26.08.2017 Lindauer Bürgerzeitung
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4 26. August 2017 • BZ Ausgabe KW 34/17<br />
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
Öffentliche Bekanntmachung einer<br />
Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2<br />
Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO)<br />
Die Stadt Lindau -Stadtbauamt- hat am 11.08.2017 folgenden Baugenehmigungsbescheid<br />
erlassen: Aktenzeichen: 168/2017 Reutin<br />
Bauvorhaben: Nutzungsänderung Wohnung EG in Ferienwohnung<br />
Baugrundstück: Münchhofstraße 30, Flur Nr.: 264/6, Gemarkung: Reutin<br />
Das oben bezeichnete Bauvorhaben wird entsprechend den eingereichten<br />
Bauvorlagen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen genehmigt.<br />
Gründe: Zur Entscheidung über den Bauantrag ist die Stadt Lindau (B) zuständig<br />
(Art. 53 BayBO und Art. 3 (1) 1 BayVwVfG i.V. mit § 1 der Verordnung<br />
über die Aufgaben der Großen Kreisstädte vom 25. 03. 1991 - GVBl. S.<br />
123). Die Baugenehmigung wurde nach Art. 68 (1) BayBO erteilt, weil das<br />
Vorhaben keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspricht, die – da<br />
kein Sonderbau (Art. 2 (4) BayBO) vorliegt – im vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />
nach Art. 59 (1) BayBO zu prüfen sind.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats<br />
nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem<br />
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,<br />
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,<br />
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />
(Stadt Lindau (B)) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid<br />
soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und<br />
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt<br />
werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren<br />
im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht<br />
keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.<br />
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung<br />
der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung<br />
ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung<br />
gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt.<br />
Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann<br />
im Stadtbauamt, SG Bauordnung, Bregenzer Straße 8, 1. Stock, Zi. Nr.<br />
8.1.17 während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden (nur<br />
von Eigentümer benachbarter Grundstücke). Es wird jedoch empfohlen, mit<br />
der Sachbearbeiterin, Frau Hofmann, unter der Rufnummer 918-611 hierfür<br />
einen Termin zu vereinbaren.<br />
Lindau (B), den 17.08.2017<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Gerhard Ecker<br />
Oberbürgermeister<br />
Nachruf<br />
Die Stadt Lindau (Bodensee) trauert um ihre ehemalige Mitarbeiterin<br />
Dr. Angela Heilmann<br />
Leiterin des Kulturamts<br />
Von 1987 bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2011 war Frau Dr. Heilmann als<br />
Leiterin des Kulturamtes tätig. In dieser Funktion war sie nicht nur für die<br />
städtischen Kultureinrichtungen verantwortlich, sondern hat sie mit der ihr<br />
eigenen Begeisterungsfähigkeit und Tatkraft auch darüber hinaus das kulturelle<br />
Leben in Lindau entscheidend geprägt.<br />
Die Interessen der promovierten Kunsthistorikerin waren außerordentlich<br />
breit gefächert, entsprechend vielfältig gestaltete sich ihr kulturelles Programm:<br />
So deckten die von ihr organisierten Ausstellungen, Theaterveranstaltungen<br />
und Großevents ein erstaunliches thematisches Spektrum ab.<br />
Mit besonderer Hingabe widmete Heilmann sich jedoch der Reihe kammermusikalischer<br />
Konzerte, die mit hochkarätigen Streichquartetten überregional<br />
Beachtung fand.<br />
Zu würdigen ist Angela Heilmanns Einsatz für die Marionettenoper, der sie<br />
zu einem dauerhaften Domizil im Stadttheater verhalf, und den Umzug von<br />
Stadtbücherei und -archiv in größere, bessere Räume.<br />
Wir werden uns stets in Dankbarkeit an sie erinnern. Unser Mitgefühl gilt<br />
ihrer Familie.<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
Dr. Gerhard Ecker<br />
Oberbürgermeister<br />
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und<br />
die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am<br />
24. September 2017<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Lindau (B) wird in der Zeit von Montag, 4. September, bis<br />
Freitag, 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich<br />
am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Wahlamt der Stadt Lindau (B), Bregenzer Straße 12, EG, Zimmer<br />
12.0.10, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder<br />
Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte<br />
Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Un-richtigkeit oder Unvollständigkeit<br />
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Über-prüfung besteht nicht hinsichtlich der<br />
Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes<br />
eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />
möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 4. September 2017 bis spätestens<br />
Freitag, 8. September 2017, 12.30 Uhr im Wahlamt der Stadt Lindau (B), Bregenzer Straße 12, EG, Zimmer<br />
12.0.10, Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017<br />
eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,<br />
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht<br />
nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein<br />
und Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahkreis 256 Oberallgäu<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises<br />
oder durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,<br />
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,<br />
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach<br />
§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis<br />
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat,<br />
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder<br />
der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,<br />
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des<br />
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Lindau (B) gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017,<br />
18.00 Uhr bei der Stadt Lindau (B) schriftlich oder elektronisch beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />
ihr bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 23. September 2017), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a. bis c.<br />
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er<br />
dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person<br />
bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person<br />
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,<br />
versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte<br />
Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Lindau (B) vor Empfangnahme<br />
der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />
Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von<br />
der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />
werden.<br />
Lindau (B), den 25.07.2017<br />
Stadt Lindau (Bodensee)<br />
gez. Dr. Gerhard Ecker<br />
Oberbürgermeister<br />
Der Zweckverband für Abfallwirtschaft<br />
Kempten (ZAK)<br />
weist darauf hin, dass ab der<br />
Woche vom 18. bis 22. September<br />
2017 die Biotonnen<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
Biotonne wird alle zwei Wochen geleert<br />
Nach der Sommerzeit gilt wieder der 14-tägige Rhythmus<br />
wieder im 14-tägigen Rhythmus<br />
geleert werden.<br />
Ein gelber Tonnenanhänger<br />
wird rechtzeitig vom Abfuhrunternehmen<br />
an den Gefäßen<br />
angebracht. Alle Bürgerinnen<br />
und Bürger werden gebeten, ihre<br />
Tonnen ab 7 Uhr bereitzustellen.<br />
BoB