09.12.2012 Aufrufe

D. Aktuelle Besetzung und Aufgaben der Senate des

D. Aktuelle Besetzung und Aufgaben der Senate des

D. Aktuelle Besetzung und Aufgaben der Senate des

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 49 -<br />

gen Behin<strong>der</strong>ung, wenn diese allein einen GdB von 100 bedingt. Dies trifft dann nicht<br />

zu, wenn in <strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>ten ein atypischer Fall vorliegt. Hierzu<br />

sind Anhaltspunkte dafür erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Schwerbehin<strong>der</strong>te die Verrichtungen<br />

<strong>des</strong> täglichen Lebens im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang ohne fremde Hilfe verrichten könnte.<br />

Sind solche nicht ersichtlich, so ist in einem solchen Fall das Merkzeichen „H“ zuzuerkennen.<br />

13. Senat, Urteil vom 10. Juni 2010, L 13 SB 332/09; für die GdB-Bewertung einer<br />

Herzerkrankung im Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht ist weniger die Art dieser Erkrankung,<br />

son<strong>der</strong>n eher die hierdurch verursachte Leistungseinbuße maßgeblich. Eine Bewertung<br />

oberhalb von 40 setzt voraus, dass eine Leistungsbeeinträchtigung bereits bei<br />

alltäglicher leichter Belastung besteht. Das Hinzutreten von Herzrhythmusstörungen<br />

rechtfertigt keine höhere Bemessung <strong>des</strong> GdB. Selbst signifikante Herzrhythmusstörungen<br />

führen in <strong>der</strong> Gesamtschau mit einer mit einem GdB von 40 bewerteten<br />

Herzmin<strong>der</strong>leistung nicht zu einem GdB von 50.<br />

11. Senat, Urteil vom 10. Juni 2010, L 11 SB 125/09; die Tabelle <strong>des</strong> Ärztlichen<br />

Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit<br />

<strong>und</strong> Soziales enthält keine abschließende Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung <strong>des</strong> GdB bei<br />

Diabetes mellitus. Sie berücksichtigt nämlich nicht den medizinisch notwendigen<br />

Therapieaufwand, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, um eine bestimmte Einstellungsqualität zu erreichen.<br />

13. Senat, Urteil vom 10. Juni 2010, L 13 SB 24/05; wenn <strong>der</strong> Kläger sich gegen die<br />

Herabsetzung <strong>des</strong> bei ihm festgestellten GdB wendet, handelt es sich um eine Anfechtungsklage,<br />

bei welcher allein auf die Sach- <strong>und</strong> Rechtslage im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Behördenentscheidung abzustellen ist. Spätere Verschlechterungen seines Ges<strong>und</strong>heitszustan<strong>des</strong><br />

können mit <strong>der</strong> Anfechtungsklage nicht verfolgt werden. Am Vorliegen<br />

einer Anfechtungssituation än<strong>der</strong>t auch ein späterer Än<strong>der</strong>ungsbescheid nichts,<br />

wenn sein Regelungsgehalt sich darin erschöpft, die vorangegangene Herabsetzungsentscheidung<br />

zu Gunsten <strong>des</strong> Klägers zu modifizieren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!