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VHF Bayern Ausgabe 2008 Handbuch für die Vergabe und ...

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III.2<br />

Um Bewerber zu erreichen, <strong>die</strong> das EU-Amtsblatt nicht beziehen, sind Bekanntmachungen nach<br />

Absendung an das Amt <strong>für</strong> amtliche Veröffentlichungen der EG auch im Inland (Staatsanzeiger) zu<br />

veröffentlichen. Hier<strong>für</strong> kann das entsprechende Muster III.3.1 <strong>VHF</strong> verwendet werden. Die Angaben<br />

müssen dabei mit den Veröffentlichungen im Amtsblatt der EG übereinstimmen.<br />

Für freiberufliche Leistungen im B<strong>und</strong>esfernstraßenbau hat <strong>die</strong> Veröffentlichung auch auf dem<br />

Internetportal der B<strong>und</strong>esverwaltung (http://www.evergabe-online.de) zu erfolgen. Bei Veröffentlichung<br />

auf <strong>die</strong>ser B<strong>und</strong>esplattform ist das Standardformular 2 „Bekanntmachung“ zu verwenden.<br />

2. Bewerbungsphase<br />

Gemäß Vorgabe im Standardformular „Bekanntmachung“ sind <strong>die</strong> Teilnahmebewerbungen auf dem<br />

Postweg oder direkt einzureichen. Sofern Bewerbungen auf anderem Wege eingehen (Telefax, e-Mail,<br />

telefonisch), muss der Bewerber <strong>die</strong>se gemäß § 4 Abs. 10 VOF bis zum Ablauf der Frist durch<br />

Übermittlung per Post oder direkt bestätigen. Die eingegangenen Unterlagen sind bis zum internen<br />

Öffnungstermin unter Verschluss zu halten.<br />

Elektronische Bestätigungen sind erst möglich, wenn ein Beschafferprofil eingerichtet ist.<br />

3. Auswahlverfahren<br />

Für <strong>die</strong> Öffnung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Dokumentierung deren Umfanges<br />

gibt es keine Formvorgaben. Das Bewerbungsergebnis (Mindestumfang: Anzahl, besondere<br />

Vorkommnisse, fehlende Unterschrift oder Signatur, verspätete Eingänge, etc.) ist jedoch im<br />

<strong>Vergabe</strong>vermerk festzuhalten, siehe unten, Nr. 7.<br />

Im Auswahlverfahren sind <strong>die</strong> Bestimmungen der §§ 4, 7 sowie 10 mit 13 VOF anzuwenden.<br />

Gr<strong>und</strong>satz des Verfahrens: In allen Phasen des Auswahlverfahrens sind <strong>die</strong> Bewerber gleich zu<br />

behandeln, <strong>die</strong> Integrität der Daten, <strong>die</strong> Vertraulichkeit der Bewerberunterlagen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Transparenz des<br />

Verfahrens sind zu gewährleisten.<br />

Das Nachreichen von Unterlagen ist in begründeten Ausnahmefällen dann zulässig, wenn <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der Gleichbehandlung angewendet werden.<br />

3.1 Ausschlußprüfung nach § 11 VOF<br />

Die in der Bekanntmachung unter Nr. III.2.1 geforderte Eigenerklärung reicht zunächst <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beurteilung<br />

im Rahmen der Ausschlussprüfung nach § 11 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 aus. Bei Nichtvorliegen einer solchen<br />

Erklärung ist der Bewerber wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen.<br />

Liegt jedoch Kenntnis über eine rechtskräftige Verurteilung nach § 11 Abs. 1 entgegen der<br />

Eigenerklärung vor, kann <strong>die</strong>se vom Bewerber durch einen Auszug aus dem B<strong>und</strong>eszentralregister oder<br />

geeignete andere Urk<strong>und</strong>en einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes widerlegt<br />

werden. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, kann <strong>die</strong>s durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung nach<br />

Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 2 VOF erfolgen. Kann der Bewerber <strong>die</strong> Unrichtigkeit der Kenntnis nicht<br />

widerlegen, ist er zwingend vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen. Ausnahmen von einem<br />

solchermaßen begründeten Ausschluss sind nur nach den in § 11 Abs. 3 genannten zwingenden<br />

Gründen oder Umständen möglich.<br />

Eine Pflicht <strong>für</strong> den Auftraggeber, <strong>die</strong> „Kenntnis“ durch gezielte Recherchen zu erlangen, besteht nicht.<br />

Bei den Kriterien des § 11 Abs. 4 VOF muss ein Ausschluss vom weiteren Verfahren aufgr<strong>und</strong> der „kann“-<br />

Bestimmung im Einzelfall des konkreten Auftrages geprüft <strong>und</strong> abgewogen werden. Diese<br />

Ermessensentscheidung ist immer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes zu treffen. Im<br />

Zweifelsfall ist <strong>die</strong> vorgesetzte Behörde zu beteiligen.<br />

In der Ausschlussliste von OBB/SG IIZ5 geführte Unternehmen sind auszuschließen.<br />

Die in § 11 VOF genannten Ausschlussgründe sind abschließend <strong>und</strong> nicht um zusätzliche Gründe<br />

erweiterbar.<br />

Hinweis: Im gesamten weiteren Auswahlverfahren wird ausnahmslos bewertet <strong>und</strong> in Konsequenz des<br />

Bewertungsergebnisses ausgewählt, aber nicht mehr ausgeschlossen!<br />

Das Ergebnis aller Ausschlussentscheidungen ist <strong>für</strong> jeden Einzelfall im <strong>Vergabe</strong>vermerk (unten, Nr. 8)<br />

festzuhalten.<br />

©<strong>VHF</strong> <strong>Bayern</strong> – Stand Oktober <strong>2008</strong><br />

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