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26.08.2017 Lindauer Bürgerzeitung

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4 26. August 2017 • BZ Ausgabe KW 34/17<br />

AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />

Amtsblatt Stadt Lindau<br />

(Bodensee)<br />

Öffentliche Bekanntmachung einer<br />

Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2<br />

Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO)<br />

Die Stadt Lindau -Stadtbauamt- hat am 11.08.2017 folgenden Baugenehmigungsbescheid<br />

erlassen: Aktenzeichen: 168/2017 Reutin<br />

Bauvorhaben: Nutzungsänderung Wohnung EG in Ferienwohnung<br />

Baugrundstück: Münchhofstraße 30, Flur Nr.: 264/6, Gemarkung: Reutin<br />

Das oben bezeichnete Bauvorhaben wird entsprechend den eingereichten<br />

Bauvorlagen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen genehmigt.<br />

Gründe: Zur Entscheidung über den Bauantrag ist die Stadt Lindau (B) zuständig<br />

(Art. 53 BayBO und Art. 3 (1) 1 BayVwVfG i.V. mit § 1 der Verordnung<br />

über die Aufgaben der Großen Kreisstädte vom 25. 03. 1991 - GVBl. S.<br />

123). Die Baugenehmigung wurde nach Art. 68 (1) BayBO erteilt, weil das<br />

Vorhaben keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspricht, die – da<br />

kein Sonderbau (Art. 2 (4) BayBO) vorliegt – im vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />

nach Art. 59 (1) BayBO zu prüfen sind.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats<br />

nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem<br />

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,<br />

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,<br />

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />

(Stadt Lindau (B)) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid<br />

soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und<br />

allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt<br />

werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren<br />

im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht<br />

keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.<br />

- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung<br />

der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung<br />

ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung<br />

gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt.<br />

Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann<br />

im Stadtbauamt, SG Bauordnung, Bregenzer Straße 8, 1. Stock, Zi. Nr.<br />

8.1.17 während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden (nur<br />

von Eigentümer benachbarter Grundstücke). Es wird jedoch empfohlen, mit<br />

der Sachbearbeiterin, Frau Hofmann, unter der Rufnummer 918-611 hierfür<br />

einen Termin zu vereinbaren.<br />

Lindau (B), den 17.08.2017<br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

gez. Dr. Gerhard Ecker<br />

Oberbürgermeister<br />

Nachruf<br />

Die Stadt Lindau (Bodensee) trauert um ihre ehemalige Mitarbeiterin<br />

Dr. Angela Heilmann<br />

Leiterin des Kulturamts<br />

Von 1987 bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2011 war Frau Dr. Heilmann als<br />

Leiterin des Kulturamtes tätig. In dieser Funktion war sie nicht nur für die<br />

städtischen Kultureinrichtungen verantwortlich, sondern hat sie mit der ihr<br />

eigenen Begeisterungsfähigkeit und Tatkraft auch darüber hinaus das kulturelle<br />

Leben in Lindau entscheidend geprägt.<br />

Die Interessen der promovierten Kunsthistorikerin waren außerordentlich<br />

breit gefächert, entsprechend vielfältig gestaltete sich ihr kulturelles Programm:<br />

So deckten die von ihr organisierten Ausstellungen, Theaterveranstaltungen<br />

und Großevents ein erstaunliches thematisches Spektrum ab.<br />

Mit besonderer Hingabe widmete Heilmann sich jedoch der Reihe kammermusikalischer<br />

Konzerte, die mit hochkarätigen Streichquartetten überregional<br />

Beachtung fand.<br />

Zu würdigen ist Angela Heilmanns Einsatz für die Marionettenoper, der sie<br />

zu einem dauerhaften Domizil im Stadttheater verhalf, und den Umzug von<br />

Stadtbücherei und -archiv in größere, bessere Räume.<br />

Wir werden uns stets in Dankbarkeit an sie erinnern. Unser Mitgefühl gilt<br />

ihrer Familie.<br />

STADT LINDAU (BODENSEE)<br />

Dr. Gerhard Ecker<br />

Oberbürgermeister<br />

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und<br />

die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am<br />

24. September 2017<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Lindau (B) wird in der Zeit von Montag, 4. September, bis<br />

Freitag, 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich<br />

am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Wahlamt der Stadt Lindau (B), Bregenzer Straße 12, EG, Zimmer<br />

12.0.10, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte<br />

Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Un-richtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Über-prüfung besteht nicht hinsichtlich der<br />

Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes<br />

eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />

möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 4. September 2017 bis spätestens<br />

Freitag, 8. September 2017, 12.30 Uhr im Wahlamt der Stadt Lindau (B), Bregenzer Straße 12, EG, Zimmer<br />

12.0.10, Einspruch einlegen.<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017<br />

eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,<br />

muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht<br />

nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein<br />

und Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahkreis 256 Oberallgäu<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises<br />

oder durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,<br />

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,<br />

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach<br />

§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis<br />

nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat,<br />

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder<br />

der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,<br />

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des<br />

Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Lindau (B) gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017,<br />

18.00 Uhr bei der Stadt Lindau (B) schriftlich oder elektronisch beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />

Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />

ihr bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 23. September 2017), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a. bis c.<br />

angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er<br />

dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person<br />

bedienen.<br />

6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person<br />

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,<br />

versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />

zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte<br />

Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Lindau (B) vor Empfangnahme<br />

der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />

Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von<br />

der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

Lindau (B), den 25.07.2017<br />

Stadt Lindau (Bodensee)<br />

gez. Dr. Gerhard Ecker<br />

Oberbürgermeister<br />

Der Zweckverband für Abfallwirtschaft<br />

Kempten (ZAK)<br />

weist darauf hin, dass ab der<br />

Woche vom 18. bis 22. September<br />

2017 die Biotonnen<br />

Amtsblatt Stadt Lindau<br />

(Bodensee)<br />

Biotonne wird alle zwei Wochen geleert<br />

Nach der Sommerzeit gilt wieder der 14-tägige Rhythmus<br />

wieder im 14-tägigen Rhythmus<br />

geleert werden.<br />

Ein gelber Tonnenanhänger<br />

wird rechtzeitig vom Abfuhrunternehmen<br />

an den Gefäßen<br />

angebracht. Alle Bürgerinnen<br />

und Bürger werden gebeten, ihre<br />

Tonnen ab 7 Uhr bereitzustellen.<br />

BoB

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