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VHF Bayern Ausgabe 2008 Handbuch für die Vergabe und ...

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Einzelne, zur Aufgabenerfüllung notwendige, beschreibbare Arbeitsschritte (Erstellen von<br />

Zeichnungen, Aufmass, Berechnungen <strong>und</strong> dgl) haben gegenüber der Eigenschaft der geistigschöpferischen<br />

Leistung jedoch untergeordneten Charakter; sie sind gleichwohl benötigte Mittel, um<br />

das gestalterisch-schöpferische Potenzial des Auftragnehmers zur Ausarbeitung einer optimalen<br />

Lösung umzusetzen. Dieser untergeordnete Charakter ist auch bei eng vorgegebenen, baurechtlichen<br />

Rahmenbedingungen, z. B. Bebauungsplansatzungen, gegeben.<br />

Das OLG München führt in seiner Urteilsbegründung vom 28.04.2006 Verg 6/06 zur Frage der<br />

Abgrenzung beschreibbarer <strong>und</strong> nicht beschreibbarer Leistungen aus, dass im konkreten Einzelfall zu<br />

ermitteln sei, wie groß der schöpferische, gestalterische <strong>und</strong> konstruktive Freiraum des potentiellen<br />

AN zur Erfüllung der vom AG bereits festgelegten Rahmenbedingungen <strong>und</strong> gesteckten Zielvorgaben<br />

ist. Ist ein solcher Freiraum in erkennbarem Maße vorhanden <strong>und</strong> gewollt <strong>und</strong> geht es insbesondere<br />

darum, dass der AN aufgr<strong>und</strong> seiner beruflichen Erfahrung <strong>und</strong> Kompetenz eine eigenständige,<br />

kreative Lösung findet, so mag das planerische Ziel des Auftrags beschreibbar sein, nicht jedoch <strong>die</strong><br />

planerische Umsetzung (= Lösung).<br />

Europarechtlich definiert sind „Bauplanungs<strong>die</strong>nstleistungen“ als geistig-schöpferische Leistungen in<br />

Art. 30 der VKR.<br />

Verbindung zum Urheberrecht:<br />

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2<br />

UrhG). Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind danach solche Unterlagen <strong>und</strong><br />

Bauwerke, <strong>die</strong> eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen <strong>und</strong> einen so<br />

hohen Grad individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des<br />

alltäglichen Bauschaffens herausragen.<br />

Nicht jede geistig-schöpferische Leistung unterliegt daher automatisch dem Urheberrecht, vielmehr ist<br />

eine Einzelfallbeurteilung anzustellen.<br />

D. „Eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend“ beschreibbare freiberufliche Leistungen<br />

Rechtsquellen:<br />

§ 2 Abs. 2 VOF (iVm § 5 VgV):<br />

„Eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der VOL zu vergeben.“<br />

§ 1 Satz 1 dritter Spiegelstrich VOL:<br />

„Leistungen im Sinne der VOL sind alle … Leistungen, ausgenommen Leistungen ab Erreichen des …<br />

Schwellenwertes, <strong>die</strong> im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht … werden <strong>und</strong> deren<br />

Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschrieben<br />

werden kann; <strong>die</strong>se Leistungen fallen unter <strong>die</strong> … VOF.“<br />

Das bedeutet kurz gefasst:<br />

• Eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen ab Erreichen des<br />

Schwellenwertes haben immer <strong>die</strong> VOL als Gr<strong>und</strong>lage.<br />

• Eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen unterhalb des<br />

Schwellenwertes haben weder VOL noch VOF als Gr<strong>und</strong>lage, sondern - <strong>für</strong> alle öffentlichen<br />

Auftraggeber - ausschließlich das Haushaltsrecht.<br />

• Nicht eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen ab Erreichen des<br />

Schwellenwertes haben immer <strong>die</strong> VOF als Gr<strong>und</strong>lage.<br />

• Nicht eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen unterhalb des<br />

Schwellenwertes haben weder VOL noch VOF als Gr<strong>und</strong>lage, sondern - <strong>für</strong> alle öffentlichen<br />

Auftraggeber - ausschließlich das Haushaltsrecht.<br />

©<strong>VHF</strong> <strong>Bayern</strong> – Stand Oktober <strong>2008</strong> 2<br />

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