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In der Praxis wird von dieser Möglichkeit jedoch selten Gebrauch<br />
gemacht.<br />
Durch die Berichterstattung über eine neue Entscheidung des<br />
Bundesgerichtshofes zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung<br />
ist teilweise eine große Verunsicherung über die Wirksamkeit<br />
dieser Vorsorgemöglichkeiten entstanden. Zu Unrecht,<br />
denn der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung led<strong>ig</strong>lich<br />
klargestellt, dass für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht<br />
und einer Patientenverfügung jeweils auch eindeut<strong>ig</strong>e<br />
Erklärungen abgegeben werden müssen und nicht led<strong>ig</strong>lich<br />
allgemeine Floskeln ausreichen, die den Willen des Vollmachtgebers<br />
nicht genau erkennen lassen.<br />
Neben der Vorsorgevollmacht kann außerdem eine Bestimmung<br />
getroffen werden, wer für den Fall, dass trotz bestehender<br />
Vollmacht für einzelne Angelegenheiten eine Betreuung<br />
eingerichtet werden muss, zum Betreuer bestellt werden soll.<br />
Diese Bestimmung der Person des Betreuers durch den eventuell<br />
zu Betreuenden ist für das Gericht selbst dann maßgebend,<br />
wenn zunächst nicht ersichtliche Gründe gegen die Berufung<br />
dieser Person als Betreuer sprechen. So ist gewährleistet, dass<br />
vorrang<strong>ig</strong> immer eine Vertrauensperson als Betreuer bestellt<br />
wird und nicht ein unbekannter Dritter.<br />
Bezüglich der Patientenverfügung ist es erforderlich, dass die<br />
Krankheitszustände, in denen die betreffende Person keine<br />
Einleitung oder Fortsetzung lebensverlängernder Behandlungen<br />
möchte, eindeut<strong>ig</strong> beschrieben werden. Hierfür wird üblicherweise<br />
ein Katalog solcher Krankheitsbeschreibungen verwendet,<br />
bei denen die Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben<br />
nach allen medizinischen Prognosemöglichkeiten ausgeschlossen<br />
erscheint. Für diese Fälle kann durch den Bevollmächt<strong>ig</strong>ten<br />
in Abstimmung mit den Ärzten entschieden werden, dass<br />
lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben und eingeleitete<br />
Maßnahmen abgebrochen werden.<br />
Grundsätzlich unterliegt sowohl die Erteilung einer wirksamen<br />
Vollmacht als auch die Patientenverfügung keiner besonderen<br />
Form.<br />
Soll oder muss allerdings im Rahmen der Bevollmächt<strong>ig</strong>ung<br />
auch über Immobilienvermögen oder bestimmte Gesellschaftsanteile<br />
verfügt werden, ist die notarielle Beurkundung der<br />
Vollmacht erforderlich. Hinzu kommt, dass in aller Regel eine<br />
Beurkundung auch wegen der verstärkten Akzeptanz einer öffentlich<br />
beurkundeten Vollmacht im Rechtsverkehr zu empfehlen<br />
ist. Weitere Vorteile liegen darin, dass die Feststellung der<br />
Geschäftsfäh<strong>ig</strong>keit des Vollmachtgebers gewährleistet ist, der<br />
zweifelsfreie Nachweis der Urheberschaft und in der Möglichkeit<br />
der jederzeit<strong>ig</strong>en Herstellung weiterer Ausfert<strong>ig</strong>ungen der<br />
Vollmacht im Bedarfsfall.<br />
Es ist stets zu empfehlen, für die Abfassung sowohl einer Vorsorgevollmacht<br />
als auch der Patientenverfügung fachlichen Rat<br />
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