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RA 11/2017 - Entscheidung des Monats

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564 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>11</strong>/<strong>2017</strong><br />

Problem: Keine Haftung <strong>des</strong> Tanzpartners bei freiwillig<br />

ausgeführtem Paartanz<br />

Einordnung: Deliktsrecht<br />

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.<strong>2017</strong><br />

13 U 222/16<br />

LEITSATZ<br />

Ein Tanzpartner haftet nicht für<br />

Unfallfolgen eines gemeinsamen<br />

freiwilligen Paartanzes, denn die<br />

Gefahr eines Sturzes besteht grundsätzlich<br />

und ist allgemein bekannt.<br />

Aufgrund der freiwilligen<br />

Selbstgefährdung sind die Folgen<br />

dem Tanzpartner haftungsrechtlich<br />

nicht zuzurechnen.<br />

EINLEITUNG<br />

Im Mittelpunkt der vorliegenden <strong>Entscheidung</strong> steht die Frage, ob beim<br />

Tanzen zugezogene Verletzungen selbstverschuldet sind und dem Tanzpartner<br />

daher nicht angelastet werden können.<br />

SACHVERHALT<br />

Die Klägerin (K) und der Beklagte (B) sind Bekannte und gemeinsam auf einer<br />

Geburtstagsfeier eingeladen. K tanzt auf der Feier allein auf der Tanzfläche,<br />

als B sie an ihren Händen nimmt und zu einem gemeinsamen Paartanz auffordert.<br />

K teilt B mit, dass sie nicht tanzen könne und das „Ganze zu schnell für<br />

sie“ sei. B erklärt ihr, dass er zwar nur wenige Tanzkurse besucht habe, aber<br />

dennoch als der „Tanzkönig“ seines Ortes gelte. Nach einer schwungvollen<br />

Drehung lässt er K los. Sie verliert das Gleichgewicht und fällt zu Boden. K<br />

erleidet einen komplizierten Beinbruch und verlangt von B Schadenersatz für<br />

die entstandenen Heilbehandlungskosten.<br />

Zu Recht?<br />

LÖSUNG<br />

A. K gegen B gem. §§ 823 I, 249 II 1 BGB<br />

K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Heilbehandlungskosten<br />

gem. §§ 823 I, 249 II 1 BGB haben.<br />

I. Rechtsgutsverletzung<br />

Als verletzte Rechtsgüter i.S.d. § 823 I BGB kommen hier sowohl die Körper- als<br />

auch die Gesundheitsverletzung in Betracht. Körperverletzung ist jeder unbefugte<br />

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheitsschädigung<br />

liegt in jedem Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen<br />

nachteilig abweichenden Zustands. Der von K erlittene komplizierte Beinbruch<br />

stellt sowohl eine Körper- als auch eine Gesundheitsverletzung dar.<br />

II. Verhalten <strong>des</strong> Anspruchsgegners<br />

B hat K nach einer schwungvollen Drehung losgelassen. Dadurch verlor K das<br />

Gleichgewicht und fiel zu Boden.<br />

Das Verhalten <strong>des</strong> B war äquivalent<br />

und adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung<br />

der K.<br />

III. Haftungsbegründende Kausalität<br />

B müsste diese Rechtsgutverletzung adäquat kausal durch sein Verhalten hervorgerufen<br />

haben. Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann für<br />

den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der<br />

konkrete Erfolg entfiele. Nur durch das Verhalten <strong>des</strong> B stürzte K. Der Kausalverlauf<br />

war auch nicht außerhalb <strong>des</strong> nach der allgemeinen Lebenserfahrung<br />

wahrscheinlichen.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>11</strong>/<strong>2017</strong><br />

Zivilrecht<br />

565<br />

„[Dennoch kann B] unter Zugrundelegung der gemachten Angaben bei<br />

wertender Betrachtung die verbundene Schädigung nicht zugerechnet<br />

werden.<br />

Zwar ist mit K davon auszugehen, dass die alleinige - und nachhaltige -<br />

Initiative zu dem schließlich von den Parteien auf der privaten Geburtstagsfeier<br />

ausgeführten Paartanz von B ausgegangen ist. Durch das an den Händen fassen<br />

der K hat B - konkludent - seinem Wunsch Ausdruck verliehen, mit K einen<br />

Paartanz auszuführen. Von seinem Vorhaben hat sich B durch die Äußerungen<br />

der K, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei, nicht<br />

abhalten lassen und mit der Ausführung von Tanzschritten begonnen.<br />

Wenngleich der Senat das Verhalten <strong>des</strong> B als egoistisch und wenig<br />

einfühlsam bewertet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass B<br />

Gewalt ausgeübt hat und sein Verhalten - strafrechtlich relevanten -<br />

Nötigungscharakter erreicht hat.<br />

Vielmehr ist nach den eigenen Angaben der K davon auszugehen, dass<br />

sie sich letztlich freiwillig auf den Tanz mit B eingelassen hat.<br />

Es ist im vorliegenden Zusammenhang insbesondere nicht hinreichend<br />

von K dargetan, dass sie ohne jedwe<strong>des</strong> eigenes Zutun und gegen ihren<br />

ausdrücklich erklärten Willen von B geradezu zum Tanzen „gezwungen“<br />

worden sei. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachverhalt hat K<br />

- lediglich - geäußert, sie könne nicht tanzen und das Ganze sei zu schnell<br />

für sie.<br />

Eine klare und ausdrückliche Erklärung gegenüber B wie etwa „nein, ich<br />

möchte bzw. werde nicht mit dir/Ihnen tanzen“, hat K nicht abgegeben.<br />

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass für K keine ihr zumutbare Möglichkeit<br />

bestanden hätte, dem Tanzwunsch <strong>des</strong> B entgegenzuwirken bzw. sich<br />

diesem zu entziehen. Es hätte in der konkreten Situation nach Einschätzung<br />

<strong>des</strong> Senats durchaus die Möglichkeit bestanden, sowohl in verbaler<br />

und auch physischer Hinsicht, etwa durch eine klar artikulierte Absage<br />

gegenüber B, ein Verlassen der Tanzfläche oder wenn ihr dies aufgrund<br />

<strong>des</strong> an den Händen Gehaltenwerdens durch B nicht ohne weiteres möglich<br />

gewesen sein sollte, durch ein einfaches Stehenbleiben in zumutbarer<br />

Weise den Tanz mit B und die daraus resultierenden Folgen zu vermeiden.<br />

Statt<strong>des</strong>sen hat K sich dem Wunsch <strong>des</strong> B gebeugt und mit ihm getanzt.<br />

Das Ausführen der Tanzschritte durfte B letztlich als Einwilligung<br />

der K in den Paartanz auffassen, wobei diese rechtliche Bewertung<br />

durch den Senat keineswegs so verstanden werden soll, dass der Senat<br />

das Verhalten <strong>des</strong> B als solches gutheißt. Nachdem K sich auf den Tanz<br />

mit B letztlich eingelassen hat, musste sie dann allerdings auch mit dem<br />

üblicherweise beim Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten<br />

und Drehungen der Tanzpartner rechnen.<br />

Im Unterschied zur Haftung für den Schaden, der einem außenstehenden<br />

Dritten zugefügt wird, welcher mehr oder weniger zufällig<br />

mit einer von einem bzw. mehreren anderen angesetzten Gefahr<br />

in Berührung kommt, was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn<br />

durch den Tanz, beim Sturz der K eine andere auf der Tanzfläche<br />

befindliche Person verletzt worden wäre, steht vorliegend die eigene<br />

freie Willensentscheidung der K im Vordergrund. K hat den Tanz mit B<br />

ausgeführt und hätte die hiermit verbundenen Gefahren, insbesondere<br />

im Hinblick auf ihr eigenes fehlen<strong>des</strong> tänzerisches Können, erkennen<br />

können. Für die von ihr getroffene <strong>Entscheidung</strong>, sich auf einen Tanz mit B<br />

- wenn auch zunächst widerwillig - einzulassen und die damit verbundene<br />

Selbstgefährdung ist K letztlich selbst verantwortlich.<br />

Eine Selbstschädigung durch ein<br />

Handeln auf eigene Gefahr wird von<br />

der Rspr. unterschiedlich verortet, im<br />

Strafrecht wie hier beim Kausalzusammenhang,<br />

im Zivilrecht eigentlich<br />

eher bei § 254 BGB oder auch als<br />

Einwand <strong>des</strong> venire contra factum<br />

propriums gem. § 242 BGB.<br />

K hat jedoch freiwillig mit B getanzt,<br />

sodass ihm nach Meinung <strong>des</strong> OLG-<br />

Senates die Rechtsgutsverletzung<br />

nicht zugerechnet werden kann.<br />

Siehe auch die <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong><br />

OLG Frankfurt in <strong>RA</strong> <strong>2017</strong>, 393.<br />

Hier sieht der OLG-Senat den entscheidenden<br />

Aspekt <strong>des</strong> Falles: K<br />

wusste, dass sie nicht tanzen kann.<br />

Dennoch hat sie sich auf den Tanz<br />

eingelassen. Hätte sie sich deutlicher<br />

geweigert und wäre sie<br />

genötigt worden, läge keine Selbstgefährdung<br />

vor.<br />

K hätte sich der für sie gefährlichen<br />

Situation entziehen können. Dies<br />

hat sie jedoch nicht getan, sodass B<br />

ihr Verhalten als Einwilligung in den<br />

Paartanz werten durfte.<br />

Eigene<br />

der K<br />

freie Willensentscheidung<br />

Erkennbarkeit der Gefahren für K<br />

Freiwillige Selbstgefährdung<br />

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566 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>11</strong>/<strong>2017</strong><br />

Der OLG – Senat beruft sich auf das<br />

Urteil <strong>des</strong> BGH vom 21.01.1986,<br />

VI ZR 208/84. Danach besteht kein<br />

absolutes Verbot, einen anderen zur<br />

Selbstgefährdung auf psychische<br />

Weise zu veranlassen. Beachten Sie<br />

aber: Der BGH hat das Problem der<br />

Selbstgefährdung in der zitierten<br />

<strong>Entscheidung</strong> unter dem Einwand<br />

<strong>des</strong> widersprüchlichen Verhaltens<br />

gem. § 242 BGB (venire contra<br />

factum proprium) verortet.<br />

Wer sich in die Obhut eines Experten<br />

begibt, der eine Garantenstellung<br />

übernimmt, muss seinen Schaden<br />

nicht vollständig selbst tragen. B<br />

nannte sich zwar „Tanzkönig“, aber<br />

weder Tanzlehrer noch Profi-Tänzer.<br />

Ein Zurechnungszusammenhang<br />

kann auch auf einer besonderen<br />

Garantenstellung beruhen – eine<br />

solche lag hier aufgrund der unzureichenden<br />

Tanzfähigkeiten <strong>des</strong> B<br />

allerdings nicht vor. Die Selbstbezeichnung<br />

als „Tanzkönig“ reicht<br />

insoweit nicht aus.<br />

Noch einmal: Zum selben Ergebnis<br />

gelangt, wer das Problem <strong>des</strong> Handelns<br />

auf eigene Gefahr an das<br />

Verbot <strong>des</strong> Selbstwiderspruchs gem.<br />

§ 242 BGB knüpft (venire contra<br />

factum proprium).<br />

In Fällen der vorliegenden Art gilt nach st. Rspr. <strong>des</strong> BGH der Grundsatz,<br />

dass weder ein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung<br />

zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch<br />

zu veranlassen, sofern nicht - was vorliegend ausscheidet - das<br />

selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer min<strong>des</strong>tens im<br />

Ansatz billigenswerten Motivation „herausgefordert“ worden ist. Der<br />

BGH hat in der vorgenannten <strong>Entscheidung</strong> u.a. ausgeführt: „Beschränkt<br />

sich die Rolle <strong>des</strong> für die Selbstschädigung <strong>des</strong> Geschädigten zur<br />

Mitverantwortung herangezogenen Schädigers dergestalt auf die bloße<br />

Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, dann fehlt es nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> Senats an dem erforderlichen inneren Zusammenhang<br />

zwischen dem Schadenserfolg und einer von dem “Schädiger“ verletzten<br />

Verhaltungsnorm, der es rechtfertigen könnte, den Geschädigten anders<br />

zu behandeln, als wenn er das Unternehmen für sich allein durchgeführt<br />

hätte und schon <strong>des</strong>halb mit seinem Schaden allein belastet bliebe.“<br />

Nach der Rspr. <strong>des</strong> BGH, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt,<br />

kommt die Annahme eines Zurechnungszusammenhanges zwischen der<br />

schädigenden Handlung und dem eingetretenen Erfolg allenfalls dann in<br />

Betracht, wenn der „Schädiger“ - hier also B - durch die Inanspruchnahme<br />

einer übergeordneten Rolle als „Experte“ K gegenüber eine Garantenstellung<br />

für die Durchführung <strong>des</strong> gemeinsamen Unternehmens<br />

übernommen oder durch sein Verhalten einen zusätzlichen Gefahrenkreis<br />

für die Schädigung der K eröffnet hätte. Wenngleich sich B selbst als<br />

„Tanzkönig“ seines Ortes bezeichnet und seine Tanzkünste diejenigen der<br />

K deutlich übersteigen, kann er nicht als Experte im vorstehenden Sinne<br />

angesehen werden. B ist weder beruflich mit dem Tanzsport verbunden noch<br />

führt die Teilnahme an einigen - wenigen - Tanzkursen zu einer Experten- und<br />

damit Garantenstellung gegenüber K. Vielmehr zeigt das Verhalten <strong>des</strong> B, dass<br />

es sich bei ihm gerade nicht um einen routinierten und professionellen Tänzer<br />

handelt, da ein solcher - anders als B - entweder der - zunächst - ablehnenden<br />

Haltung der K gegenüber dem gemeinsamen Tanz Rechnung getragen und<br />

nach einer anderen Tanzpartnerin Ausschau gehalten hätte oder zumin<strong>des</strong>t<br />

die Art und Weise der Ausführung <strong>des</strong> Tanzes an den Tanzkenntnissen und<br />

Fertigkeiten <strong>des</strong> schwächeren Tanzpartners ausgerichtet hätte.<br />

Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz besteht grds. und war für alle<br />

Beteiligten, insbesondere für K aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse,<br />

gleichermaßen erkennbar.“<br />

Mithin kann B die Rechtsgutverletzung nicht zugerechnet werden.<br />

B. Ergebnis<br />

K hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung der Heilbehandlungskosten gem.<br />

§§ 823 I, 249 II 1 BGB.<br />

FAZIT<br />

Es besteht kein Verbot, einen anderen zur Selbstgefährdung auf psychische<br />

Weise zu veranlassen, solange das selbstgefährdende Verhalten durch<br />

Hervorrufen einer im Ansatz billigenswerten Motivation – hier das Tanzen –<br />

hervorgerufen wurde. In diesen Fällen fehlt es an dem für einen Schadensersatzanspruch<br />

erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Schadenserfolg<br />

und einer vom Schädiger verletzten Verhaltsnorm. Alternativ besteht<br />

ein Ausschlussgrund gem. § 242 BGB wegen eines Selbstwiderspruchs.<br />

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