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28 DIE FESTE IM KIRCHENJAHR<br />

Hochfeste und Feste im Kirchenjahr<br />

XV. Hochfeste an staatlichen Feiertagen<br />

89. An Hochfesten, die auch staatliche Feiertage sind, gelten dieselben Regelungen wie an Sonntagen 96 :<br />

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Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau und Gottesmutter Maria (8. Dezember)<br />

Hochfest des Hl. Stephanus (26. Dezember)<br />

Hochfest der Gottesmutter Maria (1. Jänner, Neujahr, Oktav von Weihnachten)<br />

Erscheinung des Herrn (6. Jänner)<br />

Christi Himmelfahrt<br />

Mariä Aufnahme in den Himmel (15. August)<br />

Allerheiligen (1. November)<br />

90. <strong>Für</strong> <strong>alle</strong> Teilgemeinden, in denen die Eucharistie in deren Kirche nicht gefeiert werden kann, gelten an<br />

diesen Tagen dieselben Regelungen wie an Sonntagen.<br />

XVI. Fronleichnam – Hochfest des Leibes und Blutes Christi<br />

91. Im Mittelpunkt des Fronleichnamfestes steht die Feier des österlichen Geheimnisses von Tod und<br />

Auferstehung Jesu Christi in der Eucharistie als Ursprung und Lebensgrund der Kirche. Daraus<br />

erwachsen die Verehrung Jesu Christi in den eucharistischen Gestalten und die Prozession mit dem Leib<br />

Christi durch unsere Lebens- und Erwerbswelt in der Tradition der Flurprozessionen. Die Verbindung<br />

zweier Inhalte christlichen Glaubens erhalten so zu Fronleichnam rituelle Gestalt:<br />

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Die Anwesenheit Gottes in seinem Sohn Jesus Christus unter uns, in <strong>alle</strong>n unseren Lebensrealitäten.<br />

Die dankbare Verwiesenheit des Menschen auf die Güte Gottes; sie drückt sich im Gebet um das, was<br />

der Mensch zum täglichen Leben braucht, um sein „tägliches Brot“ aus. Diese Bitte um den Segen<br />

Gottes gilt uns und <strong>alle</strong>n, die mit uns und um uns herum leben.<br />

96 <strong>Für</strong> Weihnachten, Ostern und Fronleichnam gelten eigene Regelungen. Vgl. dazu die Nr. 41-86 und Nr. 91-96<br />

der Rahmenordnung.

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