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RAL 1015 taxi news Heft 1-2014

Freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe

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W RECHT & STEUERN<br />

abendliche Auseinandersetzung am Potsdamer<br />

Platz dienen.<br />

Das dortige Szenario ist immer das gleiche:<br />

Die Halte oder irgendeine Rücke ist voll, die<br />

Taxen geraten in Bewegung und die in Massen<br />

den Haltestand anfahrenden Kutscher<br />

wollen auf die Halte. Dies geht aber nicht so<br />

schnell, weil der Halteplatz sich nicht in gleichem<br />

Maße leert, wie die auftragshungrigen<br />

Kutscher auf eben diese Halte rauf wollen.<br />

Ergebnis: Eine Reihe mehr oder weniger zahlreicher<br />

Taxen staut sich außerhalb der Halte<br />

und bleibt in Reih´ und Glied dort stehen, wo<br />

es verboten ist, entweder in zweiter Reihe<br />

oder (verbotenerweise) am Fahrbahnrand.<br />

Wer jetzt einwendet, er sei dort nicht etwa<br />

stehen geblieben, weil er auf die Halte wollte<br />

sondern ausschließlich deshalb, weil er wegen<br />

des vor ihm befi ndlichen Verkehrsstaus<br />

nicht weiter kam, mag damit gehört werden.<br />

Juristisch wendet er nämlich ein, er habe<br />

„verkehrsbedingt“ gehalten, weil erwegen<br />

anderer Fahrzeuge vor ihm wegen anderer<br />

Fahrzeuge nicht weiter kam. Wer allerdings<br />

einwendet, er habe dort gestanden, weil er<br />

auf die Halte wollte, und dies nicht konnte,<br />

weil er wegen anderer vor ihm befindlicher,<br />

ebenfalls die Halte anstrebender Kutscher<br />

warten musste, hat möglicherweise Pech gehabt<br />

und muss im Zweifel die fällige Geldbuße<br />

bezahlen. Er hat dann nämlich – so eine<br />

weit verbreitete Ansicht – nicht „verkehrsbedingt“,<br />

sondern aus „sonstigen“ Gründen gehalten,<br />

die, wie ausgeführt, ein sonst verbotenes<br />

Halten eben gerade nicht rechtfertigen.<br />

Nicht verschwiegen werden soll, dass – wie<br />

bei Juristen und Juristinnen üblich – unter<br />

Umständen auch das genaue Gegenteil vertreten<br />

wird. So gibt es Entscheidungen, die<br />

das Halten in zweiter Reihe oder im Halteverbot<br />

vor der Einfahrt zu Parkhäusern als „verkehrsbedingt“<br />

und somit legal ansehen, wenn<br />

es an der Einfahrt – beispielsweise wegen<br />

Überfüllung des Parkhauses – nicht weiter<br />

geht. Diese Rechtsprechung sollte eigentlich<br />

auch auf Taxihalteplätze anwendbar sein, jedenfalls<br />

kenne ich kein Argument, was dem<br />

widersprechen könnte. Wenn allerdings, wie<br />

von der Polizei immer wieder gern behauptet,<br />

auch noch der fließende Verkehr beeinträchtigt<br />

oder gar „gefährdet“ wird, ist eine<br />

Geldbuße nicht nur wegen falschen Parkens<br />

oder Haltens, sondern möglicherweise auch<br />

wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO fällig,<br />

was den Sünder deutlich teurer kommen<br />

kann und im Extremfall einen Punkteeintragung<br />

in Flensburg nach ziehen kann.<br />

Unzulässig ist Halten in zweiter Reihe<br />

nach der herrschenden, in Berlin<br />

besonders restriktiv gehandhabten<br />

Rechtsprechung immer dann, wenn<br />

in zumutbarer Nähe eine Parklücke<br />

oder andere Abstellmöglichkeit besteht.<br />

An die Zulässigkeit des Verweilens<br />

in zweiter Reihe sind nach<br />

der gängigen Rechtsprechung sehr<br />

strenge Anforderungen zu stellen,<br />

da die Bequemlichkeit des Einzelnen<br />

gegenüber dem Interesse des<br />

fließenden Verkehrs zurückzustehen<br />

hat. Stehen in zweiter Reihe – besonders<br />

bei Verlassen des Fahrzeu-<br />

ANZEIGENANNAHME<br />

Tel. 030 - 26 93 97 0<br />

helga.jaeger@jmzb.de<br />

V&V Verkehrsverlag GmbH<br />

<strong>taxi</strong>-<strong>news</strong>@jaeger-medienzentrum.de<br />

10587 Berlin,<br />

Helmholtzstr. 2-9, Aufgang F Die unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe in Berlin und Brandenburg<br />

ges – ist jedenfalls immer dann unzulässig,<br />

wenn es den Fließverkehr stark behindert<br />

oder den Fließverkehr gar zur Benutzung<br />

der Gegenfahrbahn zwingt. Um beispielsweise<br />

einen Gebrechlichen aufzunehmen,<br />

darf ausnahmsweise auch in zweiter Reihe<br />

vorübergehend „störend" gehalten werden,<br />

jedoch ebenfalls nicht, wenn beim Halten<br />

durch die Breite des haltenden Fahrzeuges<br />

die „andere“ Straßenseite mitbenutzt wird.<br />

Dies wird gerade bei Taxen äußerst konkret,<br />

wenn der Taxifahrer oder die Taxifahrerin sein<br />

oder ihr Fahrzeug längere Zeit verlassen hat<br />

und das Fahrzeug während der Abwesenheit<br />

Polizeibeamten oder Polizeibeamtinnen auffällt,<br />

die dann Anlass zum Einschreiten sehen,<br />

was dann die Rechtsmaschinerie in Gang<br />

setzt und über Bußgeldbescheid und Einspruchsverfahren<br />

beim AG Tiergarten endet.<br />

Hier erläutern die ermittelnden Polizeibeamten<br />

und Polizeibeamtinnen regelmäßig, dass<br />

sie das beanstandete Fahrzeug „längere Zeit<br />

beobachtet“ hätten und nur deshalb eingeschritten<br />

seien, weil ihnen keine Ladetätigkeit<br />

„aufgefallen“ sei. „Selbstverständlich“<br />

wären sie niemals eingeschritten, wenn sie<br />

auch nur einen Hauch von einem Anhaltspunkt<br />

für eine Ladetätigkeit festgestellt hätten.<br />

Denn schließlich haben sie, die Polizistinnen<br />

und Polizisten, nichts davon, so eben mal aus<br />

der Luft gegriffene Anzeigen zu schreiben.<br />

„Selbstverständlich“ wird in aller Regel dann<br />

auch noch eine „erhebliche“ Behinderung<br />

Dritter festgestellt.<br />

Wer sich dann trotzdem gegen eine seiner<br />

Meinung nach unberechtigte Anzeige wehren<br />

will, hat in aller Regel schlechte Karten.<br />

Die Richter und Richterinnen an dem in ganz<br />

Berlin für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen<br />

Amtsgericht Tiergarten begegnen<br />

derartigen Einsprüchen nämlich regelmäßig<br />

Andreas Just<br />

Rechtsanwälte und Notarin<br />

Berlin<br />

Beratung in der Persiusstraße 7:<br />

Donnerstag von 15.00 - 16.00 Uhr<br />

oder nach Vereinbarung<br />

Tel. 217 78 68 oder 20 20 21 312<br />

äußerst reserviert und fragen die Polizeibeamten<br />

und Polizeibeamtinnen regelmäßig,<br />

ob denn in der Nähe irgendwo eine zumutbare<br />

Abstellmöglichkeit gewesen wäre. Die<br />

Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen antworten<br />

dann ebenso regelmäßig, dass dies<br />

„selbstverständlich“ der Fall gewesen wäre,<br />

denn „selbstverständlich“ hätten sie, da sie<br />

ja schließlich nicht auf das Anzeigenschreiben<br />

aus sind, sonst keine Anzeige geschrieben.<br />

Wer dann nicht schleunigst seinen Einspruch<br />

zurücknimmt, muss zumindest mit einer Bestätigung<br />

des in der Regel punktefreien Bußgeldbescheides<br />

rechnen.<br />

Manche Richterinnen und Richter lieben es<br />

allerdings, wenn sie in solchen Fällen schon<br />

ein Urteil schreiben müssen, wegen „besonderer<br />

Uneinsichtigkeit“ des Einspruchsführers<br />

oder der Einspruchsführerin oder<br />

„besonderer Behinderung des Mitverkehrs“<br />

die Geldbuße auf mindestens 40,00 Euro,<br />

dann verbunden mit einem Punkt in Flensburg,<br />

anzuheben. Diese Folge ist fast sicher,<br />

wenn der Einspruchsführer oder<br />

die Einspruchsführerin bereits<br />

Eintragungen in Flensburg aufweist.<br />

Ein KBA-Auszug wird bei<br />

derartigen Verfahren immer beigezogen.<br />

Wer dann das Amtsgericht Tiergarten völlig<br />

frustriert verlässt, kann meist damit rechnen,<br />

ein weiteres „Knöllchen“ am seinem<br />

Fahrzeug vorzufi nden, weil in der dortigen<br />

Umgebung – natürlich zum Schutze des<br />

fließenden Verkehrs, des Grundwassers, der<br />

Fußgängerinnen und Fußgänger, der Einsatzfahrzeuge<br />

der Polizei, der Behinderten, des<br />

Baumbestandes, der Kinder, der Brückentraglast,<br />

der Radfahrerinnen und Radfahrer, der<br />

BVG, der ruhebedürftigen Bürgerinnen und<br />

Bürger und was sonst noch so schützenswert<br />

ist – die erlaubten Parkmöglichkeiten auf<br />

ein Minimum reduziert wurden,<br />

und der Einspruchsführer bzw. die<br />

Einspruchsführerin „irgendwo“, nur<br />

leider nicht da, wo es erlaubt ist,<br />

geparkt hat.<br />

Wie es dann weitergeht? Siehe<br />

oben!<br />

Dass Ihnen trotz aller Widrigkeiten<br />

auch im Jahre <strong>2014</strong> immer und zu<br />

jeder Zeit eine passende und vor<br />

allem legale Abstellmöglichkeit für<br />

Ihr Fahrzeug zur Verfügung steht,<br />

wünscht Ihnen von Herzen Ihr<br />

Rechtsanwalt Andreas Just<br />

6 <strong>taxi</strong> <strong>news</strong> 1/<strong>2014</strong>

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