Für alle anderen Pfarren
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Die drei österlichen Tage vom Leiden, vom Tod und von der Auferstehung des Herrn 25<br />
Ostersonntag – Am Tag<br />
73. <strong>Für</strong> <strong>Pfarren</strong>, in denen in der Osternacht keine Eucharistie gefeiert wurde, ergeben sich für Ostersonntag<br />
folgende Möglichkeiten:<br />
73.1. In <strong>Pfarren</strong>, in denen in der Osternacht eine Vigil ohne Eucharistie gefeiert wurde, findet<br />
diese ihren Höhepunkt in der Tauffeier (mit der feierlichen Anrufung Gottes über dem Wasser,<br />
gegebenenfalls der Feier der Taufe 85 und dem Taufgedächtnis) und der Feier der Eucharistie am<br />
Tag des Ostersonntags.<br />
73.2. In <strong>Pfarren</strong>, in denen in der Nacht nicht gefeiert wurde, wird am Ostersonntag ein feierliches<br />
Taufgedächtnis begangen und die Eucharistie gefeiert.<br />
74. In beiden Fällen soll sich an die Eucharistiefeier eine Agape anschließen, in der die in der Eucharistiefeier<br />
erfahrene Gemeinschaft fortgeführt wird.<br />
75. <strong>Für</strong> die Feier der Eucharistie an Ostern ist es angebracht, „der Kommunion die Fülle des eucharistischen<br />
Zeichens zu geben, indem man sie unter den Gestalten von Brot und Wein reicht.“ 86<br />
Die Feier der Ostervesper und die Förderung weiterer Gottesdienstformen<br />
76. Besonders in Kirchen, in denen am Ostersonntag (am Tag) oder am Ostermontag keine Eucharistie gefeiert<br />
wird, sollen sich schrittweise Formen einer Ostervesper (mit Taufgedächtnis), eines österlichen<br />
Friedhofsganges, eines Emmausganges, Kindergottesdienste oder andere (neue) Formen etablieren.<br />
77. Beauftragte Leitende von Wort-Gottes-Feiern sind in besonderer Weise verantwortlich, das<br />
gottesdienstliche Leben in <strong>alle</strong>n Kirchen an diesen Tagen vielfältig und lebendig zu halten. 87<br />
85 Diese Form eignet sich vor <strong>alle</strong>m für die Feier der Taufe von Kindern.<br />
86 Kongregation für den Gottesdienst, Paschalis sollemnitatis, Art. 92.<br />
87 Vgl. dazu die Einleitung der Rahmenordnung, besonders Nr. 2.