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EINLEITUNG 9<br />

5.2. Konstitutiv für die Liturgie sind die sich versammelnden Getauften mit ihrer Beziehung zu unserm<br />

Herrn Jesus Christus, der sie gerufen hat. Im Dienst dieser Versammlung stehen <strong>alle</strong> Ämter und<br />

Dienste in der Liturgie, die nur in einem fruchtbaren Zueinander und Miteiandern zum Aufbau der<br />

Gemeinde wirken können. Umgekehrt trägt die Gemeinde Verantwortung für jene unter ihnen, die<br />

für sie Amt und Dienst ausüben. 14<br />

5.3. Verantwortliche agieren mit dem Blick auf das geistliche Wachstum einer konkreten Gemeinde.<br />

Das beinhaltet auch die Bereitschaft, persönliche Vorlieben und Sondergut aus der eigenen<br />

biographischen und kirchlichen Herkunft hintan zu stellen und „mehr das geistliche Wohl der<br />

mitfeiernden Gemeinde als seine eigenen Wünsche vor Augen zu haben.“ 15<br />

5.4. Gewohnheiten jener, die regelmäßig oder schon langjährig zu Gottesdiensten kommen, sind kein<br />

zwingendes Hindernis für die Weiterentwicklung der Feierpraxis gemäß den liturgischen Büchern<br />

und die Bemühungen um eine breitere Partizipation jener Menschen, die nicht regelmäßig oder<br />

erst seit kurzem kommen. Umgekehrt verdienen positiv gewachsene Feiertraditionen der<br />

Gemeinde den Respekt auch einer wechselnden Gottesdienstleitung.<br />

14 SC 28.<br />

15 Vgl. Allgemeine Einführung in das römische Messbuch, Nr. 313; Grundordnung des römischen Messbuches, Nr. 352.

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