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Spanien aktuell - Onlineversion - November 2017

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VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE IM<br />

DEUTSCH-SPANISCHEN VERHÄLTNIS<br />

Auf Konfliktsituationen und Steuerfallen achten<br />

Von Dr. Alexander Steinmetz und Dr. Burckhardt Löber<br />

Es gibt zwei Arten von Erblassern. Die einen<br />

wollen nicht nur testamentarisch, sondern<br />

schon zu Lebzeiten durch Vornahme entsprechender<br />

Übertragungen alles vermögensmäßig geregelt<br />

haben. Das nennt man vorweggenommene<br />

Erbfolge, im Klartext Schenkung unter Lebenden.<br />

Das Prinzip der anderen Kategorie dagegen lautet:<br />

Das Vermögen ungeschmälert bis zum letzten<br />

Atemzug behalten. Für beide Arten von Erblassern<br />

gilt der gleiche Unsicherheitsfaktor:<br />

1. Wann wird mein letztes Stündlein schlagen?<br />

2. Dann aber auch die Gewissheit: Das letzte Hemd<br />

hat keine Taschen.<br />

Je nach Konstellation können gute Gründe für die<br />

eine oder für die andere Verhaltensweise sprechen.<br />

Das bezieht sich einmal auf die Familien- oder<br />

Freundessituation, zum anderen aber auch auf die<br />

rechtlichen und steuerlichen Situationen der jeweiligen<br />

Alternativen.<br />

EU-ErbVO und maßgebliches Erbrecht<br />

Die Überlegungen über die rechtliche Situation<br />

fangen an bei der Frage, ob das deutsche oder<br />

spanische Recht für Schenkungen und Erbschaften<br />

gilt. Bei Erbschaften gilt das Recht des letzten<br />

gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Hat<br />

dieser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

<strong>Spanien</strong>, richtet sich die Erbfolge nach spanischem<br />

Recht. Bei sog. Grenzpendlern kann die eindeutige<br />

Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts<br />

mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.<br />

Insoweit kann es sich empfehlen, in testamentarischer<br />

Form für das deutsche Erbrecht zu optieren.<br />

Vorweggenommene Erbschaft heißt Schenkung<br />

zu Lebzeiten<br />

Vorweggenommene Erbschaften unterliegen<br />

der Schenkungsteuer. Die meisten spanischen<br />

Autonomías differenzieren in ihrer eigenen Steuergesetzgebung<br />

zwischen Erbschaften einerseits<br />

und Schenkungen andererseits. Die Höhe der<br />

Erbschaft- und der Schenkungsteuer ist abhängig<br />

vom Näheverhältnis zum Begünstigten. Auch spielt<br />

der Wert des übergehenden Vermögens bei der<br />

jeweiligen Steuerbemessung eine wichtige Rolle.<br />

Einzelheiten sind aus den jeweiligen Steuertabellen<br />

zu entnehmen. Es kommt mithin auf den Einzelfall<br />

an. Übertragungen zu Lebzeiten, also Schenkungen,<br />

können steuerlich günstiger sein als Erbschaften,<br />

aber zumeist auch umgekehrt.<br />

Immobilienschenkungen in <strong>Spanien</strong><br />

Bei Immobilienschenkungen in <strong>Spanien</strong> entstehen<br />

gleich drei Steuern:<br />

1. Die Schenkungsteuer für den Beschenkten: Die<br />

Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach der<br />

verwandtschaftlichen Nähe der Parteien, nach dem<br />

Wert der Schenkung und auch nach der Autonomen<br />

Gemeinschaft, in der die Immobilie belegen<br />

ist.<br />

2. Die gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer<br />

(Plusvalia) für den Beschenkten: Diese leitet sich<br />

unter anderem aus dem Katasterwert des Objektes<br />

her.<br />

3. Die Einkommensteuer bzw. Nicht-Residenten-<br />

Einkommensteuer für den Schenker, wenn dieser<br />

nicht in <strong>Spanien</strong> ansässig ist.<br />

Der Schenker hat mithin den Wertzuwachs zwischen<br />

dem Erwerb der Immobilie bis zum Zeitpunkt<br />

der Vornahme der Schenkung zu besteuern.<br />

Maßgebliche Bemessungsgrundlage für den<br />

Wertzuwachs ist die Differenz zwischen dem in<br />

der Erwerbsurkunde angegebenen Wert und dem<br />

Wert der Schenkungsurkunde. Der Wertzuwachs<br />

wird mit 19 % Einkommensteuer belegt und kann –<br />

je nachdem, wie hoch der Wertzuwachs der Immobilien<br />

seit Erwerb gewesen ist – den größten Anteil<br />

am Gesamtsteueraufkommen ausmachen.<br />

Steuersituation bei vererbten <strong>Spanien</strong>-Immobilien<br />

Bei Erbschaften fällt für den Erben die Erbschaftsteuer<br />

an, zugleich aber auch die gemeindliche<br />

Bodenwertzuwachssteuer (Plusvalia). Dagegen entsteht<br />

im Rahmen der erbrechtlichen Übertragung<br />

im Hinblick auf den Tod des Erblassers für diesen<br />

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