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Verzeichnis der vorlesungen und Übungen, Stunden- und Studienpläne Wintersemester 1931/32

Sächsische Technische Hochschule zu Dresden einschl. Forstliche Hochschule Tharandt

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<strong>und</strong> volkswirtschaftliche Richtungen abgelegt werden. Das ähere enthält die Prüfungsordnung<br />

fllr das Lehramt an Berufsschulen. Voraussetzung für die Zulassung ist ein zur<br />

Aufnahme als Studieren<strong>der</strong> berechtigendes Beifezeugnis.<br />

IH. Prüfungen für das höhere Schulamt.<br />

Die Prüfung für das höhere Schulamt kann vor <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Techuischen Hochschule<br />

bestehenden Wissenschaftlichen Prüfungskommission in Reiner <strong>und</strong> Angewandter<br />

Mathematik, in Chemie, Physik, Mineralogie mit Geologie, in Erdk<strong>und</strong>e, Botanik <strong>und</strong> Zoologie<br />

abgelegt werden. In Verbindung damit kann die Lehrhefähigung in Turnen, Zeichnen o<strong>der</strong><br />

Musikwissenschaften erworben werden. Für die Zulassung zu <strong>der</strong> Prüfung ist das Reifezeugnis<br />

eines Gymnasiums o<strong>der</strong> eines Realgymnasiums. einer Obcrrealschule, deutschen Oberschule,<br />

einer Anfbauschule des Deutschen Reiches o<strong>der</strong> einer sächsischen Studienanstalt<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Weiter ist Bedingung Berufsstudium von mindestens acht Semestern an<br />

einer Technischen Hochschule o<strong>der</strong> Universität des Deutschen Reiches, darunter wenigstens<br />

zwei Semester an <strong>der</strong> Technischen IIochschule zu Dresden.<br />

Näheres über die in Betracht kommenden Verbindungen VOll tudienflichern ist<br />

auf Seite 8 ff. des Vorlesungsverzeichnisses zu finden.<br />

IV. Prüfung für das Lehramt an Volksschulen.<br />

Durch Gesetz vom 4. April 1923 ist eine Prüfung für das Lehramt an Volksschulen<br />

bei <strong>der</strong> Technischen Hochschule eingeführt worden. Für die Zulassung ist das<br />

Reifezeugnis einer deutschen 9stufigen höheren Lehranstalt o<strong>der</strong> eines siichsischen Semi;<br />

nars sowie ein tudium <strong>der</strong> Pädagogik von mindestens 6 Halbjabren an einer Technischen<br />

Hochschule o<strong>der</strong> einer Universitiit des Deutschen Reiches erfor<strong>der</strong>lich. Davon müssen<br />

mindestens 2 Halbjahre an <strong>der</strong> Technischen Hochschule Dresden verbracht worden sein<br />

(vgl. Sächs. Gesetzbl. 1925 Nr. 18 S. 175 flg.).<br />

V. Prüfungen für Versicherungs techniker<br />

werden im Rahmen des Versicherungsseminars abgehalten. Die Prüfungsordnung ist in<br />

den beson<strong>der</strong>en Bestimmungen über dieses Seminar enthalten.<br />

VI. Prüfung für Nahrungsmittelchemiker.<br />

Die Prüfung erfolgt nach <strong>der</strong> Ministerialverordnung vom 3. Juli 1894. Sie zerfällt<br />

in eine Vorprüfung une! in eine Dauptprüfung. Nähere Auskunft wird vom Laboratorium<br />

für Lebensmittel- <strong>und</strong> Gärungschemie (Mommsenstr.6) erleilt.<br />

VII. Semestralprüfungen<br />

finden am Schlusse jedes Semesters in den p.inzelnen Fächern nach Bedarf statt. Die<br />

Teilnahme daran ist kostenlos <strong>und</strong> freiwillig <strong>und</strong> Studierenden, Zuhörern <strong>und</strong> Hospitanten<br />

gestattet. Sie ist Vorbedingung für Gewährung von Honorarerlaß <strong>und</strong> tipendien.<br />

Sonstige Ausbildungsmöglichkeiten.<br />

Von den an <strong>der</strong> Technischen Hoch chule abgelegten wirtHchaftswissenschaftlichen<br />

tudien werden von den Universitäten, je nach <strong>der</strong>en Bestimmungen, zwei bis drei<br />

emester angerechnet.<br />

ln neueren Sprachen finden an <strong>der</strong> Technischen Hochschule Abschlußprüfungen<br />

nicht statt. Doch wird das an <strong>der</strong> Technischen Hochschule abgelegte Studium in<br />

Deutsch, Englisch, Französisch <strong>und</strong> Erdk<strong>und</strong>e bei <strong>der</strong> Meldung zur Prüfung für das höhere<br />

chuJamt in <strong>der</strong> neusprachlichen Gruppe an <strong>der</strong> Universität Leipzig auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

ministeriellen Verordnung bis zu zwei Semestern auf die für die Zulassung zu dieser<br />

Prüfung nachzuweisende Studienzeit angerechnet. Studierenden <strong>der</strong> zeichnerisch-wissenschafdichen<br />

Richtung werden bei <strong>der</strong> Meldung zur wissenschaftlichen Prüfung an <strong>der</strong><br />

lJniversität Leipzig die Studien in den genann en Fächern bis zu 4 Semestern, Studierenden<br />

<strong>der</strong> musikalisch-wissenschaftlichen Richtung bis zu 3 Semestern angerecbnet, sofern<br />

diese tudien an <strong>der</strong> Technischen Hochschule in Verbindung mit Fachstudien an <strong>der</strong><br />

Akademie für Kunstgewerbe in Dresden o<strong>der</strong> am Konservatorium in Dresden getrieben<br />

worden sind.

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