
….<br />
In § 73 SGB V, <strong>der</strong> die kassenärztliche Versorgung regelt, heißt es in Abs. 6:<br />
…<br />
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />
nicht, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stationären Entbindung<br />
durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.<br />
§ 103 Abs. 7 SGB V regelt die Möglichkeit <strong>der</strong> Zulassung von Belegärzten <strong>zur</strong> vertragsärztlichen<br />
Versorgung. Hier heißt es:<br />
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