Spanien aktuell - Onlineversion - November 2017
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VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE IM<br />
DEUTSCH-SPANISCHEN VERHÄLTNIS<br />
Auf Konfliktsituationen und Steuerfallen achten<br />
Von Dr. Alexander Steinmetz und Dr. Burckhardt Löber<br />
Es gibt zwei Arten von Erblassern. Die einen<br />
wollen nicht nur testamentarisch, sondern<br />
schon zu Lebzeiten durch Vornahme entsprechender<br />
Übertragungen alles vermögensmäßig geregelt<br />
haben. Das nennt man vorweggenommene<br />
Erbfolge, im Klartext Schenkung unter Lebenden.<br />
Das Prinzip der anderen Kategorie dagegen lautet:<br />
Das Vermögen ungeschmälert bis zum letzten<br />
Atemzug behalten. Für beide Arten von Erblassern<br />
gilt der gleiche Unsicherheitsfaktor:<br />
1. Wann wird mein letztes Stündlein schlagen?<br />
2. Dann aber auch die Gewissheit: Das letzte Hemd<br />
hat keine Taschen.<br />
Je nach Konstellation können gute Gründe für die<br />
eine oder für die andere Verhaltensweise sprechen.<br />
Das bezieht sich einmal auf die Familien- oder<br />
Freundessituation, zum anderen aber auch auf die<br />
rechtlichen und steuerlichen Situationen der jeweiligen<br />
Alternativen.<br />
EU-ErbVO und maßgebliches Erbrecht<br />
Die Überlegungen über die rechtliche Situation<br />
fangen an bei der Frage, ob das deutsche oder<br />
spanische Recht für Schenkungen und Erbschaften<br />
gilt. Bei Erbschaften gilt das Recht des letzten<br />
gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Hat<br />
dieser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
<strong>Spanien</strong>, richtet sich die Erbfolge nach spanischem<br />
Recht. Bei sog. Grenzpendlern kann die eindeutige<br />
Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts<br />
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.<br />
Insoweit kann es sich empfehlen, in testamentarischer<br />
Form für das deutsche Erbrecht zu optieren.<br />
Vorweggenommene Erbschaft heißt Schenkung<br />
zu Lebzeiten<br />
Vorweggenommene Erbschaften unterliegen<br />
der Schenkungsteuer. Die meisten spanischen<br />
Autonomías differenzieren in ihrer eigenen Steuergesetzgebung<br />
zwischen Erbschaften einerseits<br />
und Schenkungen andererseits. Die Höhe der<br />
Erbschaft- und der Schenkungsteuer ist abhängig<br />
vom Näheverhältnis zum Begünstigten. Auch spielt<br />
der Wert des übergehenden Vermögens bei der<br />
jeweiligen Steuerbemessung eine wichtige Rolle.<br />
Einzelheiten sind aus den jeweiligen Steuertabellen<br />
zu entnehmen. Es kommt mithin auf den Einzelfall<br />
an. Übertragungen zu Lebzeiten, also Schenkungen,<br />
können steuerlich günstiger sein als Erbschaften,<br />
aber zumeist auch umgekehrt.<br />
Immobilienschenkungen in <strong>Spanien</strong><br />
Bei Immobilienschenkungen in <strong>Spanien</strong> entstehen<br />
gleich drei Steuern:<br />
1. Die Schenkungsteuer für den Beschenkten: Die<br />
Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach der<br />
verwandtschaftlichen Nähe der Parteien, nach dem<br />
Wert der Schenkung und auch nach der Autonomen<br />
Gemeinschaft, in der die Immobilie belegen<br />
ist.<br />
2. Die gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer<br />
(Plusvalia) für den Beschenkten: Diese leitet sich<br />
unter anderem aus dem Katasterwert des Objektes<br />
her.<br />
3. Die Einkommensteuer bzw. Nicht-Residenten-<br />
Einkommensteuer für den Schenker, wenn dieser<br />
nicht in <strong>Spanien</strong> ansässig ist.<br />
Der Schenker hat mithin den Wertzuwachs zwischen<br />
dem Erwerb der Immobilie bis zum Zeitpunkt<br />
der Vornahme der Schenkung zu besteuern.<br />
Maßgebliche Bemessungsgrundlage für den<br />
Wertzuwachs ist die Differenz zwischen dem in<br />
der Erwerbsurkunde angegebenen Wert und dem<br />
Wert der Schenkungsurkunde. Der Wertzuwachs<br />
wird mit 19 % Einkommensteuer belegt und kann –<br />
je nachdem, wie hoch der Wertzuwachs der Immobilien<br />
seit Erwerb gewesen ist – den größten Anteil<br />
am Gesamtsteueraufkommen ausmachen.<br />
Steuersituation bei vererbten <strong>Spanien</strong>-Immobilien<br />
Bei Erbschaften fällt für den Erben die Erbschaftsteuer<br />
an, zugleich aber auch die gemeindliche<br />
Bodenwertzuwachssteuer (Plusvalia). Dagegen entsteht<br />
im Rahmen der erbrechtlichen Übertragung<br />
im Hinblick auf den Tod des Erblassers für diesen<br />
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