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Stressfreie Erziehung Mit neuer Rubrik: “Wir ... - Pusteblume

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Der Vermittlungsausschuss von<br />

Bundestag und Bundesrat hat das Familienleistungsgesetz<br />

beschlossen. Die<br />

nachfolgenden Erläuterungen geben die<br />

wichtigsten Neuerungen wieder.<br />

Kindergeld<br />

Das Kindergeld wird ab 2009 für das erste<br />

und das zweite Kind um jeweils € 10,00 von<br />

€ 154,00 auf € 164,00 angehoben. Für das<br />

dritte Kind steigt das Kindergeld von € 154,00<br />

um € 16,00 auf € 170,00 monatlich. Für jedes<br />

weitere Kind steigt das Kindergeld ebenfalls<br />

um € 16,00 auf nunmehr € 195,00.<br />

Kinderfreibetrag<br />

Für jedes Kind wird der Kinderfreibetrag um<br />

€ 216,00 angehoben – von bisher € 3.648,00<br />

auf € 3.864,00 ab 2009. Insgesamt werden<br />

damit die Freibeträge für jedes Kind von<br />

5.808 Euro auf 6.024 Euro erhöht. Die Kinderfreibeträge<br />

wirken sich bei einem zu versteuernden<br />

Elterneinkommen ab 55.000 Euro<br />

aus.<br />

Kinderbetreuung<br />

Bis zu 4.000 Euro im Jahr sind als Sonderausgaben<br />

abzugsfähig – Wichtig: Rechnungen<br />

und Arbeitsverträge aufbewahren.<br />

Seit der Einkommensteuererklärung für 2006<br />

können Eltern einen Großteil der Kosten für<br />

die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend<br />

machen. Doch die Regeln sind kompliziert,<br />

und Allein- und Doppelverdiener werden<br />

unterschiedlich behandelt.<br />

Paare, bei denen nur einer das Geld verdient,<br />

können für jedes Kind zwischen drei und<br />

sechs Jahren bis zu 4.000 Euro pro Jahr als<br />

Sonderausgaben beim Finanzamt geltend<br />

machen. Da das Finanzamt in jedem Fall nur<br />

zwei Drittel der mit Belegen, Quittungen,<br />

Rechnungen und Überweisungsträgern<br />

nachgewiesenen Kosten akzeptiert, muss<br />

man mindestens 6.000 Euro Kosten belegen,<br />

um den Höchstbetrag von 4.000 Euro ausschöpfen<br />

zu können.<br />

Ist der Nachwuchs unter drei oder zwischen<br />

sieben und 14 Jahre alt, spendiert das Finanzamt<br />

eine besondere Steuerermäßigung<br />

von 20 Prozent der Kosten – maximal 600<br />

Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung<br />

im eigenen Haushalt stattfindet<br />

und die Betreuungsperson per Rechnung<br />

über ihre Leistungen abrechnet. Bei Barzahlungen<br />

streichen die Beamten gnadenlos<br />

Familienleistungsgesetz<br />

Steuervorteile.<br />

Doppelverdiener und Alleinerziehende stehen<br />

besser da. Sie können Betreuungskosten<br />

ebenfalls bis zu 4.000 Euro pro Kind abziehen<br />

– und zwar bis zum 14. Lebensjahr. Die Kosten<br />

werden auch nicht als Sonderausgaben<br />

gewertet, sondern als Werbungskosten oder<br />

Betriebsausgaben. Vorteil: Wer den Höchstbetrag<br />

mangels ausreichenden Einkommens<br />

nicht ausschöpft, kann nicht verrechnete<br />

Beträge in andere Steuerjahre übertragen<br />

und so doch noch Steuern zurückholen. Den<br />

Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro<br />

gibt es zusätzlich. Als erwerbstätig gilt übrigens<br />

auch, wer Teilzeit arbeitet oder einen<br />

Minijob hat.<br />

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Gebühren<br />

für den Kindergarten, Krippen oder<br />

Kinderhort, Ausgaben für eine Tagesmutter,<br />

ein Au-Pair-Mädchen, einen Babysitter oder<br />

eine Hausaufgabenbetreuung. Für Au-Pairs<br />

werden die Kosten allerdings nur voll anerkannt,<br />

wenn im Vertrag ausschließlich<br />

Kinderbetreuung vereinbart wurde. Fehlt<br />

eine vertragliche Aufteilung der Arbeitszeit,<br />

erkennt das Finanzamt pauschal die Hälfte<br />

der Aufwendungen an.<br />

Oma als Tagesmutter<br />

Hüten die Großeltern häufiger den Nachwuchs,<br />

weil beide Eltern arbeiten? Dann sollte<br />

man die Altvorderen ganz offiziell als Tagesmutter<br />

anheuern. Denn auch Verwandte<br />

können bei der Betreuung der lieben Kleinen<br />

mit Steuervorteil entlohnt werden. Spielt die<br />

Oma regelmäßig den Babysitter, verlangen<br />

die Finanzbeamten aber eine klare schriftliche<br />

Vereinbarung über Art und Umfang<br />

der Betreuungsleistung und die Höhe der<br />

Vergütung. Die Verwandten müssen das<br />

Betreuungshonorar theoretisch zwar selbst<br />

versteuern – doch wenn sonst nur geringe<br />

andere Einkünfte anfallen, geht der Fiskus<br />

legal leer aus.<br />

Die Kinderbetreuungskosten müssen durch<br />

Vorlage einer Rechnung und durch Kontobelege<br />

nachgewiesen werden. Barbezahlungen<br />

oder Barschecks können nicht anerkannt<br />

werden. Als Rechnung gilt auch ein schriftlicher<br />

Arbeitsvertrag, ein Au-Pair-Vertrag<br />

oder auch eine detaillierte Quittung. Ab 2008<br />

müssen diese Nachweise nicht mehr zwingend<br />

der Steuererklärung beigelegt werden,<br />

jedoch kann das Finanzamt sie nachfordern.<br />

Beleg und unbare Zahlung sind somit weiterhin<br />

Voraussetzung.<br />

Bei der nächsten Gehaltsverhandlung lohnt<br />

es sich auch, mit dem Chef über einen Kindergartenzuschuss<br />

statt über eine reguläre<br />

Gehaltserhöhung zu verhandeln. Denn<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung<br />

sind von Steuern und Sozialabgaben<br />

befreit. Damit sparen beide Parteien Abgaben<br />

– unter dem Strich bleibt netto mehr übrig.<br />

Abschließend haben wir die Voraussetzungen<br />

für die Abzugsfähigkeit der Betreuungsaufwendungen<br />

für Kinder in der unten aufgeführten<br />

Übersicht für Sie zusammengestellt.<br />

Berücksichtigung von sozialschwachen<br />

Familien<br />

Kinderzuschlag<br />

Bereits seit dem 1.10.2008 erhalten Paare<br />

mit Bruttoeinkommen von bis zu € 900,00<br />

monatlich und Alleinerziehende mit Einkommen<br />

von bis zu € 600,00 monatlich<br />

mehr Geld, indem der Kinderzuschlag bis zu<br />

€ 140,00 pro Kind beträgt, die Einkommensgrenzen<br />

für die Anspruchsberechtigung<br />

deutlich gesunken sind sowie zusätzliche<br />

Erwerbseinkommen nur noch zu 50 % (zuvor<br />

70 %) angerechnet werden.<br />

Eltern müssen jetzt nicht mehr belegen, dass<br />

ihr Einkommen über dem Hartz-IV-Bedarf<br />

(Regelsatz, Miete, Heizung, Mehrbedarf)<br />

liegt, sondern nur ein Mindesteinkommen<br />

von pauschal € 900,00 (€ 600,00 bei Alleinerziehenden)<br />

nachweisen. Dabei zählen auch<br />

Krankengeld oder Arbeitslosengeld I als Ein-<br />

Gut zu wissen<br />

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Betreuungsaufwendungen für Kinder<br />

Betriebsausgaben / Werbungskosten Sonderausgaben Sonderausgaben<br />

…dem Grunde nach…<br />

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden<br />

(„steuerrechtlichen“) Kindes<br />

Kind: noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet oder<br />

Kind: wegen vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

Behinderung außerstande, sich selbst zu<br />

unterhalten<br />

erwerbstätige Eltern/erwerbstätiger<br />

Alleinerziehender:<br />

Erwerbs- oder Tätigkeitseinnahmen<br />

Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsbeleges<br />

…der Höhe nach…<br />

2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind<br />

kommen. Den Kinderzuschlag gibt es aber<br />

weiterhin nur dann, wenn das Einkommen<br />

der Eltern nicht wesentlich über dem Hartz-<br />

IV-Bedarf liegt.<br />

Wohngeld<br />

Erstmals werden ab 2009 die Heizkosten<br />

beim Wohngeld berücksichtigt. Dies geschieht<br />

zu rund 20 % bei durchschnittlich<br />

anrechenbarer Haushaltsgröße, gestaffelt<br />

nach Haushaltsgröße. Das durchschnittliche<br />

Wohngeld steigt von monatlich € 92,00 auf<br />

€ 142,00.<br />

BAföG<br />

Die BAföG-Bedarfssätze liegen um 10 % und<br />

die Freibeträge um 8 % über den vorherigen<br />

Beträgen. Diese Erhöhung erfolgte bereits<br />

zum 1.10.2008. Der BAföG-Höchstsatz steigt<br />

damit von € 585,00 auf € 643,00 monatlich.<br />

Neben dem Studium lässt sich zudem mehr<br />

Geld hinzuverdienen: Die Höchstgrenze<br />

wurde auf € 400,00 pro Monat angehoben.<br />

Außerdem wird das Studium mit Kind<br />

erleichtert, indem es für das erste Kind einen<br />

neuen Kinderbetreuungszuschlag von<br />

€ 113,00 und für jedes weitere Kind € 85,00<br />

monatlich gibt.<br />

Zuschuss für den Schulbedarf<br />

Hilfsbedürftige Kinder werden zum Schuljahresbeginn<br />

am 1. August bis zur Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres eine zusätzliche<br />

Leistung für Schulbedarf bekommen. Der<br />

Zuschuss wird gem. § 24a SGB II € 100,00 betragen<br />

und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe<br />

10 gewährt werden. Die Leistung dient<br />

insbesondere dem Erwerb der persönlichen<br />

Schulausstattung, wie z.B. für Schulranzen<br />

oder Schreib- und Rechenmaterialien.<br />

Der Anspruch besteht, wenn mindestens ein<br />

im Haushalt lebender Elternteil am 1. August<br />

des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen<br />

zur Sicherung des Lebensunterhalts nach<br />

SGB II hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer<br />

Eltern leben, erhalten die Leistung, wenn<br />

ihnen der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft<br />

und Heizung zusteht. Dabei hat der Träger<br />

der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

im begründeten Einzelfall die Möglichkeit zur<br />

Überprüfung, ob die Leistung auch zweckentsprechend<br />

bei den Schülern ankommt.<br />

Ihr Team von Berger, Nee & Coll.<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH, www.berger-nee.de<br />

Eltern: Ausbildung/ Krankheit/<br />

Behinderung<br />

oder<br />

Elternteil: erwerbstätig<br />

und<br />

Elternteil: Ausbildung/ Krankheit/<br />

Behinderung<br />

oder<br />

Alleinerziehender: Ausbildung/ Krankheit/<br />

Behinderung<br />

Kind: 3. Lebensjahr<br />

aber noch nicht das 6.<br />

Lebensjahr vollendet<br />

<strong>Pusteblume</strong> Seite 37

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