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Für Pfarren in Pfarrverbänden

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42 ANMERKUNGEN<br />

156. Gemäß den diözesanen Regelungen wird beim Messstipendium zwischen Priester- und Kirchenanteil<br />

unterschieden. 164 Die österreichische Bischofskonferenz hat die Höhe beider Anteile festgesetzt. 165 Es<br />

besteht aber ke<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Betrages, wenn es die f<strong>in</strong>anziellen<br />

Möglichkeiten der Geldgeber übersteigt. 166 Alle anderen Kostenbeiträge (z. B. Musikalische Gestaltung,<br />

Blumenschmuck, etc.) müssen getrennt ausgewiesen werden. Die Höhe der Geldgabe und der<br />

Kostenbeiträge ist im Kassabuch mit entsprechender Dokumentation zu verzeichnen.<br />

157. Priester s<strong>in</strong>d verpflichtet, den Gläubigen Mess<strong>in</strong>tentionen zu ermöglichen und diese zu applizieren.<br />

Eucharistiefeiern ohne geäußerte Mess<strong>in</strong>tention sollen <strong>in</strong> den Anliegen der Gläubigen, besonders der<br />

Bedürftigen, gefeiert werden. 167<br />

158. Am Sonntag und an den <strong>in</strong> der Diözese gebotenen Feiertagen feiert jeder Pfarrer des Pfarrverbands e<strong>in</strong>e<br />

Messe <strong>in</strong> der Intention „pro populo“ mit e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de. 168 Diese sonntägliche Eucharistie soll<br />

abwechselnd <strong>in</strong> verschiedenen Kirchen im Pfarrverband gefeiert werden. 169 Er kann dabei immer wieder<br />

(aber nicht dauerhaft) von Priestern, die <strong>in</strong> der Seelsorge des Pfarrverbands mitarbeiten, vertreten<br />

werden. 170 <strong>Für</strong> diese Feiern können ke<strong>in</strong>e anderen Intentionen angenommen werden.<br />

159. <strong>Für</strong> e<strong>in</strong> und dieselbe Eucharistiefeier kann <strong>in</strong> der Regel nur e<strong>in</strong>e Intention angenommen werden. 171<br />

Unter Beibehaltung dieses Grundsatzes gibt der Erzbischof die Erlaubnis für sogenannte „kollektive<br />

Intentionen“ durch die Annahme von bis zu fünf Intentionen pro Messfeier 172 , wenn folgende Bed<strong>in</strong>gungen<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden:<br />

159.1. Die Stipendiengeber müssen damit e<strong>in</strong>verstanden se<strong>in</strong>.<br />

159.2. <strong>Für</strong> diese Eucharistiefeier kann nur e<strong>in</strong> Stipendium abgerechnet werden.<br />

159.3. Alle Intentionen müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er eigenen Messe persolviert werden, entweder <strong>in</strong> der Pfarre oder<br />

durch Weitergabe von Intention und Stipendium an Priester <strong>in</strong> ärmeren Diözesen (z. B. über<br />

Missio) oder an das Erzbischöfliche Priestersem<strong>in</strong>ar. 173<br />

159.4. E<strong>in</strong>e „kollektive Intention“ darf von jedem Priester höchstens zwei Mal pro Woche angenommen<br />

werden. 174<br />

160. Wenn e<strong>in</strong> Priester <strong>in</strong> B<strong>in</strong>ations- und Tr<strong>in</strong>ationsmessen mehr als e<strong>in</strong>e Intention pro Kalendertag annimmt,<br />

führt er den Priesteranteil der weiteren Stipendien an das Erzbischöfliche Priestersem<strong>in</strong>ar ab. 175<br />

164 Vgl. dazu Wiener Diözesanblatt 11/2013, Nr. 47.<br />

165 Vgl. zur derzeit geltenden Regelung Amtsblatt der Österr. Bischofskonferenz Nr. 60, 1. Oktober 2013, II.1<br />

166 Vgl. can. 952 §1 CIC.<br />

167 Vgl. can. 945, §2 CIC.<br />

168 Vgl. can. 534, §1 CIC. <strong>Für</strong> die Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. für die dem Pfarrer anvertrauten Geme<strong>in</strong>den.<br />

169 Diese Regelung gilt gem. can. 540 § 1 CIC auch für den Pfarradm<strong>in</strong>istrator und analog für den Pfarrmoderator.<br />

170 Vgl. can. 534, §1 CIC. Die Messe an e<strong>in</strong>em anderen Tag zu applizieren (vgl. can. 534 §§1.3 CIC) stellt e<strong>in</strong>e Notlösung dar und ist – auch<br />

aus pastoralen Gründen – zu vermeiden.<br />

171 Vgl. can. 948 CIC. Diese Vorschrift wird <strong>in</strong> Kleruskongregation, Mos iugiter, Nr. 4 nochmals bekräftigt.<br />

172 Vgl. Österreichische Bischofskonferenz, Messstipendien ab 1.1.2014, S. 4.<br />

173 Vgl. Österreichische Bischofskonferenz, Messstipendien ab 1.1.2014, S. 4.; Kleruskongregation, Mos iugiter, Nr. 2 §2; Direktorium der<br />

Erzdiözese Wien (Zeittabelle am Ende des Direktoriums)<br />

174 Kleruskongregation, Mos iugiter, Nr. 2 §2; Österreichische Bischofskonferenz, Messstipendien ab 1.1.2014, S. 4.<br />

175 Vgl. Priesterdienstrecht der Erzdiözese Wien. Anhang 14: Gebührenordnung der ED Wien. Regelung zu I.17.1, Nr. 6e; Direktorium der<br />

Erzdiözese Wien (Zeittabelle am Ende des Direktoriums).

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