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VHF Bayern Ausgabe 2008 Handbuch für die Vergabe und ...

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4.2. Auswertung der eingegangenen Unterlagen <strong>und</strong> Vorbereitung der Verhandlungsgespräche<br />

III.2<br />

Um <strong>die</strong> Verhandlungsgespräche im Sinne des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes zu strukturieren, empfiehlt<br />

es sich, einen allgemeingültigen einheitlichen Fragenkatalog sowie ggfs. eine Bewertungsmatrix<br />

/Bewertungstabelle entsprechend den Vorgaben des Aufforderungsschreibens vorzubereiten.<br />

Zur Vereinfachung der späteren <strong>Vergabe</strong>entscheidung <strong>und</strong> Vorbeugung gegen etwaige Willkürvorwürfe<br />

müssen Fragenkatalog <strong>und</strong> Bewertungsmatrix <strong>und</strong>/oder -tabellen vor Kenntnis der Bewerbungen bzw.<br />

Angebote aufgestellt werden.<br />

4.3 Auftragsverhandlung nach § 16 <strong>und</strong> § 24 VOF<br />

Ziel der Verhandlung ist es, nach Abwägung der Vor- <strong>und</strong> Nachteile der einzelnen Darstellungen <strong>und</strong><br />

Erkenntnisse im Verb<strong>und</strong> mit der Wirtschaftlichkeit den Bewerber zu erkennen, der einschließlich der<br />

auszuhandelnden Auftragsbedingungen im Rahmen der vorgegebenen Kriterien <strong>die</strong> bestmögliche<br />

Leistung erwarten lässt. Eine reine Auflistung der Erkenntnisse genügt nicht.<br />

Vorschriften <strong>für</strong> Form <strong>und</strong> Durchführung <strong>die</strong>ser Verhandlungen gibt es im Bereich der VOF nicht.<br />

Dennoch eröffnet <strong>die</strong>s keinen vergaberechtsfreien Raum <strong>und</strong> erlaubt auch keinerlei willkürliches Handeln.<br />

Verhandlungen unterliegen – wie das gesamte Verfahren - den Gr<strong>und</strong>sätzen des Wettbewerbes, der<br />

Transparenz <strong>und</strong> der Gleichbehandlung. Vertrauliche Informationen dürfen daher nicht an andere<br />

Teilnehmer weitergegeben <strong>und</strong> Verhandlungsteilnehmer dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden<br />

(Diskriminierungsverbot) – z. B. in Vergütungsfragen.<br />

Zur jeweiligen Verhandlungsr<strong>und</strong>e müssen <strong>die</strong> Teilnehmer auf gleichem Kenntnisstand sein.<br />

Verhandlungsgegenstand sind neben den in 4.1.2 genannten Auftragskriterien im wesentlichen:<br />

- <strong>die</strong> Auftragsbedingungen<br />

- <strong>die</strong> Präzisierung der Leistungsinhalte <strong>und</strong> -ergebnisse<br />

- <strong>die</strong> Vergütung<br />

- <strong>die</strong> Termine <strong>und</strong> Fristen der Abwicklung<br />

- das eingesetzte Personal<br />

- Fremdleistungsanteile<br />

Die mit den Verhandlungsteilnehmern einzeln zu führenden Verhandlungsgespräche sind aus Gründen<br />

der Transparenz zu dokumentieren. Diese Gesprächsprotokolle sollen gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>die</strong> direkten<br />

Antworten der Bewerber/Bieter enthalten <strong>und</strong> den Beteiligten zur Kenntnis gegeben werden um zum<br />

Gesprächsergebnis Einvernehmen herzustellen.<br />

Aus <strong>die</strong>sen Gesprächsprotokollen <strong>und</strong> den weiteren Erkenntnissen aus der Auswertung der ggfs.<br />

eingegangenen Unterlagen sowie den eigentlichen Verhandlungsergebnissen entsteht das Einzelprotokoll<br />

je Verhandlungsteilnehmer. Einzelprotokolle <strong>und</strong> Bewertungstabellen sind im <strong>Vergabe</strong>vermerk als Anlage<br />

beizufügen.<br />

Mit den Einzelprotokollen aller Verhandlungsteilnehmer wird <strong>die</strong> <strong>für</strong> Dritte erforderliche<br />

Nachvollziehbarkeit des <strong>Vergabe</strong>vermerkes sichergestellt, insbesondere in Bezug auf <strong>die</strong> subjektiven <strong>und</strong><br />

objektiven Einschätzungen der Bewerber, deren Verhalten <strong>und</strong> persönlichen Präsentation.<br />

Ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vergütung der vorgesehenen Leistung eine Gebühren- oder Honorarordnung anzuwenden, ist<br />

deren Rahmen Maßstab <strong>für</strong> alle Verhandlungen in <strong>die</strong>sem Zusammenhang. Die VOF verlangt <strong>die</strong><br />

bestmögliche Leistung, nicht <strong>die</strong> billigste; das Kriterium Preis/Honorar bewegt sich also in den im<br />

Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Grenzen soweit <strong>die</strong>se keine etwaige Öffnungsklausel innehaben.<br />

Findet <strong>die</strong> HOAI Anwendung, ist <strong>die</strong> Honorarzone kein Wettbewerbskriterium, da <strong>die</strong>se der Festlegung<br />

durch <strong>die</strong> zwingenden Regelungen der HOAI unterliegt.<br />

Liegen Verdachtsmomente über ungewöhnlich niedrige Preise vor, sind <strong>die</strong> Bewerber zunächst aus<br />

Beweisgründen gr<strong>und</strong>sätzlich schriftlich zur Aufklärung aufzufordern. Ein Unterlassen einer solchen<br />

Sachverhaltsaufklärung führt zur Rechtswidrigkeit des <strong>Vergabe</strong>verfahrens.<br />

Ungewöhnlich niedrige Preise können ihre Ursache in staatlichen Beihilfen haben. Eine Anerkennung<br />

solcher Beihilfen ist immer dann zu treffen, wenn <strong>die</strong>se Beihilfen rechtmäßig sind. Rechtmäßigkeit liegt<br />

vor, wenn eine staatliche Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist; <strong>die</strong>se Feststellung trifft <strong>die</strong><br />

Kommission der EU (Art. 87, 88 EG). Ein berechtigter Verdacht der Unrechtmäßigkeit ist der Kommission<br />

mitzuteilen, <strong>die</strong> im Rahmen der Beihilfenprüfung nach Art. 88 Abs.3 EG tätig wird.<br />

©<strong>VHF</strong> <strong>Bayern</strong> – Stand Oktober <strong>2008</strong><br />

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