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D. Aktuelle Besetzung und Aufgaben der Senate des

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wird nicht dadurch unverbindlich, dass sie in einem Ersuchen im Rahmen eines Anspruchs<br />

auf eine Leistung nach dem Vierten Kapitel <strong>des</strong> SGB XII getroffen worden<br />

ist.<br />

23. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2010, L 23 SO 130/06); Empfehlungen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Vereins 2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen; diese Empfehlungen<br />

stellen gr<strong>und</strong>sätzlich eine geeignete <strong>und</strong> zutreffende Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage dar<br />

<strong>und</strong> genügen den vom BSG aufgestellten Kriterien für die Verwertung als antizipiertes<br />

Sachverständigengutachten.<br />

23. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2010, L 23 SO 257/07; zu Brillenreparaturen als<br />

Leistung <strong>der</strong> sozialen Rehabilitation (Einglie<strong>der</strong>ungshilfe); die Übernahme <strong>der</strong> Kosten<br />

für eine Brillenreparatur ist in Ausnahmefällen entsprechend <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong><br />

BSG zur Versorgung mit Hörgerätebatterien (Urteil v. 19. Mai 2009, B 8 SO 32/07 R)<br />

denkbar.<br />

VIII. Vertrags(zahn)arztsachen<br />

Zusammengestellt von Vors. Richter am LSG Martin Laurisch<br />

1. Vertragsarztrecht<br />

a) Erstinstanzliche Entscheidungen nach § 29 Abs. 4 SGG<br />

7. Senat, Urteil vom 17. März 2010, L 7 KA 125/09 KL: Die Beteiligten stritten über<br />

den Ausschluss homöopathischer Arzneimittel aus <strong>der</strong> Versorgung für versicherte<br />

Kin<strong>der</strong> bis zum vollendeten 12. Lebensjahr <strong>und</strong> für versicherte Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen durch eine Norm <strong>des</strong> Gemeinsamen<br />

B<strong>und</strong>esausschusses (GBA). Die Klage war unzulässig, soweit die Klägerin<br />

eine Auslegung <strong>der</strong> Vorschrift begehrte, die eine weitere Verordnung ihres Arzneimittels<br />

zuließ. Ein Streit über die richtige Auslegung einer Vorschrift mit dem<br />

Normgeber („Interpretationsfeststellungsklage“) ist nur dann zulässig, wenn <strong>der</strong><br />

Normgeber entwe<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> von ihm erlassenen Rechtsvorschrift

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