Kursbuch Agrarwende 2050
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Kohlenstoffmarkt in Form von Zertifikaten (nicht aus Pflichthandel) gehandelt werden (z.B.<br />
MoorFutures).<br />
Förderung einer naturschutzgerechten Grünlandnutzung bzw. rentabler Nutzungsformen<br />
bei hohen Wasserständen (z.B. Paludikultur) durch entsprechende Investitionen in Moor<br />
schonende Agrartechnik und Technologien.<br />
2. Extensive Nutzung und Pflege der „Naturschutzflächen“<br />
Die Sicherung der vorhandenen und bereitzustellenden Flächen (ökologische Vorrangflächen)<br />
für die Biologische Vielfalt erfordert in den meisten Fällen auch eine extensive Nutzung oder<br />
Pflege. Diese Umweltleistungen müssen den Bewirtschaftern (Landwirte,<br />
Landschaftspflegeverbände etc.) leistungsgerecht vergütet werden. Im Idealfall bieten sie ihnen<br />
ein ökonomisches Standbein und eine Planungssicherheit. Eine zentrale Maßnahme ist daher,<br />
die Bereitstellung von ausreichenden Mitteln, um die Bewirtschafter für diese öffentlichen<br />
Leistungen zu bezahlen:<br />
3. Verminderung schädlicher Stoffeinträge<br />
Um Eutrophierung und den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Landschaft und Gewässer<br />
zu mindern und zu vermeiden, soll kurzfristig bis langfristig in erster Linie Ordnungsrecht zum<br />
Einsatz kommen. Die folgenden Maßnahmen und Instrumente decken sich teilweise mit denen<br />
unter Ziel 3 (regionale Nährstoffkreisläufe) und Ziel 4 (Schadstoffeinträge) aufgeführten.<br />
Kurzfristige Einführung einer gesetzlichen Abstandsregelung von mindestens 10 Metern<br />
zum Schutz von Oberflächengewässern und der Nicht-Zielorganismen in benachbarten<br />
Biotopen. Innerhalb dieser 10 Meter ist der Einsatz von chemisch-synthetischen<br />
Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln komplett untersagt.<br />
Beseitigung von Bewertungslücken und Bewertungsunsicherheiten im gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Prüfverfahren für Pflanzenschutzmittel und darauf aufbauend<br />
konsequente Stoffverbote auf EU-Ebene.<br />
Verankerung eines generellen Minimierungsgebot Im Pflanzenschutzrecht für<br />
konventionellen und ökologischen Landbau. Verstöße gegen dieses Minimierungsgebot<br />
müssen mit spürbaren Sanktionen belegt sein.<br />
Verbot der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln z.B. in<br />
blühenden Beständen (Bienenschutz) und zur Sikkation.<br />
Konsequentes Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten.<br />
In der Düngeverordnung sind die Auflagen im Bereich Düngemittel anspruchsvoll zu<br />
gestalten und eine Hoftorbilanz mit engen Grenzen für Überschüsse einzuführen.<br />
<strong>Kursbuch</strong> <strong>Agrarwende</strong> <strong>2050</strong> – ökologisierte Landwirtschaft in Deutschland“ Seite 78