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nr-Werkstatt: Presserecht in der Praxis - Netzwerk Recherche

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lichen Rundfunk gemäße F<strong>in</strong>anzierung ist die Gebührenf<strong>in</strong>anzierung.” Es<br />

betonte dabei, dass die Rundfunkgebühren e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfassung<br />

seien, die auch zu zahlen seien, wenn die Zuschauer ke<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches<br />

Programm sähen: Die Leistung <strong>der</strong> Gebührenzahler diene „<strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

e<strong>in</strong>es Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefor<strong>der</strong>t<br />

ist und im Gesamt<strong>in</strong>teresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch<br />

ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Empfänger.”<br />

Über die Konkursfähigkeit öffentlich-rechtlicher Anstalten 1993<br />

Kurios mutet <strong>der</strong> Beschluss über die Konkursfähigkeit öffentlich-rechtlicher<br />

Anstalten vom 5. Oktober 1993 an. Der SDR wollte e<strong>in</strong>e Entscheidung zu <strong>der</strong><br />

Frage, ob e<strong>in</strong> Konkurs über se<strong>in</strong> Vermögen im Rahmen <strong>der</strong> Beteiligung an<br />

e<strong>in</strong>er Berufsgenossenschaft verfassungsrechtlich möglich wäre. Das BVerfG<br />

entschied: „Über das Vermögen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten<br />

ist e<strong>in</strong> Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>der</strong> dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art. 5<br />

Abs. 1 Satz 2 unzulässig. (...) Rundfunkfreiheit hat ihre wesentliche Bedeutung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Programmfreiheit im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Verbots nicht nur staatlicher,<br />

son<strong>der</strong>n je<strong>der</strong> fremden E<strong>in</strong>flussnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung <strong>der</strong><br />

Programme.” Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass <strong>der</strong> „Konkursverwalter<br />

kraft se<strong>in</strong>er Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse den f<strong>in</strong>anziellen<br />

Rahmen des Programms <strong>der</strong> Rundfunkanstalt bestimmt o<strong>der</strong> bee<strong>in</strong>flusst.<br />

Das aber wäre mit <strong>der</strong> durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten<br />

Programmfreiheit (...) nicht vere<strong>in</strong>bar.” Dennoch gestand das BVerfG zu, dass<br />

<strong>der</strong> „Landesgesetzgeber ... nicht geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t” sei, „e<strong>in</strong>e Landesrundfunkanstalt<br />

aufzulösen”. Er dürfe nur nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk <strong>in</strong>sgesamt<br />

preisgeben.<br />

Das Gebührenurteil 1994<br />

Beim 7. Rundfunkurteil vom 22 Februar 1994 (Gebührenurteil) g<strong>in</strong>g es um die<br />

Modalitäten <strong>der</strong> Gebührenfestsetzung, konkret um die Frage, ob „<strong>der</strong><br />

Zustimmungsbeschluss des bayerischen Landtags” zur Höhe <strong>der</strong> Rundfunkgebühr<br />

„den Grundsatz <strong>der</strong> Staatsfreiheit des Rundfunks verletzt.” Das<br />

BVerfG stellte fest, dass das Verfahren zur Gebührenfestsetzung nicht für<br />

medienpolitische Zwecke missbraucht werden dürfe.<br />

Das BVerfG argumentierte: „Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Rundfunkgebühr e<strong>in</strong> Verfahren”, dass den öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk „vor E<strong>in</strong>flussnahmen auf das Programm wirksam sichert.” Dabei

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