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Segensfeiern 39<br />

138. Wo es angebracht scheint, soll ein Segen auch gemeinsam mit Vertretern anderer christlicher<br />

Konfessionen ökumenisch gefeiert werden. 155 Wo die Präsenz der Katholischen Kirche neben Vertretern<br />

anderer Religionsgemeinschaften angebracht scheint oder erbeten wird, ist darauf zu achten, dass nicht<br />

der Eindruck einer interreligiösen Feier entsteht, sondern die Vertreter nacheinander, in gegenseitigem<br />

Respekt in ihrer Glaubenstradition beten und agieren (multireligiöse Feier). 156<br />

139. Der Begriff „Weihe“ ist für Segensfeiern zu vermeiden, weil mit „Weihen“ liturgische Vollzüge<br />

bezeichnet werden, die auch einen Rechtsakt darstellen, mit dem Personen und Dinge in besonderer Weise<br />

in den Dienst Gottes gestellt werden, und die daher in <strong>alle</strong>r Regel dem Bischof vorbehalten sind (z.B.: Altar-<br />

/Kirchweihe, Diakonen-/Priesterweihe, etc.) 157<br />

140. Eine Segnung ist entweder Teil einer <strong>anderen</strong> liturgischen Feier oder ein eigener Gottesdienst in<br />

dialogischer Grundstruktur: Eröffnung, Verkündigung des Wortes Gottes, Gebetsteil mit zumindest dem<br />

Segensgebet und Schluss. Die Länge und Ausgestaltung soll dem jeweiligen Anlass und den dort<br />

versammelten Menschen angepasst sein und deren Mitvollzug ermöglichen. Niemals wird nur das<br />

Segensgebet gesprochen. 158<br />

141. Aufgrund des gemeinsamen Priestertums kann jede/r Getaufte und Gefirmte segnen. Je mehr eine<br />

Segnung auf die Kirche als solche und auf ihre sakramentale Mitte bezogen ist, desto mehr ist sie den<br />

Trägern eines Dienstamtes (Bischof, Priester, Diakon) zugeordnet. So werden etwa die Segnungen<br />

öffentlicher Einrichtungen durch einen Amtsträger vollzogen, der die Kirche in diesem Bereich vertritt.<br />

Daher sind dem Bischof Segnungen vorbehalten, in denen eine besondere Beziehung zur Diözese sichtbar<br />

wird; Priester, Diakon oder beauftragter Laie (in der Regel beauftragte Leitende von Wort-Gottes-Feiern)<br />

segnen im Leben der Pfarre oder im örtlichen Leben; Eltern segnen in der Familie. 159<br />

142. Durch Segensgesten, die Besprengung mit Weihwasser oder das Inzensieren mit Weihrauch wird<br />

sinnenfällig deutlich, auf wen oder was sich das Segensgebet bezieht. Dies gehört zum integralen<br />

Bestandteil der Segnung selbst. Dabei ist zu beachten:<br />

142.1. Der Handsegen, das kreuzförmige Segenszeichen mit der ganzen Hand, ist dem Klerus vorbehalten.<br />

142.2. Laien, die eine Segensfeier leiten, sollen ebenfalls eine „Be-zeichnung“ vornehmen: entweder mit<br />

Weihwasser/Weihrauch oder durch die Bezeichnung mit einem Kreuzzeichen.<br />

142.3. Bei Personen kann auch das Auflegen der Hände angebracht sein. 160<br />

155 Vgl. für Gottesdienste mit evangelischen und katholischen Vertretern die Richtlinien für Ökumenische Gottesdienste; als Handreichung<br />

für evangelisch-katholische Segensfeiern: Ökumenische Segensfeiern. Eine Handreichung, hrsg. von Hanns Kerner und Eberhard Amon, 3.,<br />

überarbeitete Neuauflage, Paderborn/Stuttgart 2010.<br />

156 <strong>Für</strong> derartige Feiern vgl. Leitlinien für das Gebet bei Treffen von Christen, Juden und Muslimen.<br />

157 Vgl. Benediktionale. Pastorale Einführung, Nr. 11.<br />

158 Vgl. Benediktionale. Pastorale Einführung, Nr. 22.<br />

159 Benediktionale. Pastorale Einführung, Nr. 18; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1669. Zu den Segnungen, mit denen<br />

Leitende von Wort-Gottes-Feiern beauftragt werden können, vgl. Wort-Gottes-Feier, Nr. 29.<br />

160 Vgl. Das große Liturgie-Buch der Segensfeiern, S. 17.

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