Stressfreie Erziehung Mit neuer Rubrik: “Wir ... - Pusteblume
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Der Vermittlungsausschuss von<br />
Bundestag und Bundesrat hat das Familienleistungsgesetz<br />
beschlossen. Die<br />
nachfolgenden Erläuterungen geben die<br />
wichtigsten Neuerungen wieder.<br />
Kindergeld<br />
Das Kindergeld wird ab 2009 für das erste<br />
und das zweite Kind um jeweils € 10,00 von<br />
€ 154,00 auf € 164,00 angehoben. Für das<br />
dritte Kind steigt das Kindergeld von € 154,00<br />
um € 16,00 auf € 170,00 monatlich. Für jedes<br />
weitere Kind steigt das Kindergeld ebenfalls<br />
um € 16,00 auf nunmehr € 195,00.<br />
Kinderfreibetrag<br />
Für jedes Kind wird der Kinderfreibetrag um<br />
€ 216,00 angehoben – von bisher € 3.648,00<br />
auf € 3.864,00 ab 2009. Insgesamt werden<br />
damit die Freibeträge für jedes Kind von<br />
5.808 Euro auf 6.024 Euro erhöht. Die Kinderfreibeträge<br />
wirken sich bei einem zu versteuernden<br />
Elterneinkommen ab 55.000 Euro<br />
aus.<br />
Kinderbetreuung<br />
Bis zu 4.000 Euro im Jahr sind als Sonderausgaben<br />
abzugsfähig – Wichtig: Rechnungen<br />
und Arbeitsverträge aufbewahren.<br />
Seit der Einkommensteuererklärung für 2006<br />
können Eltern einen Großteil der Kosten für<br />
die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend<br />
machen. Doch die Regeln sind kompliziert,<br />
und Allein- und Doppelverdiener werden<br />
unterschiedlich behandelt.<br />
Paare, bei denen nur einer das Geld verdient,<br />
können für jedes Kind zwischen drei und<br />
sechs Jahren bis zu 4.000 Euro pro Jahr als<br />
Sonderausgaben beim Finanzamt geltend<br />
machen. Da das Finanzamt in jedem Fall nur<br />
zwei Drittel der mit Belegen, Quittungen,<br />
Rechnungen und Überweisungsträgern<br />
nachgewiesenen Kosten akzeptiert, muss<br />
man mindestens 6.000 Euro Kosten belegen,<br />
um den Höchstbetrag von 4.000 Euro ausschöpfen<br />
zu können.<br />
Ist der Nachwuchs unter drei oder zwischen<br />
sieben und 14 Jahre alt, spendiert das Finanzamt<br />
eine besondere Steuerermäßigung<br />
von 20 Prozent der Kosten – maximal 600<br />
Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung<br />
im eigenen Haushalt stattfindet<br />
und die Betreuungsperson per Rechnung<br />
über ihre Leistungen abrechnet. Bei Barzahlungen<br />
streichen die Beamten gnadenlos<br />
Familienleistungsgesetz<br />
Steuervorteile.<br />
Doppelverdiener und Alleinerziehende stehen<br />
besser da. Sie können Betreuungskosten<br />
ebenfalls bis zu 4.000 Euro pro Kind abziehen<br />
– und zwar bis zum 14. Lebensjahr. Die Kosten<br />
werden auch nicht als Sonderausgaben<br />
gewertet, sondern als Werbungskosten oder<br />
Betriebsausgaben. Vorteil: Wer den Höchstbetrag<br />
mangels ausreichenden Einkommens<br />
nicht ausschöpft, kann nicht verrechnete<br />
Beträge in andere Steuerjahre übertragen<br />
und so doch noch Steuern zurückholen. Den<br />
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro<br />
gibt es zusätzlich. Als erwerbstätig gilt übrigens<br />
auch, wer Teilzeit arbeitet oder einen<br />
Minijob hat.<br />
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Gebühren<br />
für den Kindergarten, Krippen oder<br />
Kinderhort, Ausgaben für eine Tagesmutter,<br />
ein Au-Pair-Mädchen, einen Babysitter oder<br />
eine Hausaufgabenbetreuung. Für Au-Pairs<br />
werden die Kosten allerdings nur voll anerkannt,<br />
wenn im Vertrag ausschließlich<br />
Kinderbetreuung vereinbart wurde. Fehlt<br />
eine vertragliche Aufteilung der Arbeitszeit,<br />
erkennt das Finanzamt pauschal die Hälfte<br />
der Aufwendungen an.<br />
Oma als Tagesmutter<br />
Hüten die Großeltern häufiger den Nachwuchs,<br />
weil beide Eltern arbeiten? Dann sollte<br />
man die Altvorderen ganz offiziell als Tagesmutter<br />
anheuern. Denn auch Verwandte<br />
können bei der Betreuung der lieben Kleinen<br />
mit Steuervorteil entlohnt werden. Spielt die<br />
Oma regelmäßig den Babysitter, verlangen<br />
die Finanzbeamten aber eine klare schriftliche<br />
Vereinbarung über Art und Umfang<br />
der Betreuungsleistung und die Höhe der<br />
Vergütung. Die Verwandten müssen das<br />
Betreuungshonorar theoretisch zwar selbst<br />
versteuern – doch wenn sonst nur geringe<br />
andere Einkünfte anfallen, geht der Fiskus<br />
legal leer aus.<br />
Die Kinderbetreuungskosten müssen durch<br />
Vorlage einer Rechnung und durch Kontobelege<br />
nachgewiesen werden. Barbezahlungen<br />
oder Barschecks können nicht anerkannt<br />
werden. Als Rechnung gilt auch ein schriftlicher<br />
Arbeitsvertrag, ein Au-Pair-Vertrag<br />
oder auch eine detaillierte Quittung. Ab 2008<br />
müssen diese Nachweise nicht mehr zwingend<br />
der Steuererklärung beigelegt werden,<br />
jedoch kann das Finanzamt sie nachfordern.<br />
Beleg und unbare Zahlung sind somit weiterhin<br />
Voraussetzung.<br />
Bei der nächsten Gehaltsverhandlung lohnt<br />
es sich auch, mit dem Chef über einen Kindergartenzuschuss<br />
statt über eine reguläre<br />
Gehaltserhöhung zu verhandeln. Denn<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung<br />
sind von Steuern und Sozialabgaben<br />
befreit. Damit sparen beide Parteien Abgaben<br />
– unter dem Strich bleibt netto mehr übrig.<br />
Abschließend haben wir die Voraussetzungen<br />
für die Abzugsfähigkeit der Betreuungsaufwendungen<br />
für Kinder in der unten aufgeführten<br />
Übersicht für Sie zusammengestellt.<br />
Berücksichtigung von sozialschwachen<br />
Familien<br />
Kinderzuschlag<br />
Bereits seit dem 1.10.2008 erhalten Paare<br />
mit Bruttoeinkommen von bis zu € 900,00<br />
monatlich und Alleinerziehende mit Einkommen<br />
von bis zu € 600,00 monatlich<br />
mehr Geld, indem der Kinderzuschlag bis zu<br />
€ 140,00 pro Kind beträgt, die Einkommensgrenzen<br />
für die Anspruchsberechtigung<br />
deutlich gesunken sind sowie zusätzliche<br />
Erwerbseinkommen nur noch zu 50 % (zuvor<br />
70 %) angerechnet werden.<br />
Eltern müssen jetzt nicht mehr belegen, dass<br />
ihr Einkommen über dem Hartz-IV-Bedarf<br />
(Regelsatz, Miete, Heizung, Mehrbedarf)<br />
liegt, sondern nur ein Mindesteinkommen<br />
von pauschal € 900,00 (€ 600,00 bei Alleinerziehenden)<br />
nachweisen. Dabei zählen auch<br />
Krankengeld oder Arbeitslosengeld I als Ein-<br />
Gut zu wissen<br />
Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Betreuungsaufwendungen für Kinder<br />
Betriebsausgaben / Werbungskosten Sonderausgaben Sonderausgaben<br />
…dem Grunde nach…<br />
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden<br />
(„steuerrechtlichen“) Kindes<br />
Kind: noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet oder<br />
Kind: wegen vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
Behinderung außerstande, sich selbst zu<br />
unterhalten<br />
erwerbstätige Eltern/erwerbstätiger<br />
Alleinerziehender:<br />
Erwerbs- oder Tätigkeitseinnahmen<br />
Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsbeleges<br />
…der Höhe nach…<br />
2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind<br />
kommen. Den Kinderzuschlag gibt es aber<br />
weiterhin nur dann, wenn das Einkommen<br />
der Eltern nicht wesentlich über dem Hartz-<br />
IV-Bedarf liegt.<br />
Wohngeld<br />
Erstmals werden ab 2009 die Heizkosten<br />
beim Wohngeld berücksichtigt. Dies geschieht<br />
zu rund 20 % bei durchschnittlich<br />
anrechenbarer Haushaltsgröße, gestaffelt<br />
nach Haushaltsgröße. Das durchschnittliche<br />
Wohngeld steigt von monatlich € 92,00 auf<br />
€ 142,00.<br />
BAföG<br />
Die BAföG-Bedarfssätze liegen um 10 % und<br />
die Freibeträge um 8 % über den vorherigen<br />
Beträgen. Diese Erhöhung erfolgte bereits<br />
zum 1.10.2008. Der BAföG-Höchstsatz steigt<br />
damit von € 585,00 auf € 643,00 monatlich.<br />
Neben dem Studium lässt sich zudem mehr<br />
Geld hinzuverdienen: Die Höchstgrenze<br />
wurde auf € 400,00 pro Monat angehoben.<br />
Außerdem wird das Studium mit Kind<br />
erleichtert, indem es für das erste Kind einen<br />
neuen Kinderbetreuungszuschlag von<br />
€ 113,00 und für jedes weitere Kind € 85,00<br />
monatlich gibt.<br />
Zuschuss für den Schulbedarf<br />
Hilfsbedürftige Kinder werden zum Schuljahresbeginn<br />
am 1. August bis zur Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres eine zusätzliche<br />
Leistung für Schulbedarf bekommen. Der<br />
Zuschuss wird gem. § 24a SGB II € 100,00 betragen<br />
und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe<br />
10 gewährt werden. Die Leistung dient<br />
insbesondere dem Erwerb der persönlichen<br />
Schulausstattung, wie z.B. für Schulranzen<br />
oder Schreib- und Rechenmaterialien.<br />
Der Anspruch besteht, wenn mindestens ein<br />
im Haushalt lebender Elternteil am 1. August<br />
des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen<br />
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach<br />
SGB II hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer<br />
Eltern leben, erhalten die Leistung, wenn<br />
ihnen der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft<br />
und Heizung zusteht. Dabei hat der Träger<br />
der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
im begründeten Einzelfall die Möglichkeit zur<br />
Überprüfung, ob die Leistung auch zweckentsprechend<br />
bei den Schülern ankommt.<br />
Ihr Team von Berger, Nee & Coll.<br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH, www.berger-nee.de<br />
Eltern: Ausbildung/ Krankheit/<br />
Behinderung<br />
oder<br />
Elternteil: erwerbstätig<br />
und<br />
Elternteil: Ausbildung/ Krankheit/<br />
Behinderung<br />
oder<br />
Alleinerziehender: Ausbildung/ Krankheit/<br />
Behinderung<br />
Kind: 3. Lebensjahr<br />
aber noch nicht das 6.<br />
Lebensjahr vollendet<br />
<strong>Pusteblume</strong> Seite 37