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danksagung - Penig

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<strong>Penig</strong>er Amtsblatt 20. Januar 2012<br />

Ausgabe 1<br />

Diese Wohnung ist:<br />

• ca. 69 m² groß,<br />

• barrierefrei,<br />

• mit Fahrstuhl,<br />

• mit Balkon und<br />

• PKW-Stellplatz.<br />

Für Auskünfte steht Ihnen Heidi Stein unter der Telefonnummer 037381/<br />

959-32 zur Verfügung.<br />

-6-<br />

ORDNUNGSAMT<br />

Öffentliche Bekanntmachung zum<br />

Widerspruchsrecht für folgende<br />

Datenübermittlungen<br />

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften<br />

Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer<br />

Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem<br />

Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden<br />

dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied<br />

selbst – kann jedoch nach § 30 Abs. 2 SächsMG die Einrichtung<br />

einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.<br />

Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen<br />

Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben,<br />

darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs. 2 SächsMG eine auf<br />

folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen,<br />

Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von<br />

Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres<br />

und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.<br />

Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht<br />

widersprochen haben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.<br />

Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien<br />

Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 33 Abs. 1 SächsMG Parteien,<br />

Wählergruppen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen im Rahmen<br />

von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden.<br />

Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage<br />

Adressbuchverlage dürfen nach § 33 Abs. 3 SächsMG Auskünfte über<br />

Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern,<br />

die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung<br />

können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Widerspruch gegen Internetauskunft<br />

Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des<br />

§ 32 Abs. 4 SächsMG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet<br />

erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32 Abs.<br />

4 SächsMG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei<br />

der Stadtverwaltung <strong>Penig</strong>, Einwohnermeldeamt, Zimmer 210, Markt 6,<br />

09322 <strong>Penig</strong><br />

Bereits eingereichte Widersprüche müssen nicht widerholt werden, sie<br />

behalten weiterhin ihre Gültigkeit.<br />

Den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre finden Sie auch<br />

im Internet unter: www.penig.de > Die Behörde als Dienstleister ><br />

Formularmanager.<br />

BAUAMT<br />

Bekanntmachung über die<br />

Widmung / Umstufung / Einziehung<br />

von Straßen in der Stadt <strong>Penig</strong><br />

vom 12.12.2011 gemäß § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsStrG)<br />

öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Wege<br />

entlang der A 72, Abschnitt 2<br />

1. Straßenbeschreibung:<br />

1.1 neu errichteter Wirtschaftsweg zwischen BW 15 Ü und BW 16 Ü<br />

südlich der A 72 bei Tauscha,<br />

Weg zwischen der K 8255 (BW 15 Ü) und dem öffentlichen Feld- und<br />

Waldweg am BW 16 Ü südlich entlang der A 72,<br />

Länge: 1,150 km<br />

1.2 neu errichteter Wirtschaftsweg zwischen BW 15 Ü und dem Flurstück<br />

200 der Gemarkung Tauscha,<br />

Weg zwischen der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 200 der<br />

Gemarkung Tauscha und dem BW 15 nördlich entlang der A 72,<br />

Länge: 0,320 km<br />

1.3 Wirtschaftsweg von der Hofstraße über das neu errichtete BW 16 Ü<br />

bis zum Wirtschaftsweg vom BW 15,<br />

Weg von der Hofstraße nördlich der A 72 bis zur Einmündung des neu<br />

errichteten Wirtschaftsweges vom BW 15 südlich entlang der A 72,<br />

Länge: 0,290 km<br />

1.4 abschnittsweise neu errichteter Wirtschaftsweg von der K 8260 in<br />

Obergräfenhain bis zum BW 25 im Zuge der A 72 und westlich entlang<br />

der A 72,<br />

Weg von der K 8260 von Netzknoten 5042 034, Station 0,090 bis zum<br />

BW 25 und weiter westlich entlang der A 72 bis zur nördlichen Flurstücksgrenze<br />

des Flurstücks 192 der Gemarkung Obergräfenhain,<br />

Länge: 0,907 km<br />

1.5 neu errichteter Abschnitt des Wanderweges zur Lochmühle nordöstlich<br />

der A 72,<br />

Abschnitt zwischen dem vorhandenen Weg aus Richtung Lochmühle und<br />

der Anbindung an die Gemeindeverbindungsstraße „Hofstraße“ nordöstlich<br />

der A 72 in Höhe des BW 17,<br />

Länge: 0,250 km<br />

2. Verfügung:<br />

2.1 Der unter Punkt 1.1 bezeichnete neu errichtete Wirtschaftsweg wird<br />

gewidmet zum öffentlichen Feld- und Waldweg,<br />

Widmungsbeschränkungen: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, frei<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Fußgänger und Radfahrer,<br />

2.2 Der unter Punkt 1.2 bezeichnete neu errichtete Wirtschaftsweg wird<br />

gewidmet zum öffentlichen Feld- und Waldweg,<br />

Widmungsbeschränkungen: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, frei<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Fußgänger und Radfahrer,<br />

2.3 Der unter Punkt 1.3 bezeichnete Wirtschaftsweg wird gewidmet zum<br />

öffentlichen Feld- und Waldweg<br />

Widmungsbeschränkungen: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, frei<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Fußgänger, Radfahrer und Anlieger<br />

2.4 Der unter Punkt 1.4 bezeichnete abschnittsweise neu errichtete Wirtschaftsweg<br />

wird gewidmet zum öffentlichen Feld- und Waldweg,<br />

Widmungsbeschränkungen: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, frei<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Fußgänger und Radfahrer,<br />

2.5 Der unter Punkt 1.5 bezeichnete neu errichtete Wanderweg wird<br />

gewidmet zum beschränkt öffentlichen Weg<br />

Widmungsbeschränkungen: frei für Fußgänger und Radfahrer<br />

2.6 Träger der Straßenbaulast der unter den Punkten 1.1 und 1.5 bezeichneten<br />

Wege ist die Stadt <strong>Penig</strong>.

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