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Kursbuch Agrarwende 2050

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Kohlenstoffmarkt in Form von Zertifikaten (nicht aus Pflichthandel) gehandelt werden (z.B.<br />

MoorFutures).<br />

Förderung einer naturschutzgerechten Grünlandnutzung bzw. rentabler Nutzungsformen<br />

bei hohen Wasserständen (z.B. Paludikultur) durch entsprechende Investitionen in Moor<br />

schonende Agrartechnik und Technologien.<br />

2. Extensive Nutzung und Pflege der „Naturschutzflächen“<br />

Die Sicherung der vorhandenen und bereitzustellenden Flächen (ökologische Vorrangflächen)<br />

für die Biologische Vielfalt erfordert in den meisten Fällen auch eine extensive Nutzung oder<br />

Pflege. Diese Umweltleistungen müssen den Bewirtschaftern (Landwirte,<br />

Landschaftspflegeverbände etc.) leistungsgerecht vergütet werden. Im Idealfall bieten sie ihnen<br />

ein ökonomisches Standbein und eine Planungssicherheit. Eine zentrale Maßnahme ist daher,<br />

die Bereitstellung von ausreichenden Mitteln, um die Bewirtschafter für diese öffentlichen<br />

Leistungen zu bezahlen:<br />

3. Verminderung schädlicher Stoffeinträge<br />

Um Eutrophierung und den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Landschaft und Gewässer<br />

zu mindern und zu vermeiden, soll kurzfristig bis langfristig in erster Linie Ordnungsrecht zum<br />

Einsatz kommen. Die folgenden Maßnahmen und Instrumente decken sich teilweise mit denen<br />

unter Ziel 3 (regionale Nährstoffkreisläufe) und Ziel 4 (Schadstoffeinträge) aufgeführten.<br />

Kurzfristige Einführung einer gesetzlichen Abstandsregelung von mindestens 10 Metern<br />

zum Schutz von Oberflächengewässern und der Nicht-Zielorganismen in benachbarten<br />

Biotopen. Innerhalb dieser 10 Meter ist der Einsatz von chemisch-synthetischen<br />

Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln komplett untersagt.<br />

Beseitigung von Bewertungslücken und Bewertungsunsicherheiten im gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Prüfverfahren für Pflanzenschutzmittel und darauf aufbauend<br />

konsequente Stoffverbote auf EU-Ebene.<br />

Verankerung eines generellen Minimierungsgebot Im Pflanzenschutzrecht für<br />

konventionellen und ökologischen Landbau. Verstöße gegen dieses Minimierungsgebot<br />

müssen mit spürbaren Sanktionen belegt sein.<br />

Verbot der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln z.B. in<br />

blühenden Beständen (Bienenschutz) und zur Sikkation.<br />

Konsequentes Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten.<br />

In der Düngeverordnung sind die Auflagen im Bereich Düngemittel anspruchsvoll zu<br />

gestalten und eine Hoftorbilanz mit engen Grenzen für Überschüsse einzuführen.<br />

<strong>Kursbuch</strong> <strong>Agrarwende</strong> <strong>2050</strong> – ökologisierte Landwirtschaft in Deutschland“ Seite 78

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