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Für Pfarren in Pfarrverbänden

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16 DER SONNTAG UND DIE WOCHENTAGE<br />

Besondere Zeiten im liturgischen Jahr<br />

31. Der Advent als auch die österliche Bußzeit (Quadragesima) s<strong>in</strong>d geprägt von der besonderen Eigenart<br />

ihrer liturgischen Feiern und den volksliturgischen Bräuchen. Entsprechend dem Charakter dieser Zeiten<br />

als <strong>in</strong>nere und äußere Vorbereitung auf die zwei größten Feste des Herrenjahres s<strong>in</strong>d die Gestaltung der<br />

Liturgie und des Kirchenraumes von bewusster Schlichtheit. Beides soll sich <strong>in</strong> ihrer Wahrnehmung<br />

deutlich vom Rest des Jahres unterscheiden. Das Element der Stille soll <strong>in</strong> diesen Zeiten im Gottesdienst<br />

se<strong>in</strong>en festen Platz erhalten.<br />

32. An den Wochentagen im Advent und <strong>in</strong> der österlichen Bußzeit soll es <strong>in</strong> allen <strong>Pfarren</strong> die Möglichkeit zur<br />

täglichen Feier des Gottesdienstes geben. Geme<strong>in</strong>schaftliche Formen des Morgen- und Abendlobs bzw.<br />

Wort-Gottes-Feiern bieten sich dafür <strong>in</strong> besonderer Weise an. 43 Die Versammlung zum geme<strong>in</strong>samen<br />

Gebet bzw. Gottesdienst muss sich dabei nicht auf Kirchenräume beschränken. Verschiedene Formen der<br />

Hausliturgie sollen <strong>in</strong> diesen Zeiten ebenfalls ihren Platz haben (z. B. Herbergsuche, Hausgebet im<br />

Advent 44 , Kreuzweg- oder Passionsandachten, geme<strong>in</strong>sames Bibel-Teilen, etc.).<br />

33. Mit Ausnahme der Sonntage „Gaudete“ und „Laetare“ und der (Hoch-)Feste s<strong>in</strong>d Advent und Quadragesima<br />

ke<strong>in</strong>e Zeiten, <strong>in</strong> denen festliche Anlässe begangen werden. 45 H<strong>in</strong>gegen sollen die dieser Zeit eigenen<br />

Gottesdienstformen möglichst erhalten, belebt oder mit neuen Formen ergänzt werden.<br />

34. Advent und Quadragesima s<strong>in</strong>d für den E<strong>in</strong>zelnen wie auch für die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Zeit der Umkehr:<br />

34.1. Wo es angebracht sche<strong>in</strong>t, werden vermehrt Beichtzeiten angeboten.<br />

34.2. Bußgottesdienste oder andere Gottesdienstformen mit der Möglichkeit zum Empfang des<br />

Bußsakramentes dienen der geme<strong>in</strong>schaftlichen Vorbereitung und können den E<strong>in</strong>zelnen zu e<strong>in</strong>er<br />

„möglichst fruchtbaren Feier des Bußsakramentes“ h<strong>in</strong>führen. 46<br />

34.3. In der Feier e<strong>in</strong>es Bußgottesdienstes mit geme<strong>in</strong>schaftlichen Schuldbekenntnis und<br />

Vergebungsbitte er<strong>in</strong>nert sich die Geme<strong>in</strong>de an ihren sakramentalen Auftrag Zeichen und<br />

Werkzeug der Zuneigung Gottes zu den Menschen zu se<strong>in</strong>; sie bekennt vor Gott und vor e<strong>in</strong>ander,<br />

dass sie dieser Berufung nicht gerecht geworden ist und bittet um das Erbarmen Gottes. 47<br />

35. Die Feier der Quatember (erste Woche im Advent, erste Woche <strong>in</strong> der Fastenzeit, die Woche vor<br />

Pf<strong>in</strong>gsten, erste Woche im Oktober) kann der geistlichen Erneuerung der Geme<strong>in</strong>den dienen. Die konkrete<br />

Auswahl des Tages und Art der Feier können entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ausgewählt<br />

werden. 48<br />

43 Vgl. Vaticanum II, Sacrosanctum Concilium, Art. 35,4 u. 109.<br />

44 Vgl. Gotteslob, Nr. 25.<br />

45 Z. B. Pfarrliche Feste, Hochzeiten, Weiheliturgien, etc.<br />

46 Vgl. Die Feier der Buße, S. 91f (Anhang II, Art. 1.5).<br />

47 Vgl. zu den Formen der alltäglichen Umkehr und Versöhnung vgl. Nr. 114-116 der Rahmenordnung.<br />

48 Vgl. Direktorium der Erzdiözese Wien, Pastoralliturgische H<strong>in</strong>weise, Nr. 4.3. Die Bitt- und Quatembertage.

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