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D. Aktuelle Besetzung und Aufgaben der Senate des

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2. Vertragszahnarztrecht<br />

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7. Senat, Urteil vom 10. Februar 2010, L 7 KA 116/08 KL: Der klagende Ersatzkassenverband<br />

wandte sich als Prozessstandschafter für die Ersatzkassen gegen den<br />

Schiedsspruch <strong>des</strong> Schiedsamtes, mit dem die Punktwerte für vertragszahnärztliche<br />

Leistungen im Jahr 2008 um 1,5 Prozent erhöht wurden. Die Klage hatte teilweise<br />

Erfolg: Das Lan<strong>des</strong>sozialgericht ist erstinstanzlich zuständig, wenn sich die Klage<br />

gegen eine Entscheidung eines Lan<strong>des</strong>schiedsamtes richtet. Die Festsetzung <strong>des</strong><br />

Inhalts eines Gesamtvertrages zwischen <strong>der</strong> Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung<br />

(KZV) <strong>und</strong> den Krankenkassen durch ein Schiedsamt stellt einen Verwaltungsakt dar,<br />

den die Vertragspartner im Klageweg angreifen können. Dem Schiedsamt kommt bei<br />

<strong>der</strong> Festsetzung <strong>des</strong> Inhalts eines Gesamtvertrages ein weiter Beurteilungsspielraum<br />

zu; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong><br />

Schiedsamtes ermittelte Tatsachen zugr<strong>und</strong>e gelegt worden sind <strong>und</strong> ob es sein<br />

Gestaltungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gerichtlich zu überprüfen ist,<br />

ob das Schiedsamt bei <strong>der</strong> festgesetzten Vergütung (zahn)ärztlicher Leistungen den<br />

Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Beitragssatzstabilität beachtet hat. Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist u. a. dann<br />

verletzt, wenn das Schiedsamt den Punktwert für bestimmte (zahn)ärztliche Leistungen<br />

über die Verän<strong>der</strong>ungsrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V hinaus erhöht. Dies führte<br />

zur Aufhebung <strong>des</strong> Schiedsspruchs <strong>und</strong> zur Verpflichtung, über den Schiedsantrag<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Rechtsauffassung <strong>des</strong> Gerichts neu zu entscheiden.<br />

7. Senat, Urteil vom 10. Februar 2010, L 7 KA 15/09 KL: Die KZV wandte sich gegen<br />

einen Bescheid <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esversicherungsamtes, mit dem dieses den Schiedsspruch<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>schiedsamtes Berlin für die vertragszahnärztliche Versorgung „wegen<br />

Vergütungsvertrag 2008“ vom 17. Oktober 2008 beanstandete. Die dagegen gerichtete<br />

Klage <strong>der</strong> KZV bleib ohne Erfolg: Eine KZV ist im Rahmen einer Aufsichtsklage<br />

klagebefugt, wenn das B<strong>und</strong>esversicherungsamt als Aufsichtsbehörde über die Ersatzkassen<br />

einen Schiedsspruch beanstandet, <strong>der</strong> eine Vergütungsvereinbarung<br />

zwischen KZV <strong>und</strong> Ersatzkassen ersetzt. Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung<br />

(o<strong>der</strong> eines diese ersetzenden Schiedsspruchs) lässt sich <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Beitragssatzstabilität<br />

nicht auf die Festsetzung <strong>des</strong> höchstzulässigen Ausgabenvolu-

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