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ig_4-2016_web

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FINANZEN + RECHT [ PFLEGEVERSICHERUNG ]<br />

Foto:iiStock<br />

Ab 2017 wird in der Pflegeversicherung<br />

auf ein neues Begutachtungssystem<br />

umgestellt. Künft<strong>ig</strong> wird es<br />

fünf sogenannte Pflegegrade statt<br />

der bisher<strong>ig</strong>en drei Pflegestufen<br />

geben. Damit wird umgesetzt, was<br />

seit Jahren bereits angedacht und<br />

überprüft wurde: die Erweiterung<br />

des Begriffs der Pflegebedürft<strong>ig</strong>keit<br />

und somit die Gleichbehandlung<br />

von geist<strong>ig</strong>en und körperlichen<br />

Einschränkungen. Eine<br />

zusätzliche private Absicherung für<br />

die Pflege bleibt dennoch sinnvoll.<br />

Private Absicherung für die<br />

Pflege bleibt sinnvoll<br />

TEXT: ROBIN KREIDE<br />

Die Pflegeversicherung hatte bei ihrer<br />

Einführung vor über 20 Jahren vor<br />

allem Menschen mit körperlichen Einschränkungen<br />

im Blick. Entscheidend<br />

war, wie mobil ein Pflegebedürft<strong>ig</strong>er<br />

noch war, und ob sie oder er sich selbst<br />

anziehen und ernähren konnte. Im Laufe<br />

der Jahre stellte sich diese Betrachtungsweise<br />

als nicht ausreichend heraus.<br />

Schließlich sind insbesondere Menschen<br />

mit Demenz zwar oft körperlich<br />

noch in der Lage, bestimmte Dinge zu<br />

tun, haben jedoch vergessen, wie die<br />

einzelnen Handlungsschritte ausgeführt<br />

werden und brauchen daher meist rund<br />

um die Uhr Anleitung und Betreuung<br />

durch andere. Das ab 2017 angewendete<br />

Verfahren zur Begutachtung durch den<br />

Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />

schließt nun geist<strong>ig</strong>e und psychische<br />

Beeinträcht<strong>ig</strong>ungen mit ein. In Zukunft<br />

soll es keine Rolle mehr spielen, ob körperliche<br />

oder geist<strong>ig</strong>e Gebrechen zur<br />

Pflegebedürft<strong>ig</strong>keit führen. Mit dem<br />

neuen Verfahren fällt auch das Zählen<br />

von Minuten, die zur Pflege nöt<strong>ig</strong> sind,<br />

durch den Gutachter weg.<br />

Es wird damit gerechnet, dass aufgrund<br />

des neuen Begutachtungsverfahren rund<br />

500.000 neue Personen Zugang zum<br />

Was fließt in die Beurteilung<br />

der Pflegebedürft<strong>ig</strong>keit ein?<br />

Bei der bisher<strong>ig</strong>en Einstufung in Pflegestufen<br />

wurde nur der Hilfebedarf<br />

bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität<br />

und hauswirtschaftlicher Versorgung<br />

erfasst. Ab 01.01.2017 sind Beeinträcht<strong>ig</strong>ungen<br />

in folgenden sechs<br />

Bereichen maßgeblich:<br />

● Mobilität<br />

● Kognitive und kommunikative<br />

Fäh<strong>ig</strong>keiten<br />

● Verhaltensweisen und psychische<br />

Problemlagen<br />

● Selbstversorgung<br />

● Umgang mit krankheits- oder<br />

therapiebedingten Anforderungen<br />

● Gestaltung des Alltagslebens und<br />

sozialer Kontakte<br />

Diesen Bereichen sind bei der<br />

Begutachtung verschiedene prozentuale<br />

Anteile zugeordnet, die im<br />

Begutachtungsverfahren mit einer<br />

Punkteskala beurteilt und zusammengerechnet<br />

werden.<br />

Ein Ergebnis ab 12,5 bis unter 27<br />

Gesamtpunkten führt zum Beispiel<br />

zum Pflegegrad 1. Mit diesem sind<br />

geringe Beeinträcht<strong>ig</strong>ungen der<br />

Selbständ<strong>ig</strong>keit oder bestimmter<br />

Fäh<strong>ig</strong>keiten verbunden.<br />

Leistungsbezug aus der Pflegeversicherung<br />

bekommen werden.<br />

Bei bereits vor 2017 eingestuften Pflegebedürft<strong>ig</strong>en,<br />

wird die bisher<strong>ig</strong>e Pflegestufe<br />

ohne eine neue Begutachtung gemäß<br />

einem festgelegten Umstellungsverfahren<br />

in einen Pflegegrad umgewandelt,<br />

ohne das den betroffenen Versicherten<br />

hierbei finanzielle Nachteile entstehen<br />

dürfen.<br />

Fest steht bereits jetzt allerdings: Auch<br />

mit Inkrafttreten der neuen Pflegegrade<br />

der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

bleibt eine Absicherungslücke. Reichen<br />

die Einkünfte des Pflegebedürft<strong>ig</strong>en zur<br />

Deckung des E<strong>ig</strong>enanteils nicht aus, so<br />

wird auch in Zukunft sein Vermögen<br />

– etwa Sparguthaben oder Immobilien<br />

– herangezogen. Schlimmstenfalls müssen<br />

der Partner oder die Kinder für die<br />

Differenz aufkommen. Besonders die<br />

sogenannte „Sandwich-Generation“ gerät<br />

schnell an ihre finanziellen Grenzen,<br />

wenn neben der Ausbildung des e<strong>ig</strong>enen<br />

Nachwuchses noch die Pflege eines Elternteils<br />

zu finanzieren ist. Zusätzliche<br />

private Vorsorge für den Pflegefall ist<br />

daher empfehlenswert, denn treffen kann<br />

es jeden, unabhäng<strong>ig</strong> von Alter und Geschlecht.<br />

36 in

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