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Für Pfarren in Pfarrverbänden

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Liturgie und Geld 41<br />

151. Diözesan verpflichtende Kollekten s<strong>in</strong>d ebenfalls Teil der Gabenbereitung und ke<strong>in</strong>e Sammlungen am<br />

Ende des Gottesdienstes, sofern es sich um Eucharistiefeiern handelt. 161 Diese E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d zur Gänze<br />

für den vorgesehenen Zweck abzuführen.<br />

152. Weitere Geldgaben:<br />

152.1. Wo am Sonntag ke<strong>in</strong>e Eucharistie gefeiert werden kann, ist e<strong>in</strong>e Kollekte auch <strong>in</strong> der Wort-Gottes-<br />

Feier bzw. <strong>in</strong> der Tagzeitenliturgie der Pfarre möglich.<br />

152.2. In der Wort-Gottes-Feier erfolgt die Kollekte an der vorgesehenen Stelle nach dem<br />

Friedenszeichen. 162<br />

152.3. In der Tagzeitenliturgie wird das „Absammeln“ am Ende der Feier empfohlen.<br />

152.4. Bei Trauungen und Taufen (außerhalb der Eucharistiefeier), bei der Tagzeitenliturgie am<br />

Sonntag (wenn ke<strong>in</strong>e Eucharistie gefeiert werden kann) oder bei e<strong>in</strong>zelnen Anlässen können<br />

Spenden für karitative Zwecke oder für Anliegen der Pfarre erbeten werden. Solche Sammlungen<br />

werden am Ende des Gottesdienstes durchgeführt.<br />

XXII. Geldgaben für Gebetsanliegen<br />

Mess<strong>in</strong>tentionen und -stipendien<br />

153. Wenn <strong>in</strong> der Heiligen Messe auf besondere Bitte h<strong>in</strong> für Personen oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Anliegen<br />

gebetet wird (Intention), bekunden der Priester und die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Feier ihre<br />

grundlegende Solidarität, <strong>in</strong>dem sie das Gebetsanliegen e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelnen oder e<strong>in</strong>er Gruppe zum Anliegen<br />

aller Versammelten machen. Das Gedenken für e<strong>in</strong>en Verstorbenen ist Ausdruck der geme<strong>in</strong>samen<br />

Hoffnung auf Auferstehung aller Toten.<br />

154. <strong>Für</strong> gewöhnlich wird von den Bittenden e<strong>in</strong>e Geldgabe, e<strong>in</strong> Messstipendium, gegeben.<br />

155. Das Messstipendium ist nicht als „Bezahlung e<strong>in</strong>er Messe“ zu verstehen. Vielmehr ist es e<strong>in</strong>e Spende für die<br />

Aufgaben der Geme<strong>in</strong>de 163 und er<strong>in</strong>nert an die Gaben, welche die Christen der frühen Kirche bei der<br />

Eucharistiefeier mitbrachten. Ihre Gabe war Ausdruck der tätigen Teilnahme der Gläubigen und zugleich<br />

e<strong>in</strong>e Spende an den Unterhalt des Klerus und an die Brüder und Schwestern im Glauben, die der Hilfe<br />

bedurften.<br />

161 Folgende verpflichtende Kollekten mit Stand 2016 s<strong>in</strong>d: Haus der Barmherzigkeit und die Krankenhausseelsorge (Jahresschlussandacht),<br />

Missio-Sammlung (Jänner), Osteuropahilfe der Caritas (Februar), Sammlung für das Heilige Land (März), Diözesaner Hilfsfond für<br />

Schwangere (Mai), Peterspfennig (Juni), Auslandshilfe der Caritas (August), Weltmissionssonntag (Oktober), Inlandshilfe der Caritas<br />

(November); vgl. dazu Direktorium der Erzdiözese Wien, Zeittabelle (am Ende des Direktoriums).<br />

162 Vgl. Wort-Gottes-Feier. Werkbuch für die Sonn- und Feiertage, S. 38 (Nr. 74).<br />

163 Vgl. can. 946 CIC.

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