nr-Werkstatt: Presserecht in der Praxis - Netzwerk Recherche
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Zusammenhang ist es ihm auch erlaubt, den Folgen für die Programmgestaltung<br />
Rechnung zu tragen, die sich aus <strong>der</strong> Werbef<strong>in</strong>anzierung des privaten<br />
Rundfunks ergeben und es ihm erschweren, die Anfor<strong>der</strong>ungen von Art.<br />
5 Abs. l Satz 2 GG <strong>in</strong> demselben Umfang zu erfüllen wie die primär gebührenf<strong>in</strong>anzierten<br />
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dieser Unterschied<br />
rechtfertigt es, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung<br />
gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.<br />
Erleichterungen dieser Art s<strong>in</strong>d aber ohne nachhaltige Gefährdung des Normziels<br />
von Art. 5 Abs. l Satz 2 GG nur h<strong>in</strong>nehmbar, solange und soweit wirksam<br />
sichergestellt ist, daß die unerläßliche Grundversorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne E<strong>in</strong>buße erfüllt wird.<br />
Der Begriff <strong>der</strong> Grundversorgung bezeichnet dabei we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destversorgung,<br />
auf die <strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Rundfunk beschränkt ist o<strong>der</strong><br />
ohne Folgen für die Anfor<strong>der</strong>ungen an den privaten Rundfunk beschränkt<br />
werden könnte, noch nimmt er e<strong>in</strong>e Grenzziehung o<strong>der</strong> Aufgabenteilung zwischen<br />
öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern etwa <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne<br />
vor, daß jene für den <strong>in</strong>formierenden und bildenden, diese für den unterhaltenden<br />
Teil des Programmangebots zuständig wären. Es muß vielmehr<br />
sichergestellt se<strong>in</strong>, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die<br />
Gesamtheit <strong>der</strong> Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags <strong>in</strong>formieren, und daß im<br />
Rahmen dieses Programmangebots Me<strong>in</strong>ungsvielfalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> verfassungsrechtlich<br />
gebotenen Weise hergestellt wird.<br />
Entscheidet sich <strong>der</strong> Gesetzgeber für e<strong>in</strong>e duale Rundfunkordnung, so ist er<br />
daher angesichts <strong>der</strong> noch immer beschränkten Reichweite, programmlichen<br />
Vielfalt und Breite des privaten Rundfunks verpflichtet, die Grundversorgung<br />
<strong>der</strong> Bevölkerung durch die Gewährleistung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen technischen,<br />
organisatorischen, personellen und f<strong>in</strong>anziellen Voraussetzungen für den<br />
öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern. Mit dieser Gewährleistungspflicht<br />
wäre es unvere<strong>in</strong>bar, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den gegenwärtigen<br />
Entwicklungsstand <strong>in</strong> programmlicher, f<strong>in</strong>anzieller und technischer<br />
H<strong>in</strong>sicht zu beschränken. Der Grundversorgungsauftrag läßt sich im dualen<br />
System unter den bestehenden Bed<strong>in</strong>gungen vielmehr nur erfüllen, wenn <strong>der</strong><br />
öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em gegenwärtigen Bestand,<br />
son<strong>der</strong>n auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er zukünftigen Entwicklung gesichert ist.(...)<br />
Während die F<strong>in</strong>anzierung durch Gebühren o<strong>der</strong> Haushaltsmittel Möglichkeiten<br />
<strong>der</strong> politischen E<strong>in</strong>flussnahme auf die Programmgestaltung ermög-