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D. Aktuelle Besetzung und Aufgaben der Senate des

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verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist kein Material <strong>der</strong> evidenzbasierten<br />

Medizin ersichtlich, das den Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss tatsächlich <strong>und</strong> im<br />

Sinne einer Reduzierung seines gesetzgeberischen Ermessens aus Null gezwungen<br />

hätte, Atorvastatin aus <strong>der</strong> Festbetragsgruppe <strong>der</strong> Statine nach <strong>der</strong> ab 1. Mai 2006<br />

geltenden Rechtslage herauszunehmen. Justitiabel im Sinne von angreifbar wird gesetzgeberisches<br />

Stillhalten <strong>des</strong> Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses nur, wenn neue<br />

Umstände ihn rechtlich verpflichten, eine ursprünglich rechtmäßige Festbetragsgruppe<br />

zu än<strong>der</strong>n, er aber im Sinne eines „Systemversagens“ seinem in §§ 35 Abs. 1 S.<br />

1, 92 Ab.s 1 S. 2 Nr. 6 SGB V vorausgesetzten Auftrag nicht gerecht wird; für die seit<br />

dem 20. Juli 2004 bestehende Festbetragsgruppe <strong>der</strong> HMG-CoA-Reduktasehemmer<br />

(„Statine“) ist eine solche rechtswidrige Untätigkeit <strong>des</strong> Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses<br />

auch nach Inkrafttreten <strong>des</strong> AVWG am 1. Mai 2006 nicht zu erkennen (Anschluss<br />

an Urteil vom 2. Dezember 2009, L 9 KR 8/08; vgl. Pressemitteilung vom 18.<br />

März 2010 auf www.lsg.berlin.brandenburg.de/Pressemitteilungen).<br />

III. Pflegeversicherung<br />

Zusammengestellt von Vors. Richter am LSG Dr. Konrad Kärcher<br />

1. Verfahren <strong>der</strong> Hauptsache<br />

Urteil vom 25. März 2010, L 27 P 31/08; Pflegeeinrichtung, Vergütung, Schiedsstelle,<br />

Mitwirkung <strong>des</strong> Trägers <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung bei Verfahren <strong>der</strong> Schiedsstelle; hat<br />

<strong>der</strong> Träger notwendige Angaben nicht gemacht, kann die Schiedsstelle den Antrag<br />

im Einzelfall bereits aus diesem Gr<strong>und</strong> ablehnen.<br />

Urteil vom 24. Juni 2010, L 27 P 58/07; Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung;<br />

Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung außerhalb <strong>des</strong> Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Pflegekassen <strong>und</strong> nicht durch die Krankenkassen<br />

zu erheben.<br />

Urteil vom 23. September 2010, L 27 P 5/09; Pflegegeld, Leistungen vor Antragstellung,<br />

Beratungspflicht <strong>des</strong> Hausarztes, Zurechnung gegenüber Pflegekasse; die Ver-

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